32002D0038

2002/38/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 zur Festlegung der Erhebungsparameter und Erstellung des Codes und der Standardregeln für die maschinenlesbare Aufzeichnung der Daten aus der Erhebung zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4626)

Amtsblatt Nr. L 016 vom 18/01/2002 S. 0035 - 0053


Entscheidung der Kommission

vom 27. Dezember 2001

zur Festlegung der Erhebungsparameter und Erstellung des Codes und der Standardregeln für die maschinenlesbare Aufzeichnung der Daten aus der Erhebung zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4626)

(2002/38/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen(1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 4 dieser Richtlinie,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ausrüstung, die der Kommission für die Analyse der Ergebnisse der Erhebungen bestimmter Baumobstanlagen zur Verfügung steht, sowie die Notwendigkeit, sie rationell zu nutzen, erfordern, dass die maschinenlesbaren, mit der Ausrüstung kompatiblen Träger genau angegeben werden und dass für die maschinenlesbare Übertragung der Daten ein Standardformat festgelegt wird.

(2) In bestimmten Anbaugebieten bestehen die homogenen klimatischen und agronomischen Vorraussetzungen für mehr oder weniger gleichmäßige Hektarerträge; die Verwendung der Erhebungsergebnisse für jedes dieser Anbaugebiete erhöht den Genauigkeitsgrad der mittelfristigen Erzeugungsvorausschätzungen; für diese Anbaugebiete werden Abgrenzungen festgelegt.

(3) Es gilt, die technischen Merkmale zu erheben, die voraussichtlich geändert werden, damit die ständige Anpassung der statistischen Daten an die wirtschaftlichen Bedingungen gewährleistet ist.

(4) Die Maßnahmen in dieser Entscheidung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Beschluss 72/279/EWG des Rates(2) eingerichteten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Abgrenzungen der Anbaugebiete sowie die einschlägigen Codes sind Anhang I dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 2

Die statistischen Altersklassen der Obstbäume nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B der Richtlinie 76/625/EWG sind Anhang II dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 3

Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A der Richtlinie 76/625/EWG aufgeführten Baumobstarten und Sorten sind Anhang III dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 4

Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C der Richtlinie 76/625/EWG aufgeführten statistischen Klassen für die bestandenen Nettoflächen, die Zahl der Obstbäume sowie die Bepflanzungsdichte sind Anhang IV dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 5

Die in Artikel 4 der Richtlinie 76/625/EWG ausgewiesenen, auf maschinenlesbarem oder Multimedia-Datenträger gespeicherten Transkriptioncodes müssen der Beschreibung in Anhang V dieser Entscheidung entsprechen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Dezember 2001

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 218 vom 11.8.1976, S. 10.

(2) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

ANHANG I

Abgrenzungen der Anbaugebiete (gegebenenfalls nach Sorten) samt Codes

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Pflanzaltersklassen bestimmter Baumobstarten

Die Altersklassen(1) werden wie folgt definiert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Flächenausweis in den einzelnen Altersklassen erfolgt in Ar.

(1) Das Datum der Zwischenveredelung hat keinen Einfluss auf das Pflanzalter.

ANHANG III

Bei der Übermittlung der Ergebnisse der statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen an die Kommission zu verwendende Codes für die einzelnen Baumobstarten und -sorten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Bepflanzungsdichteklassen für bestimmt Baumobstarten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

Anweisungen für die elektronische Datenübermittlung

1. Die gemäß den Merkmalen laut Artikel 2 der Richtlinie 76/625/EWG aufgezeichneten Informationen sind der Kommission wie nachstehend dargelegt auf maschinenlesbaren oder Multimedia-Datenträgern zu übermitteln:

2. Die Informationen geben die Ergebnisse der Erhebung wieder, jedoch ohne einzelne Betriebe auszuweisen.

3. Die Daten werden in TXT-Format (Datensatz mit fester Länge) (58 Datenzeichen) aufgezeichnet;

4. Aufbau der Aufzeichnung:

Jede Aufzeichnung umfasst folgende 12 Felder:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Informationen sind in jedem Feld rechtsbündig einzutragen. Die Codifizierung für die ersten fünf Felder sowie für die sechs jeweils siebenstelligen Felder, in denen die Fläche in Ar in jeder der sechs Altersklassen angegeben ist, ist den einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs zu entnehmen.

5. Die Mitgliedstaaten geben auf den begleitenden Unterlagen die Zahl der Arten und die Zahl der Sorten pro Art an.