31986D0103

86/103/EWG: Beschluß des Rates vom 24. März 1986 zur im Namen der Gemeinschaft erfolgenden Annahme der Anlage F2 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Amtsblatt Nr. L 088 vom 03/04/1986 S. 0042 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0109
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0109


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BESCHLUSS DES RATES

vom 24. März 1986

zur im Namen der Gemeinschaft erfolgenden Annahme der Anlage F2 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

(86/103/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß 75/199/EWG (1) hat die Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren geschlossen.

Die Anlage F2 betreffend die Umwandlung von Waren zum freien Verkehr kann von der Gemeinschaft angenommen werden.

Um den Erfordernissen der Zollunion und dem derzeitigen Stand der Harmonisierung des Zollrechts Rechnung zu tragen, ist es jedoch angezeigt, die Annahme dieser Anlage mit bestimmten Vorbehalten zu verbinden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlage F2 betreffend die Umwandlung von Waren zum freien Verkehr zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren wird im Namen der Gemeinschaft mit einem allgemeinen Vorbehalt und einem Vorbehalt zu der empfohlenen Praktik 7 angenommen.

Der Wortlaut der Anlage mit den Vorbehalten ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, unter den in Artikel 1 angegebenen Vorbehalten dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens die Annahme der in Artikel 1 genannten Anlage zu notifizieren (2).

Geschehen zu Brüssel am 24. März 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS

(1) ABl. Nr. L 100 vom 21. 4. 1975, S. 1.

(2) Der Tag des Inkrafttretens der Anlage F2 wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

Vorbehalte der Gemeinschaft zu Anlage F2 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

1. Allgemeiner Vorbehalt (allgemeine Bemerkung)

»Das Gemeinschaftsrecht umfasst nur einen Teil der Bestimmungen dieser Anlage. Zu den nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Bereichen legen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ihre eigenen Vorbehalte ein."

2. Empfohlene Praktik 7

»In der Regel wendet die Gemeinschaft die Bestimmungen dieser empfohlenen Praktik an. Die Genehmigung wird jedoch nur erteilt, wenn durch Inanspruchnahme dieses Verfahrens die für die eingeführten Waren geltenden Ursprungsregeln und mengenmässigen Beschränkungen nicht umgangen werden können."

ANLAGE F2

ANLAGE ÜBER DIE UMWANDLUNG VON WAREN, DIE ZUR ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR BESTIMMT SIND

EINLEITUNG

Im allgemeinen entsprechen die Abgaben für zur Einfuhr zum freien Verkehr bestimmte Waren der nationalen Zolltarifpolitik. In einigen Fällen sind die Eingangsabgaben auf die eingeführten Waren jedoch so hoch, daß eine weitere Be- oder Verarbeitung dieser Waren nach ihrer Überführung in den freien Verkehr den gesamten Handelsvorgang unwirtschaftlich machen und das betreffende Land einen Verlust erleiden würde, weil die entsprechenden Wirtschaftstätigkeiten in das Ausland verlagert würden.

Diese Tätigkeiten können jedoch dadurch gefördert werden, daß zugelassen wird, bestimmte Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den freien Verkehr umzuwandeln.

Das Zollverfahren der Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, soll ermöglichen, bestimmte eingeführte Waren, sofern dies im Interesse der eigenen Wirtschaft liegt, unter zollamtlicher Überwachung so zu be- oder verarbeiten, daß der Betrag der Eingangsabgaben auf die daraus hergestellten Waren niedriger ist, als er es für die eingeführten Waren wäre.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Anlage bedeuten

a) »Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind", das Zollverfahren, bei dem eingeführte Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den freien Verkehr so be- oder verarbeitet werden dürfen, daß der Betrag der Eingangsabgaben auf die daraus hergestellten Waren niedriger ist, als er es für die eingeführten Waren wäre;

b) »Überführung in den freien Verkehr" das Zollverfahren, nach dem die eingeführten Waren ständig im Zollgebiet verbleiben dürfen. Dieses Verfahren schließt die Entrichtung etwa fälliger Eingangsabgaben und die Erfuellung aller erforderlichen Zollförmlichkeiten ein;

c) »Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

d) »Zollanmeldung" die Erklärung in der vom Zoll vorgeschriebenen Form, in der die Zollbeteiligten das für die Waren anzuwendende Zollverfahren sowie die Einzelheiten angeben, deren Anmeldung der Zoll für die Durchführung dieses Zollverfahrens verlangt;

e) »Zollamtliche Überwachung" die Gesamtheit der Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet wird, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist;

f) »Sicherheit" die Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfuellung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine »globale" Sicherheit, wenn sie die Erfuellung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet;

g) »Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

GRUNDSÄTZE

1. Norm

Für die Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, gelten die Bestimmungen dieser Anlage. 2. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen die Voraussetzungen und die Zollförmlichkeiten fest, die für die Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, zu erfuellen sind.

Anmerkungen

(1) Die Bewilligung der Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, kann davon abhängig gemacht werden, daß die beabsichtigten Umwandlungsvorgänge von den zuständigen Behörden für die eigene Wirtschaft als günstig betrachtet werden.

(2) Das Recht zur Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, kann Personen vorbehalten werden, die im Zollgebiet ansässig sind und deren Tätigkeit den Anforderungen der Zollbehörden entspricht.

(3) Die Zollbehörden bewilligen in der Regel, daß die Unwandlungsvorgänge an einem bestimmten Ort (z.B. im Betrieb des Einführers) und von bestimmten Personen durchgeführt werden.

(4) Die Zollbehörden können pauschale Ausbeutesätze für die Unwandlung von Waren vorsehen, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind.

3. Norm

Die Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, wird unter der Voraussetzung bewilligt, daß die durch Unwandlung entstandenen Erzeugnisse aus den eingeführten Waren hergestellt worden sind und die Zollbehörden sich davon überzeugen können.

4. Norm

Die Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, wird unter der Voraussetzung bewilligt, daß der ursprüngliche Zustand der Waren nach der Umwandlung in wirtschaftlich lohnender Weise wieder hergestellt werden kann.

ANWENDUNGSBEREICH

5. Norm

Die Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, wird für bestimmte Warengruppen bewilligt, die zugelassenen Umwandlungsvorgängen unterworfen werden.

Anmerkung

Diese Bewilligung kann auf Umwandlungsvorgänge beschränkt werden, die zu Erzeugnissen führen, die bestimmten Tarifnummern zuzuordnen sind.

6. Norm

Die Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, ist nicht auf Waren beschränkt, die unmittelbar aus dem Ausland eingeführt werden, sondern wird auch für Waren bewilligt, die aus einem Zollgutversand, einem Zollager oder einer Freizone kommen.

7. Empfohlene Praktik

Die Unwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien, Verkehr bestimmt sind, sollte nicht allein aufgrund ihres Ursprungs oder ihrer Herkunft abgelehnt werden.

8. Norm

Das Recht zur Unwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, ist nicht allein dem Eigentümer der eigenführten Waren vorbehalten.

9. Empfohlene Praktik

Personen, die in grossem Umfang und ständig Umwandlungen an gleichartigen Waren durchführen, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, sollten hierfür eine allgemeine Bewilligung erhalten.

ANMELDUNG FÜR DIE UMWANDLUNG VON WAREN, DIE ZUR ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR BESTIMMT SIND

10. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen die Voraussetzungen fest, unter denen eine Zollanmeldung für die Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, abzugeben ist und unter denen die Waren der zuständigen Zollstelle zu gestellen sind.

Anmerkung

Die Zollanmeldung wird im allgemeinen vor der Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, abgegeben; sind jedoch die betreffenden Vorgänge verhältnismässig einfach, so kann zugelassen werden, daß die Umwandlung schon vor der Abgabe der Zollanmeldung vorgenommen wird.

SICHERHEIT

11. Norm

Die Arten der Sicherheit, die bei der Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, gegebenenfalls zu leisten sind, werden in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder entsprechend diesen Vorschriften von den Zollbehörden festgelegt.

12. Empfohlene Praktik

Die Wahl zwischen den verschiedenen zulässigen Arten der Sicherheit sollte dem Zollbeteiligten überlassen bleiben.

13. Norm

Die Zollbehörden setzen den Betrag der zu leistenden Sicherheit bei der Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest.

14. Empfohlene Praktik

Der Betrag der Sicherheit sollte unter Berücksichtigung der gegebenenfalls zu erhebenden Eingangsabgaben möglichst niedrig festgesetzt werden. Anmerkung

Diese empfohlene Praktik steht der Berechnung des Sicherheitsbetrags nach einem einheitlichen Satz nicht entgegen, wenn die Waren unter eine grosse Zahl von Tarifnummern fallen.

15. Norm

Muß Sicherheit geleistet werden, um die Erfuellung der Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen im Rahmen des Verfahrens der Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, zu gewährleisten, so nehmen die Zollbehörden eine globale Sicherheit an.

16. Empfohlene Praktik

Die Zollbehörden sollten auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn sie überzeugt sind, daß die Entrichtung möglicherweise geschuldeter Beträge auf andere Weise sichergestellt werden kann.

BEENDIGUNG DER UMWANDLUNG VON WAREN, DIE ZUR ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR BESTIMMT SIND

17. Norm

Die Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, ist beendet, wenn die durch Umwandlung entstandenen Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden.

18. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen den maßgebenden Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes und der Menge der zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren sowie die Sätze der auf sie anzuwendenden Eingangsabgaben.

19. Empfohlene Praktik

Wenn es die Umstände rechtfertigen, sollten die Zollbehörden auf Antrag des Zollbeteiligten die Beendigung des Verfahrens zulassen, wenn die aus der Be- oder Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse ausgeführt, in ein Zollager eingelagert oder in eine Freizone verbracht werden.

20. Norm

Nach der Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, unterliegen verbleibende Abfälle und Reste im Falle der Überführung in den freien Verkehr den Eingangsabgaben, die auf sie anwendbar wären, wenn sie in diesem Zustand eingeführt würden.

Anmerkung

Es kann zugelassen werden, die Abfälle und Reste unter zollamtlicher Überwachung für den Handel wertlos zu machen oder wieder auszuführen.

21. Norm

Zur Umwandlung vorgesehene Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, oder daraus entstandene Erzeugnisse, die vor ihrer Überführung in den freien Verkehr durch Unfall oder höhere Gewalt zerstört worden oder untergegangen sind, unterliegen keinen Eingangsabgaben, wenn die Zerstörung oder der Untergang den Zollbehörden nach ihrem Ermessen ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Nach der Zerstörung gegebenenfalls verbliebende Abfälle und Reste unterliegen im Falle der Überführung in den freien Verkehr den Eingangsabgaben, die auf sie anwendbar wären, wenn sie in diesem Zustand eingeführt würden.

FREIGABE DER SICHERHEIT

22. Norm

Nach Beendigung der Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, wird die gegebenenfalls geleistete Sicherheit so bald wie möglich freigegeben.

INFORMATIONEN ÜBER DIE UMWANDLUNG VON WAREN, DIE ZUR ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR BESTIMMT SIND

23. Norm

Die Zollbehörden sorgen dafür, daß jede interessierte Person sich leicht alle zweckdienlichen Informationen über die Umwandlung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind, beschaffen kann.