7.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/109


BESCHLUSS (GASP) 2021/749 DES RATES

vom 6. Mai 2021

über die Teilnahme des Königreichs Norwegen am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1), insbesondere Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen (2), insbesondere Artikel 2 Absatz 4,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die vom Rat vorgegebenen Bedingungen erfüllt.

(2)

Der Rat hat am 6. März 2018 den Beschluss (GASP) 2018/340 (3) erlassen. In Artikel 1 des genannten Beschlusses ist festgelegt, dass im Rahmen der SSZ ein Projekt mit der Bezeichnung „Militärische Mobilität“ (im Folgenden „SSZ-Projekt ‚Militärische Mobilität‘“) von den 24 Projektmitgliedern einschließlich der Niederlande als Projektkoordinator auszuarbeiten ist.

(3)

Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 erlassen, mit dem die allgemeinen Bedingungen aufgestellt wurden“ unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen,. In Artikel 2 Absatz 4 des genannten Beschlusses ist festgelegt, dass der Rat auf der Grundlage einer Mitteilung des Koordinators oder der Koordinatoren eines SSZ-Projekts und nach einer Stellungnahme des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertragsund Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt, ob die Teilnahme des Drittstaats am Projekt die Bedingungen nach Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt.

(4)

Am 12. Februar 2021 übermittelte das Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“) gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 dem Koordinator des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ einen Antrag auf Teilnahme an diesem Projekt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des genannten Beschlusses bewerteten daraufhin die Projektmitglieder auf der Grundlage der von Norwegen bereitgestellten Informationen, ob das Land die allgemeinen Bedingungen erfüllt.

(5)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 teilte der Koordinator des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik am 19. März 2021 mit, dass sich die Projektmitglieder des genannten Projekts an demselben Tag einstimmig darauf geeinigt haben, dass sie Norwegen zur Teilnahme an diesem Projekt einladen möchten. Die Projektmitglieder einigten sich zudem einstimmig auf den Umfang, die Form und die relevanten Phasen der Teilnahme Norwegens an diesem Projekt und darauf, dass Norwegen die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 des genannten Beschlusses erfüllt.

(6)

Das PSK hat am 30. März 2021 Einvernehmen über eine Stellungnahme zur Mitteilung zu dem Antrag Norwegens auf Teilnahme an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ erzielt. Das PSK hat insbesondere die in der Mitteilung übermittelte Beschreibung des genannten SSZ-Projekts, einschließlich seiner Ziele, seiner Organisations- und der Beschlussfassungsstrukturen sowie seiner vorrangigen Arbeitsbereiche, zur Kenntnis genommen. Ferner hat das PSK Kenntnis davon genommen, dass im Rahmen des Projekts keine EU-Verschlusssachen oder sicherheitskritische Informationen ausgetauscht werden und dass das Projekt nicht mit der Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2020/1639 durchgeführt wird. Zudem hat das PSK zur Kenntnis genommen, dass das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung und Fähigkeitenentwicklung umfasst und dass es auch nicht die Verwendung und Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten und Technologien zum Gegenstand hat, dass an dem Projekt keine Rechtsträger beteiligt sind und dass es keine Investitionen, keine Finanzmittel von an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten und keine Anträge auf Unionsmittel für Projekttätigkeiten umfasst.

(7)

In seiner Stellungnahme hat das PSK außerdem seine Zustimmung zu Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme Norwegens an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“, wie in der Mitteilung beschrieben, gegeben. Es hat zur Kenntnis genommen, dass Norwegen erklärt hat, dass es den Projektumfang, wie er in der Mitteilung festgelegt ist, vollumfänglich mitträgt.

(8)

In derselben Stellungnahme hat das PSK die von den Projektmitgliedern des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ einstimmig vereinbarte Auffassung bestätigt, dass Norwegen die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wie folgt erfüllt:

—

Norwegen erfüllt die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe a; danach ist es erforderlich, dass Norwegen die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2 des Vertragsverankert sind, und die Grundsätze nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertragssowie die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und h des Vertrags teilt, dass Norwegen den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten gehört, und dass Norwegen einen politischen Dialog mit der Union führt, der sich im Falle seiner Teilnahme an diesem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ auch auf Sicherheits- und Verteidigungsaspekte erstrecken sollte;

—

im Zusammenhang mit der Bedingung des Artikels 3 Buchstabe b im Zusammenhang mit dem erheblichen Mehrwert, den Norwegen für das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ bewirken muss, enthält die Mitteilung eine ausführliche Beschreibung des Beitrags Norwegens auch zu Umfang, Form und Reichweite seiner Teilnahme an dem genannten Projekt, durch die die Erfüllung dieser Bedingung belegt wird;

—

im Zusammenhang mit der Bedingung des Artikels 3 Buchstabe c wird in der Mitteilung ebenfalls dargelegt, in welcher Weise die Teilnahme Norwegens an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ zur Stärkung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der Zielvorgaben der Union, u. a. durch die Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen, beitragen wird;

—

was die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe d anbelangt, so betrifft das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung und Fähigkeitenentwicklung, und auch nicht den Einsatz und die Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten und Technologien. Im Rahmen des Projekts werden keine Fähigkeiten oder Technologien entwickelt. Daher wird die Teilnahme Norwegens an dem genannten Projekt weder zu Abhängigkeiten von Norwegen noch zu durch Norwegen gegenüber Mitgliedstaaten auferlegten Einschränkungen führen;

—

die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe e, dass Norwegens Teilnahme mit den weiter gehenden, im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 aufgeführten SSZ-Verpflichtungen, auch im Zusammenhang mit der Einsetzbarkeit und der Interoperabilität der Kräfte, die dieses Projekt zu erfüllen hilft, vereinbar sein muss, ist, wie in der Mitteilung näher ausgeführt wird, ebenfalls erfüllt. Da es sich bei dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht um ein auf Fähigkeiten ausgerichtetes Projekt handelt, ist die Bedingung, dass die Teilnahme Norwegens auch zur Erfüllung der Prioritäten beiträgt, die sich aus dem Plan zur Fähigkeitenentwicklung und der koordinierten jährlichen Überprüfung der Verteidigung ergeben, oder sich positiv auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung auswirkt, in diesem Zusammenhang gegenstandslos;

—

die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe f ist erfüllt, da das Geheimschutzabkommen zwischen der EU und Norwegen (4) seit dem 1. Dezember 2004 in Kraft ist;

—

die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe g ist im vorliegenden Fall gegenstandslos, da das SSZ-Projekt „militärische Mobilität“ nicht mit Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur durchgeführt wird und daher eine in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung mit dieser Agentur nicht erforderlich ist;

—

hinsichtlich der Bedingung des Artikels 3 Buchstabe h verpflichtet sich Norwegen, den Abschluss einer projektspezifischen Verwaltungsvereinbarung sowie die Erstellung aller weiterer erforderlicher Projektdokumentation gemäß den Beschlüssen (GASP) 2017/2315 und (GASP) 2018/909 des Rates (5) anzustreben.

(9)

Das PSK empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 30. März 2021, dass der Rat in der Frage, ob die Teilnahme Norwegens an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt, einen positiven Beschluss fassen sollte.

(10)

Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme Norwegens an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt. Anschließend wird der Projektkoordinator Norwegen im Namen der Projektmitglieder eine Einladung zur Teilnahme an dem Projekt übermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wird sich Norwegen dem Projekt zu dem Termin anschließen, der in der zwischen den Projektmitgliedern und Norwegen zu schließenden Verwaltungsvereinbarung festgelegt wird, und wird die Rechte und Pflichten haben, die in der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 1 jenes Beschlusses festgelegt werden. Der Rat wird seine Aufsicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 führen und kann bei Eintreten der Umstände nach Artikel 6 Absätze 2 oder 3 des genannten Beschlusses weitere Beschlüsse fassen bzw. Entscheidungen treffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Teilnahme des Königreichs Norwegen an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

(2)   ABl. L 371 vom 6.11.2020, S. 3.

(3)  Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24).

(4)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 29).

(5)  Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 37).