91/391/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1991 betreffend Beihilfen der deutschen Regierung an das Unternehmen Deggendorf GmbH, einem Hersteller von Polyamid- und Polyestergarnen in Deggendorf/Niederbayern (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 215 vom 02/08/1991 S. 0016 - 0018
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1991 betreffend Beihilfen der deutschen Regierung an das Unternehmen Deggendorf GmbH, einem Hersteller von Polyamid- und Polyestergarnen in Deggendorf/Niederbayern (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (91/391/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung an die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen gemäß dem genannten Artikel 93, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 31. Oktober 1989 hat die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag und der Gemeinschaftsdisziplin für Kunstfasern das Vorhaben der deutschen Behörden angemeldet, Beihilfen in Form eines Zuschusses und zweier zinsgünstiger Darlehen zur Förderung von Investitionen des Unternehmens Deggendorf in den Jahren 1987-1989 zu gewähren. Zusätzliche Auskünfte zu den Beihilfen und der Begünstigten wurden auf Ersuchen der Kommission am 9. März 1990 erteilt. Die Anmeldung bezog sich auf verschiedene Beihilfemaßnahmen zur Förderung von Investitionen von insgesamt 45,2 Millionen DM für die Herstellung von Strümpfen und Zwischenerzeugnissen in Höhe von 24 Millionen DM und die Vorbereitung von elastischen Polyurethan- und Polyamid-Spinnfäden in Höhe von 21,2 Millionen DM. Die Beihilfe besteht zum einen aus einem Zuschuß von 10 % (4,52 Millionen DM) in Anwendung des von der Kommission mit Schreiben vom 7. Dezember 1987 genehmigten Investitionszulagengesetzes und zum anderen aus zwei Darlehen in Höhe von sechs Millionen DM und 14 Millionen DM aus den Mitteln des von der Kommission mit Schreiben vom 27. Dezember 1988 genehmigten bayerischen regionalen Förderprogramms. Die Laufzeit der Darlehen beträgt zwölf bzw. acht Jahre bei einem tilgungsfreien Zeitraum von zwei Jahren und einem Zinssatz von 5 %. Bezogen auf den gesamten Investitionsbetrag beläuft sich das Nettosubventionsäquivalent dieser drei Maßnahmen auf 12,6 %. Beihilfen an die Kunstfaserindustrie unterliegen einer im Jahr 1977 eingeführten sektoralen Beihilfedisziplin, die seither alle zwei Jahre und zuletzt im Jahr 1989 verlängert wurde (Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 6. Juli 1989). Die Haupterzeugnisse der Deggendorf GmbH, nämlich Polyamid- und Polyestergarne, unterliegen dieser Gemeinschaftsdisziplin, wonach alle Beihilfevorhaben jeglicher Art zugunsten von Herstellern von Kunstfasern und -garnen der Kommission rechtzeitig gemeldet werden müssen, damit diese ihre Stellungnahme abgeben und gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einleiten kann. Mit dieser Disziplin wurden der Umfang der zulässigen Ausnahmen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen auf Maßnahmen zur Förderung der Verlagerung von Investitionen in andere Tätigkeitsbereiche beschränkt und sämtliche Maßnahmen zur Ausweitung der Nettoproduktionskapazität der Kunstfaserindustrie grundsätzlich abgelehnt. Anhand der von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß zwar keine der von den Investitionen betroffenen Erzeugnisse unmittelbar von der sich auf die Herstellung der vorgelagerten Bestandteile (Polyamidgarne) beziehenden Gemeinschaftsdisziplin erfasst werden, daß jedoch die Gefahr indirekter Auswirkungen auf die Kunstfaserproduktion des Unternehmens angesichts der Inzidenz der Beihilfen u. a. auf die Gesamtmittel des Unternehmens gegeben ist. Ferner war es anhand der zu jener Zeit vorliegenden Angaben nicht möglich festzustellen, ob eine eindeutige Unterscheidung zwischen der Kunstfaserherstellung und der geförderten Neuinvestition getroffen werden konnte. Die Kommission hatte ferner zu bedenken, daß sie am 21. März 1986 eine ablehnende Entscheidung in bezug auf Beihilfen erlassen hatte, die dem Unternehmen in den Jahren 1981-1983 gewährt worden waren. Diese Entscheidung war mit der Rückforderung eines Zuschusses von 6,12 Millionen DM und eines zinsgünstigen Darlehens von 11 Millionen DM (1) verbunden. Diese Beihilfen wurden bisher nicht zurückgezahlt, so daß das Unternehmen Deggendorf weiterhin im Besitz unrechtmässig gewährter Beihilfen ist, die seine Wettbewerbsfähigkeit auf unzulässige Weise verbessern. Somit war die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß auf dem Gemeinschaftsmarkt für Polyamid- und Polyestergarne, der angesichts des Vorhandenseins einer Vielzahl von Herstellern auf allen nationalen Märkten einen hohen Wettbewerbsgrad aufweist und durch stagnierende Nachfrage, kapitalintensive Investitionen und niedrige Gewinnspannen gekennzeichnet ist, die betreffenden Beihilfen dazu geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weshalb diese im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar einzustufen sind. Die Kommission war ferner der Auffassung, daß die Beihilfen nicht die Voraussetzungen zur Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen von Artikel 2 EWG-Vertrag erfuellten, und eröffnete deshalb ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz EWG-Vertrag. Mit Schreiben vom 10. Mai 1990 forderte sie die deutsche Regierung auf, ihre Stellungnahme zu unterbreiten. Die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten wurden hiervon durch die Veröffentlichung der Mitteilung an die deutsche Regierung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kenntnis gesetzt (2). II In ihrer am 28. Juni 1990 im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgelegten Stellungnahme hat die deutsche Regierung ihre bei der Anmeldung bereits dargelegte Auffassung bekräftigt, wonach es sich bei den von den geförderten Investitionen betroffenen Tätigkeiten - Wirken und Herstellen von Strümpfen und Beschichten von Garnen - um eine von der Faserherstellung getrennte Tätigkeit handele. Hinsichtlich einer möglichen indirekten finanziellen Nutzwirkung der Beihilfen auf den Gesamtetat des Unternehmens stuften die deutschen Behörden die damit verbundenen Risiken als gering ein. Ein Unternehmensverband dieses Wirtschaftszweiges legte im Rahmen des Verfahrens seine Stellungnahme vor. Diese Stellungnahme wurde am 18. Oktober 1990 an die deutschen Behörden weitergeleitet, die keine weiteren Äusserungen unterbreiteten. III Bei der dem Unternehmen Deggendorf GmbH im Rahmen des von der Kommission mit Schreiben vom 7. Dezember 1987 genehmigten Investitionszulagengesetzes und des mit Schreiben vom 27. Dezember 1988 genehmigten bayerischen regionalen Förderprogramms gewährten Förderung handelt es sich um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, die das Unternehmen in die Lage versetzen, Investitionen vorzunehmen, ohne sämtliche damit verbundenen Kosten tragen zu müssen. Diese Beihilfen sind der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag und dem Beihilfekodex für Kunstfasern und -garne grundsätzlich vorher zu melden. IV Die Gemeinschaftsdisziplin für Kunstfasern und -garne gilt für sämtliche in diesem Wirtschaftszweig gewährten Beihilfen, wirkt sich jedoch nur in denjenigen Fällen beihilfeverhindernd aus, in denen die Fördermaßnahmen zur Ausweitung der Fertigungskapazitäten führen. Die Kommission hat im Verlauf ihrer Untersuchung ermittelt, daß zwischen der von der Disziplin erfassten Garnerzeugung und der Herstellung von Strümpfen und Elastan-Fäden kein direkter technischer Zusammenhang besteht und daß erhöhte Kapazitäten zur Herstellung dieser nachgeordneten Erzeugnisse zusätzliche Absatzmöglichkeiten für Garne schaffen und damit zum Abbau des Überangebots in diesem Sektor beitragen. Die Fördermaßnahmen zugunsten des Unternehmens Deggendorf werden im Rahmen zweier von der Kommission ausdrücklich genehmigter regionalen Beihilferegelungen gewährt, mit denen die Entwicklung bestimmter Gebiete der Gemeinschaft gefördert werden soll. Durch die Schaffung von 140 neuen Vollzeit-Arbeitsplätzen entsprechen diese Maßnahmen den Voraussetzungen und Zielen der genannten Regelungen und kommen somit für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag in Betracht. V Bei der Entscheidung, ob eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag für eine Beihilfe in Frage kommt, muß die Kommission sämtliche Umstände berücksichtigen, welche die Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft beeinflussen können. Wie in den Abschnitten II und III dieser Entscheidung dargelegt, hatte die Kommission am 21. Mai 1986 eine ablehnende Entscheidung gegenüber den in den Jahren 1981 bis 1983 diesem Unternehmen gewährten Beihilfen erlassen und die Rückforderung der beiden zinsgünstigen Darlehen in Höhe von 6,12 Millionen DM und 11 Millionen DM angeordnet. Diese Entscheidung wurde vor dem Gerichtshof nicht angefochten und ist damit verbindlich. In einem ähnlich gelagerten Fall betreffend Beihilfen an einen anderen deutschen Kunstfaserhersteller (Deufil) wurde die Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof angefochten. Der Gerichtshof bestätigte jedoch die Kommissionsentscheidung und wies den Antrag des Unternehmens zurück, die Beihilfen aus Gründen des Vertrauensschutzes behalten zu dürfen (3). Das Unternehmen Deggendorf hat die zurückgeforderte Beihilfe trotz der ablehnenden Entscheidung der Kommission und des Urteils des Gerichtshofs in einem gleich gelagerten Fall bisher nicht erstattet. Die Deggendorf GmbH kann sich jedoch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da sie bereits mit der Eröffnung des Verfahrens im Jahr 1985 von der Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, daß die rechtswidrig empfangenen Beihilfen gegebenenfalls zurückgezahlt werden müssten. Es ist zu bedenken, daß nach ständiger, durch das Urteil BUG-Alutechnik (4) jüngst bestätigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe grundsätzlich nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts stattfindet; jedoch darf dessen Anwendung die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen. Obwohl die deutschen Behörden im vorliegenden Fall vor den zuständigen nationalen Gerichten die Rückzahlung dieser rechtswidrigen Beihilfen eingeklagt haben, ist festzustellen, daß diese bisher noch nicht erfolgt ist. Die kumulierende Wirkung der rechtswidrigen Beihilfe, deren Rückzahlung von Deggendorf seit 1986 verweigert wird, und dieser neuen Investitionsbeihilfe würde dem Unternehmen einen übermässigen und unzulässigen Vorteil verschaffen, der die Handelsbedingungen in einem dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigen würde. Dieser unzulässige Vorteil würde sich dahingehend auswirken, daß die Gesellschaft Deggendorf bis zur Rückzahlung der zwischen 1981 und 1983 rechtswidrig empfangenen Beihilfen ein Nettosubventionsäquivalent von 29 % der geförderten Neuinvestition in Anspruch nehmen würde. Dieser Satz würde bei Hinzuzählung der sich aus dem zurückzuzahlenden Beihilfebetrag ergebenden Verzugszinsen noch erheblich steigen. Daraus ergibt sich, daß dieses Unternehmen hierdurch eine ungerechtfertigte Bereicherung erfahren hat, die bis zur tatsächlichen Rückzahlung der rechtswidrig empfangenen Beihilfen andauert. Unter diesen Voraussetzungen hält es die Komission für angezeigt, die Auszahlung der als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuften Beihilfen von 13,41 Millionen DM solange auszusetzen, bis die mit der Entscheidung von 1986 angeordnete Rückzahlung der rechtswidrig gewährten Beihilfen tatsächlich erfolgt ist. Dieser Zusammenhang ergibt sich aus dem nachlässigen Verhalten der deutschen Regierung und des Unternehmens Deggendorf, die unter Verletzung der Vorschriften von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gehandelt haben. Hierbei ist zu bedenken, daß die Kommission über keine Zwangsmittel verfügt, um die Durchführung ihrer Entscheidung von 1986 zu beschleunigen oder durchzusetzen, was die Aussetzung der Außzahlung dieser Beihilfen um so erforderlicher macht. Es sei darüber hinaus daran erinnert, daß die Kommission in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag bereits auf die zweifachen wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen hingewiesen hat, die sich bei der Berücksichtigung der nicht erfolgten Zurückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen durch das Unternehmen Deggendorf ergeben. Weder die deutsche Regierung noch das betreffende Unternehmen haben hiergegen besondere Einwände oder Bemerkungen vorgebracht. Somit dürfen die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuften Beihilfen der deutschen Regierung in Höhe von 13,41 Millionen DM zugunsten des Unternehmens Deggendorf erst ausgezahlt werden, nachdem die von diesem Unternehmen in den Jahren 1981-1983 rechtswidrig empfangenen Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidung 86/509/EWG der Kommission sind, zurückgezahlt worden sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen in Form eines Zuschusses in Höhe von 4,52 Millionen DM und zweier zinsgünstiger Darlehen in Höhe von sechs und 14 Millionen DM mit einer Laufzeit von zwölf bzw. acht Jahren und einem Zinssatz von 5 % bei einer tilgungsfreien Zeit von zwei Jahren zur Förderung von Investitionen des Unternehmens Deggendorf GmbH, die der Kommission mit Schreiben vom 31. Oktober 1989 von den deutschen Behörden gemeldet worden sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag vereinbar. Artikel 2 Die deutschen Behörden setzen die Auszahlung der in Artikel 1 dieser Entscheidung bezeichneten Beihilfen an das Unternehmen Deggendorf so lange aus, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 der Entscheidung 86/509/EWG bezeichneten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen tatsächlich erfolgt ist. Artikel 3 Die deutsche Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an mit, welche Maßnahmen sie zu ihrer Durchführung getroffen hat. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. März 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 300 vom 24. 10. 1986, S. 34.(2) ABl. Nr. C 158 vom 28. 6. 1990, S. 4.(3) Rs. 310/85, EuGH Slg. 1987, S. 901.(4) Rs. C-5/89 vom 20. 9. 1990, noch nicht veröffentlicht.