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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/6208 |
16.10.2024 |
BESCHLUß DES RATES
vom 10. Oktober 2024
zur Verlängerung der Amtszeit eines stellvertretenden Exekutivdirektors von Europol
(C/2024/6208)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 54 Absätze 3 bis 5 und Artikel 55,
in seiner Eigenschaft als Behörde, die zur Ernennung des Exekutivdirektors und der stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol befugt ist,
auf Vorschlag des Verwaltungsrats von Europol vom 19. März 2024,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Herr Jean-Philippe LECOUFFE wurde mit einem Beschluss (EU) 2021/602 des Rates (2) zum stellvertretenden Exekutivdirektor von Europol ernannt. Die Amtszeit von Herrn Jean-Philippe LECOUFFE läuft am 30. April 2025 ab. |
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(2) |
Die stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol werden für vier Jahre ernannt, wobei gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/794 eine einmalige Verlängerung zulässig ist. |
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(3) |
Im Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 1. Mai 2017 wird das Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit von stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol festgelegt. |
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(4) |
Der Verwaltungsrat hat das Europäische Parlament über seine Absicht unterrichtet, dem Rat vorzuschlagen, die Amtszeit von Herrn Jean-Philippe LECOUFFE unter Berücksichtigung der Bewertung gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794 zu verlängern. |
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(5) |
Am 12. September 2024 gab der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments („LIBE-Ausschuss“) gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2016/794 eine befürwortende Stellungnahme zur Verlängerung der Amtszeit von Herrn Jean-Philippe LECOUFFE als stellvertretender Exekutivdirektor von Europol ab. |
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(6) |
Der Verwaltungsrat hat dem Rat eine Stellungnahme vorgelegt, in der die Verlängerung der Amtszeit von Herrn Jean-Philippe LECOUFFE und dessen Neueinstufung in die Besoldungsgruppe AD 15 vorgeschlagen wird. |
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(7) |
Aufgrund des Vorschlags des Verwaltungsrats und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments sollte die Amtszeit von Herrn Jean-Philippe LECOUFFE als stellvertretendem Exekutivdirektor von Europol verlängert und eine Neueinstufung seiner Besoldungsgruppe nach AD 15 vorgenommen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Amtszeit von Herrn Jean-Philippe LECOUFFE als stellvertretender Exekutivdirektor von Europol wird vom 1. Mai 2025 bis zum 30. April 2029 in der Besoldungsgruppe AD 15 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
PINTÉR S.
(1) ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
(2) Beschluss (EU) 2021/602 des Rates vom 8. April 2021 zur Ernennung eines stellvertretenden Exekutivdirektors von Europol (ABl. L 127 vom 14.4.2021, S. 42).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6208/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)