13.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/11


BESCHLUSS (EU) 2019/2140 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2019

über die staatliche Beihilfe SA.52194-2019/C (ex 2018/FC) — Slowakische Republik — Slowakische Einzelhandelsumsatzsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7474)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 13. Dezember 2018 hat das slowakische Parlament das Gesetz über die Sondersteuer für Einzelhandelsketten (1) (im Folgenden „Einzelhandelssteuergesetz“) verabschiedet, mit dem eine Steuer auf den Umsatz von Einzelhändlern, die Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen, eingeführt wurde (im Folgenden „Einzelhandelssteuer“). Das Einzelhandelssteuergesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Der erste Zeitraum, für den die Steuer erhoben werden sollte, war der Zeitraum von Januar bis März 2019 — mit Fälligkeitstermin Ende April 2019.

(2)

Die Kommission erlangte Kenntnis von der Einzelhandelssteuer aufgrund von Marktinformationen, die ihr ab Oktober 2018 zugingen. Am 21. Dezember 2018 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, der zufolge die nach dem Einzelhandelssteuergesetz vorgesehenen Befreiungen von der Steuer eine staatliche Beihilfe für bestimmte Einzelhändler darstellten.

(3)

Die Dienststellen der Kommission übersandten der Slowakischen Republik am 11. Januar 2019 ein Schreiben, in dem um Informationen über die Einzelhandelssteuer ersucht wurde. Am 22. Januar 2019 übermittelten die Kommissionsdienststellen der Slowakischen Republik die Beschwerde und gaben ihr Gelegenheit, sich in der Sache zu äußern.

(4)

Am 7. Februar 2019 erhielt die Kommission die Antwort der Slowakischen Republik auf das Kommissionsschreiben vom 11. Januar 2019 sowie die Äußerungen der Slowakischen Republik zu der Beschwerde.

(5)

Die Dienststellen der Kommission übersandten der Slowakischen Republik am 13. Februar 2019 ein Schreiben, in dem sie ihren vorläufigen Standpunkt in dieser Sache darlegten und die Slowakische Republik davon in Kenntnis setzten, dass die Kommission den Erlass einer Anordnung zur Aussetzung der Beihilfe nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) erwäge; die Slowakische Republik erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6)

Am 5. März 2019 beantwortete die Slowakische Republik das Schreiben der Kommission vom 13. Februar 2019.

(7)

Mit Schreiben vom 2. April 2019 setzte die Kommission die Slowakische Republik von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die genannte mit dem Einzelhandelssteuergesetz eingeführte Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Darüber hinaus verlangte die Kommission die umgehende Aussetzung der Maßnahme nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates.

(8)

Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen.

(9)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 legte die Slowakische Republik ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor und teilte der Kommission mit, dass das Einzelhandelssteuergesetz aufgehoben worden sei.

(10)

Auf der Grundlage der von der Slowakischen Republik am 13. Mai 2019 vorgelegten Informationen übermittelten die Kommissionsdienststellen der Slowakischen Republik am 29. Mai 2019 ein Schreiben, in dem zusätzliche Informationen zur Rechtswirkung des Einzelhandelssteuergesetzes erbeten wurden. Die Slowakische Republik beantwortete das Schreiben der Kommission am 10. Juni 2019.

(11)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen der Beteiligten zum Einleitungsbeschluss ein.

2.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

(12)

Mit dem Einzelhandelssteuergesetz wurde eine Steuer eingeführt, die im Wesentlichen durch folgende Merkmale gekennzeichnet war:

a)

Auf den Nettoumsatz von Einzelhändlern, die Lebensmittel verkaufen, wird eine Einzelhandelssteuer in Höhe von 2,5 % erhoben (auch auf den mit Non-Food-Produkten erzielten Umsatz), sofern die Einzelhändler

b)

mindestens 25 % ihres Umsatzes mit dem Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher erzielen und

c)

in mindestens 15 % aller slowakischen Verwaltungsbezirke tätig sind.

d)

Im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Einzelhandelssteuer gelten die einzelnen Mitglieder von Franchisesystemen und Handelsallianzen als eigenständige Steuersubjekte.

e)

Folgende Kategorien von Einzelhändlern sind von der Einzelhandelssteuer befreit:

1.

kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (4);

2.

Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung;

3.

Einzelhändler, bei denen es sich um Lebensmittelerzeuger handelt (oder die mit Lebensmittelerzeugern verbunden sind) und die mindestens 80 % ihres Nettoumsatzes mit dem Verkauf der von ihnen erzeugten Lebensmittel an Endverbraucher erwirtschaften;

4.

Einzelhändler, deren Umsatz zu mindestens 80 % aus dem Verkauf von Lebensmitteln derselben Kategorie stammt;

5.

Einzelhändler, für die die Einzelhandelssteuer 5 000 EUR pro Quartal nicht übersteigt.

f)

Nicht berücksichtigt werden bei der Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage die Nettoumsätze von Einzelhandelsgeschäften,

1.

die sich in den am wenigsten entwickelten Bezirken der Slowakei befinden und höchstens zehn Beschäftigte haben;

2.

die sich in Gemeinden mit höchstens drei Geschäften befinden, die Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen.

(13)

Gemäß dem Einzelhandelssteuergesetz verwendet das Landwirtschaftsministerium die Nettoeinnahmen aus der Einzelhandelssteuer vor allem für die Unterstützung des Agrar- und des Lebensmittelsektors. Die Nettoeinnahmen entsprechen der Differenz zwischen a) dem Betrag der Einnahmen aus der Einzelhandelssteuer und b) dem Betrag, um den die Körperschaftssteuer aufgrund der gezahlten Einzelhandelssteuer gesenkt wird.

3.   AUFHEBUNG VON MAßNAHMEN

(14)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 setzte die Slowakische Republik die Kommission davon in Kenntnis, dass das Einzelhandelssteuergesetz durch das Gesetz Nr. 88/2019 vom 9. April 2019 (im Folgenden „Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 385/2018 Slg.“) (siehe Erwägungsgrund 9) aufgehoben wurde. Nach Auffassung der Slowakischen Republik ist das von der Kommission eingeleitete förmliche Prüfverfahren deshalb nicht mehr gerechtfertigt.

(15)

In ihrer auf das Ersuchen um zusätzliche Informationen übermittelten Antwort vom 10. Juni 2019 unterrichtete die Slowakische Republik die Kommission darüber, dass die Aufhebung des Einzelhandelssteuergesetzes nicht rückwirkend gilt, da das Rückwirkungsverbot für steuerliche Rechtsvorschriften ein grundlegendes Rechtsstaatsprinzip in der Slowakischen Republik sei. Das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 385/2018 Slg. ist am 9. April 2019 in Kraft getreten, sodass das Gesetz über die Einzelhandelssteuer mit Wirkung ab diesem Tag aufgehoben wurde.

(16)

Auf Anfrage der Kommissionsdienststellen teilte die Slowakische Republik des Weiteren mit, dass Unternehmen, die dem Gesetz über die Einzelhandelssteuer während seiner Gültigkeitsdauer unterlagen, die Einzelhandelssteuer nicht entrichten mussten und dass die Slowakische Republik über keine Rechtsgrundlage für eine Zwangsbeitreibung der Steuer verfügt. Die Slowakische Republik bestätigte, dass kein Unternehmen die Einzelhandelssteuer gezahlt hat.

(17)

Den von der Slowakischen Republik vorgelegten Informationen zufolge wurde das Einzelhandelssteuergesetz aufgehoben und fielen in dem Zeitraum, in dem es in Kraft war, weder Steuerzahlungen noch Steuerverbindlichkeiten an.

(18)

Da die Slowakische Republik das Einzelhandelssteuergesetz aufgehoben hat, ist das von der Kommission eingeleitete förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die in dem Gesetz vorgesehene Beihilfemaßnahme nunmehr gegenstandslos.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(19)

Mit der Aufhebung des Einzelhandelssteuergesetzes durch die Slowakische Republik ist das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV gegenstandslos geworden und sollte daher eingestellt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Da das Gesetz über die Einzelhandelssteuer von der Slowakischen Republik aufgehoben wurde, ist das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das am 2. April 2019 in Bezug auf die im Einzelhandelssteuergesetz vorgesehene Beihilfemaßnahme eingeleitet wurde, gegenstandslos geworden und wird hiermit eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2019

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Gesetz Nr. 385/2018 Slg. vom 13. Dezember 2018 über die Sondersteuer für Einzelhandelsketten und über die Änderung des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer, in der geänderten Fassung.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(3)   ABl. C 194 vom 7.6.2019, S. 11.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).