31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/24


BESCHLUSS (EU) 2020/1143 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. Juli 2020

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/36)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) hat der EZB-Rat mit Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) (1) ein neues zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP) eingerichtet. Das PEPP gilt für alle Kategorien von Vermögenswerten, die im Rahmen des erweiterten Programms der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) zugelassen sind, welches das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (PSPP), das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3), das Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities (ABSPP) und das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP) umfasst.

(2)

Entsprechend seinem Mandat, die Preisstabilität zu gewährleisten, hat der EZB-Rat am 4. Juni 2020 beschlossen, einige Gestaltungsmerkmale des PEPP zu ändern. Diese Änderungen sind darauf gerichtet, das notwendige Maß an geldpolitischer Akkommodierung und eine reibungslose Transmission der Geldpolitik über den Zeitverlauf, die Anlageklassen und die Länder hinweg zu gewährleisten. Damit wird ein Beitrag zum Ausgleich der außergewöhnlich steilen und rasanten pandemiebedingten Verschlechterung des erwarteten Inflationsverlaufs erbracht.

(3)

Im Detail hat der EZB-Rat beschlossen, den gesamten gesonderten Umfang des PEPP um 600 Mrd. EUR auf insgesamt 1 350 Mrd. EUR zu erhöhen. Als Reaktion auf die pandemiebedingte Abwärtskorrektur der Inflation über den Projektionszeitraum hinweg wird die Ausweitung des PEPP für eine weitere Lockerung des allgemeinen geldpolitischen Kurses sorgen und so die Finanzierungsbedingungen in der Realwirtschaft, insbesondere für Unternehmen und private Haushalte, unterstützen. Die Ankäufe werden auch weiterhin flexibel über den Zeitverlauf, die Anlageklassen und die Länder hinweg durchgeführt. Dies wird es ermöglichen, Risiken für die reibungslose Transmission der Geldpolitik wirksam abzuwehren.

(4)

Zudem hat der EZB-Rat beschlossen, den Zeithorizont für die Nettoankäufe im Rahmen des PEPP bis mindestens Ende Juni 2021 zu verlängern oder darüber hinaus, sollte dies notwendig sein, in jedem Fall aber bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die COVID-19-Krisenphase überstanden ist. Die Verlängerung des Mindestzeithorizonts für die Ankäufe passt die Phase der Nettoankäufe an die erwartete Dauer der schwersten COVID-19 bezogenen Einschränkungen der normalen Wirtschaftstätigkeit und an den entsprechend schwachen Inflationsdruck an.

(5)

Zur Verhinderung des Risikos eines unangemessenen Anziehens der finanziellen Bedingungen in einer Zeit, in der die Erholung von dem durch die Pandemie ausgelösten Schock wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen ist, hat der EZB-Rat beschlossen, dass die Tilgungsbeträge der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere mindestens bis Ende 2022 bei Fälligkeit wieder angelegt werden und dass zudem das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios in jedem Fall so gesteuert wird, dass eine Beeinträchtigung des angemessenen geldpolitischen Kurses vermieden wird.

(6)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2020/440 (EZB/2020/17) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Beschlusses (EU) 2020/440 (EZB/2020/17)

Der Beschluss (EU) 2020/440 (EZB/2020/17) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Eurosystem führt hiermit das zeitlich befristete Pandemie-Notfallankaufprogramm (das ‚PEPP‘) als ein eigenständiges Ankaufprogramm ein. Das PEPP hat einen Gesamtumfang in Höhe von 1 350 Mrd. EUR. Die Tilgungsbeträge der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere werden mindestens bis Ende 2022 bei Fälligkeit wieder angelegt, indem notenbankfähige marktfähige Schuldtitel angekauft werden. Das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios ist in jedem Fall so zu steuern dass eine Beeinträchtigung des angemessenen geldpolitischen Kurses vermieden wird.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der EZB-Rat überträgt dem Direktorium die Befugnis, das angemessene Tempo und die angemessene Zusammensetzung der monatlichen PEPP-Ankäufe innerhalb des Gesamtumfangs des PEPP in Höhe von 1 350 Mrd. EUR zu bestimmen. Insbesondere kann die Allokation der Ankäufe im Rahmen des PEPP angepasst werden, um die Verteilung der Ankäufe auf die Anlageklassen und Länder im Zeitverlauf anzupassen.“

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am vierten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Juli 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).