30.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/10


BESCHLUSS (EU) 2023/702 DES RATES

vom 21. März 2023

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses und die Abgabe von Empfehlungen sowie die Abgabe von Gemeinsamen Erklärungen und Einseitigen Erklärungen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten .

(2)

Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der nach Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommen eingerichtete Gemeinsame Ausschuss befugt, Änderungen an diesem Abkommen zu beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, außer in Bezug auf die Teile Eins, Vier und Sechs des Austrittsabkommens, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden.

(3)

Nach Artikel 166 Absatz 1 des Austrittsabkommens ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse zu fassen und der Union und dem Vereinigten Königreich geeignete Empfehlungen zu unterbreiten. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich, und die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen. Artikel 166 Absatz 3 des Austrittsabkommens sieht vor, dass Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen unterbreitet werden.

(4)

Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) Bestandteil dieses Abkommens.

(5)

Es ist angezeigt, dass die Union und das Vereinigte Königreich im Gemeinsamen Ausschuss eine Gemeinsame Erklärung abgeben, wonach sie das Protokoll in der geänderten Fassung im Einklang mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit als „Windsor-Rahmen“ bezeichnen werden, sowohl wo dies für ihre Beziehungen nach dem Austrittsabkommen relevant ist als auch in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

(6)

Angesichts der besonderen Umstände in Nordirland muss vorgesehen werden, dass sich die Union und das Vereinigte Königreich nach besten Kräften bemühen sollten, sicherzustellen, dass die Erleichterungen des Handels zwischen Nordirland und anderen Teilen des Vereinigten Königreichs spezifische Regelungen für den Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs umfassen, die mit der Position Nordirlands als Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs gemäß diesem Protokoll im Einklang stehen, wenn die Waren für den Endverbrauch oder die endgültige Verwendung in Nordirland bestimmt sind und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion der Union bestehen. Das Protokoll sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Union sollte die Einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs im Gemeinsamen Ausschuss zur Kenntnis nehmen, in der es darlegt, wie es bei der Beförderung von Waren aus Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs vorzugehen gedenkt.

(8)

Die Union sollte die Einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs im Gemeinsamen Ausschuss zur Kenntnis nehmen, in der es darlegt, wie es bei Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen vorzugehen gedenkt.

(9)

Es ist notwendig, für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union sowie gegebenenfalls zwischen dem Vereinigten Königreich und den Behörden der Mitgliedstaaten zu sorgen, damit die vorgesehenen spezifischen Regelungen durch wirksame Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen untermauert werden. Der Gemeinsame Ausschuss sollte daher eine Empfehlung für eine solche verstärkte Zusammenarbeit abgeben, in der festgelegt wird, dass die Zusammenarbeit den Wissensaustausch, den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit mit Wirtschaftsbeteiligten und gemeinsame Tätigkeiten umfassen könnte.

(10)

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in Nordirland, einschließlich der Tatsache, dass Nordirland wesentlicher Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist, sollte Anhang 3 des Protokolls in mehreren Punkten geändert werden. Die Anwendung dieser Änderungen sollte weder Steuerhinterziehung begünstigen noch potenzielle Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. Die Umsetzung dieser Änderungen in Nordirland und insbesondere die Umsetzung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren sollten weder zu Risiken für den Binnenmarkt der Union und den Binnenmarkt des Vereinigten Königreichs noch zu unangemessenen Belastungen für in Nordirland tätige Unternehmen führen. Zur Klärung des Anwendungsbereichs bestimmter Rechtsakte für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich im Hinblick auf Nordirland, die bereits in Anhang 3 des Protokolls aufgeführt sind, sollten zwei Anmerkungen zu diesem Anhang hinzugefügt werden. Um weitere potenzielle Mängel oder unvorhergesehene Umstände zu beheben und damit alle sonstigen Anmerkungen, in denen festgelegt wird, wie die in Anhang 3 aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, jederzeit in diesen Anhang aufgenommen werden könnten, sollte eine solche Möglichkeit vorgesehen werden.

(11)

Die Union und das Vereinigte Königreich sollten im Gemeinsamen Ausschuss eine Gemeinsame Erklärung über das Mehrwertsteuersystem für Waren, bei denen keine Gefahr für den Binnenmarkt der Union besteht und die Mehrwertsteuerregelungen für grenzübergreifende Erstattungen abgeben. Mit dieser Erklärung verpflichten sich die Union und das Vereinigte Königreich, die Möglichkeit zu prüfen, Anmerkungen hinzuzufügen, in denen der Anwendungsbereich bestimmter in Anhang 3 des Protokolls aufgeführter Rechtsakte präzisiert wird. Die erste Anmerkung betrifft die Anwendung der in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) festgelegten Sätze und enthält ein Verzeichnis von Gegenständen, die aufgrund ihrer Art und der Bedingungen, unter denen sie geliefert werden, dem Endverbrauch in Nordirland unterliegen und bei denen die Anwendung unterschiedlicher Sätze keine negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt der Union in Form von Steuerbetrug oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen hätte. Die Union und das Vereinigte Königreich sollten auch ihre Bereitschaft erklären, diese Liste regelmäßig zu prüfen und zu überarbeiten. Die zweite Anmerkung betrifft die derzeitige Mehrwertsteuerregelung für grenzübergreifende Erstattungen im Rahmen des geltenden Unionsrechts gemäß Artikel 8 des Protokolls.

(12)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Artikels 8 des Protokolls sollten die Union und das Vereinigte Königreich Informationen austauschen und in strukturierter Weise alle Fragen erörtern, die sich aus der Durchführung und Anwendung des Artikels 8 des Protokolls ergeben, einschließlich wichtiger Änderungen, die im geltenden Rechtsrahmen der Union und des Vereinigten Königreichs in den Bereichen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern auf Waren vorgesehen sind. Daher ist ein Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angezeigt, in dem Sondersitzungen des Fachausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Sonderfachausschuss“) als Mechanismus zur verbesserten Koordinierung vorgesehen werden, der es der Union und dem Vereinigten Königreich ermöglicht, alle Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Protokolls in den Bereichen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern zu ermitteln und zu erörtern und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.

(13)

Um den Anwendungsbereich von Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls weiter zu präzisieren, sollten die Union und das Vereinigte Königreich dahingehend übereinkommen, unter welchen Bedingungen für von den Behörden des Vereinigten Königreichs gewährte staatliche Beihilfen Artikel 10 Absatz 1 gilt, insbesondere hinsichtlich des echten und unmittelbaren Bezugs zu Nordirland. Es ist daher angezeigt, dass die Union und das Vereinigte Königreich zu diesem Zweck im Gemeinsamen Ausschuss eine Gemeinsame Erklärung abgeben.

(14)

Um einer Situation Rechnung zu tragen, in der ein bestimmter Rechtsakt der Union in seiner geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, auf den im Protokoll Bezug genommen wird, den Inhalt oder den Geltungsbereich dieses Rechtsakts in der vor seiner Änderung oder Ersetzung geltenden Fassung erheblich ändert und die Anwendung des Rechtsakts der Union in seiner geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, in Nordirland erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Leben der Gemeinschaften in Nordirland in einer möglicherweise andauernden Weise hätte, ist es erforderlich, einen Notfallmechanismus einzurichten, der es 30 Mitgliedern der parlamentarischen Versammlung Nordirlands aus mindestens zwei Parteien (unter Ausschluss des Parlamentspräsidenten und der stellvertretenden Parlamentspräsidenten) ermöglicht, unter jeder der genannten Bedingungen des Absatzes 1 des Entwurfs einer Einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs über die Beteiligung der Institutionen des Karfreitags- oder Belfast-Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung Irlands und anderen Teilnehmern an den Mehrparteienverhandlungen vom 10. April 1998 (im Folgenden „Abkommen von 1998“), die im Anhang des vorgesehenen Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung des Protokolls enthalten ist, eine Lösung für die genannte Situation zu finden. Diese Bedingungen legen unter anderem fest, dass die Mitteilung nur unter den außergewöhnlichsten Umständen und als letztes Mittel erfolgen kann und dass die Mitglieder der parlamentarischen Versammlung zuvor substanzielle Gespräche mit der Regierung des Vereinigten Königreichs und innerhalb der nordirischen Exekutive gesucht haben, um alle Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Rechtsakt der Union zu prüfen. Hat das Vereinigte Königreich der Union eine entsprechende Mitteilung übermittelt, so gilt der Rechtsakt der Union in seiner geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls nicht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Der Rechtsakt der Union in seiner geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, müsste nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 des Protokolls in den entsprechenden Anhang des Protokolls aufgenommen werden. Das Protokoll sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Hat das Vereinigte Königreich die Mitteilung an die Union gemäß dem neu vorgesehenen Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 1 des Protokolls vorgenommen, aber ein Schiedspanel hat entschieden, dass das Vereinigte Königreich die Voraussetzungen für eine solche Notifikation gemäß Absatz 3a Unterabsatz 3 nicht erfüllt hat, sollte die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels rasch erfolgen. Der Gemeinsame Ausschuss sollte daher eine Empfehlung abgeben, die eine solche rasche Umsetzung vorsieht. Dies sollte auf der gemeinsamen Auffassung beruhen, dass die rasche Einhaltung in gleicher Weise erreicht werden sollte, wie in dem Fall, wenn das Vereinigte Königreich nicht seine Verpflichtungen nach Treu und Glauben gemäß Artikel 5 des Austrittsabkommens erfüllt hat, indem es eine solche Notifikation vorgenommen hat, ohne dass jede der in Absatz 1 der Einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs über die Beteiligung der Organe des Abkommens von 1998 im Anhang des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses festgelegten Bedingungen erfüllt ist.

(16)

Die Union und das Vereinigte Königreich sollten anerkennen, dass die Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach dem neu vorgesehenen Artikel 13 Absatz 3a des Protokolls unter den Bedingungen des Absatzes 1 der einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs über die Beteiligung der Organe des Abkommens von 1998 nach Treu und Glauben gemäß Artikel 5 des Austrittsabkommens erfolgen kann. Ferner sollte in einer gemeinsamen Erklärung klargestellt werden, dass in Fällen, in denen ein Schiedspanel entschieden hat, dass das Vereinigte Königreich Artikel 5 des Austrittsabkommens in Bezug auf eine Notifikation der Union, die den Mechanismus auslöst, nicht nachgekommen ist, eine rasche Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels erfolgen sollte.

(17)

Die Union und das Vereinigte Königreich sollten die durch das Austrittsabkommen geschaffenen gemeinsamen Gremien in vollem Umfang nutzen, um dessen Durchführung zu überwachen. Der Sonderfachausschuss kann einen Meinungsaustausch über künftige Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Waren ermöglichen, die für die Anwendung des Protokolls von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck kann der Fachausschuss in einer besonderen Zusammensetzung, nämlich der Sonderstelle für Waren, zusammentreten, um die möglichen Auswirkungen dieser künftigen Rechtsvorschriften in Nordirland zu bewerten sowie etwaige praktische Schwierigkeiten zu antizipieren und zu erörtern. Die Union und das Vereinigte Königreich lösen alle Fragen im Zusammenhang mit dem Protokoll so rasch wie möglich. Es ist daher angezeigt, dass die Union und das Vereinigte Königreich zu diesem Zweck im Gemeinsamen Ausschuss eine Gemeinsame Erklärung annehmen.

(18)

Die Union sollte die Einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs im Gemeinsamen Ausschuss über den Mechanismus der demokratischen Einigung gemäß Artikel 18 des Protokolls zur Kenntnis nehmen und weist auf die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 164 des Austrittsabkommens hin.

(19)

Es hat sich als notwendig erwiesen, den Kreis der Händler, die Waren, bei denen keine Gefahr besteht, aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland befördern dürfen, gemäß dem Beschluss Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses (3) auszuweiten. Insbesondere sollten neue Bedingungen für die Annahme festgelegt werden, dass Waren nicht gewerblich veredelt werden, unter anderem durch Anhebung des Schwellenwerts für den Jahresumsatz von Wirtschaftsbeteiligten, um zu berücksichtigen, dass die Veredelung von Waren durch diese Wirtschaftsbeteiligten unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich nicht als gewerbliche Veredelung einzustufen ist. Darüber hinaus sollte es Wirtschaftsbeteiligten, die in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs niedergelassen sind, gestattet sein, sich an die Regelung für vertrauenswürdige Händler zu halten, die den Regelungen für die Beförderung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, zugrunde liegt. Die besonderen Bedingungen für die Zulassung vertrauenswürdiger Händler sollten detaillierter festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Zollerleichterungen, die vertrauenswürdigen Händlern und zugelassenen Beförderern bei der Beförderung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gewährt werden und die in gezielten Änderungen der einschlägigen Rechtsakte der Union festgelegt werden müssen, mit strengeren Schutzmaßnahmen einhergehen.

(20)

Darüber hinaus sollten Vorschriften festgelegt werden, nach denen bei Waren, die in Paketen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland versandt werden, davon ausgegangen werden kann, dass keine Gefahr besteht, wenn diese Pakete an Privatpersonen mit Wohnsitz in Nordirland geliefert und von zugelassenen Beförderern nach Nordirland befördert werden.

(21)

Die Union sollte die einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs im Gemeinsamen Ausschuss zur Kenntnis nehmen, in der es darlegt, welches Verfahren es zur Stärkung der Durchsetzung bei Waren, die per Paket aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland befördert werden, einzuführen gedenkt.

(22)

Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses und die Abgabe von Empfehlungen sowie die Abgabe von Gemeinsamen Erklärungen und Einseitigen Erklärungen festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem nach Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) im Hinblick auf einen Beschluss und bestimmte vom Gemeinsamen Ausschuss abzugebende Empfehlungen zu vertreten ist, ist in dem Beschlussentwurf und den Entwürfen von Empfehlungen festgelegt, die in Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses enthalten sind.

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf bestimmte von der Union und dem Vereinigten Königreich im Gemeinsamen Ausschuss abzugebende Gemeinsame Erklärungen zu vertreten ist, ist in den Entwürfen von Gemeinsamen Erklärungen festgelegt, die in Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses enthalten sind.

Artikel 3

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf bestimmte vom Vereinigten Königreich im Gemeinsamen Ausschuss abzugebende Einseitige Erklärungen zu vertreten ist, die als Entwürfe in Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses enthalten sind, ist, diese Erklärungen zur Kenntnis zu nehmen. In Bezug auf die Einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs im Gemeinsamen Ausschuss über den Mechanismus der demokratischen Einigung gemäß Artikel 18 des Protokolls weist die Union auch auf die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 164 des Austrittsabkommens hin.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Beschluss Nr. 4/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 über die Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht [2020/2248] (ABl. L 443 vom 30.12.2020, S. 6).