17.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2004

über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für 2004 zu den Ausgaben Belgiens und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4181)

(Nur der französische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2004/772/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1) ( „die Richtlinie“), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2)

Belgien und Portugal haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen ausgearbeitet. In dem Programm sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und Kosten aufgeführt. Diese Länder haben einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft innerhalb der in der Richtlinie vorgeschriebenen Frist und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (2) („die Verordnung“) beantragt.

(3)

Die Ausgaben, die Belgien und Portugal entstanden sind und die in dieser Entscheidung berücksichtigt werden, stehen in direktem Zusammenhang mit den in Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie aufgeführten Maßnahmen.

(4)

Dank der von Belgien und Portugal vorgelegten technischen Informationen konnte die Kommission die Lage genau und umfassend analysieren; die Informationen wurden auch vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz im Detail geprüft. Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gekommen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beteiligung gemäß Artikel 23 der Richtlinie erfüllt worden sind.

(5)

Daher kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden, um die Ausgaben im Rahmen dieser Programme zu decken.

(6)

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen. Unter Ausschluss desjenigen Programms, für das sich der finanzielle Beitrag gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie verringert, ist der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Entscheidung auf 50 % festzusetzen.

(7)

Das von Portugal vorgelegte Programm erhielt bereits im Rahmen der Entscheidungen 2001/811/EG (3), 2002/889/EG (4) und 2003/787/EG (5) der Kommission Zuschüsse der Gemeinschaft. Für dieses bestehende Programm ist eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die Ausrottungsmaßnahmen stattfinden müssen, gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie gewährt worden, da nach Prüfung der Sachlage darauf geschlossen werden konnte, dass die Zielsetzung der Ausrottungsmaßnahmen innerhalb einer vertretbaren Frist erreicht werden kann. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für dieses Programm ist gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie schrittweise verringert worden.

(8)

Der Beitrag gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung wird unbeschadet eines möglichen Beitrags zu weiteren bereits getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen geleistet, die zur Ausrottung oder Bekämpfung der Schadorganismen notwendig sind.

(9)

Diese Entscheidung greift dem Ergebnis der Überprüfung, die die Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie durchführt, um festzustellen, ob die Einschleppung des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Untersuchungen oder Kontrollen zurückzuführen ist, und den Folgen dieser Überprüfung nicht vor.

(10)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates (6) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der vorgenannten Verordnung unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 und Artikel 23 Absätze 8 und 9 der Richtlinie Anwendung.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für 2004 zur Deckung der Ausgaben, die Belgien und Portugal in unmittelbarem Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, die in den Ausrottungsprogrammen im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

(1)   Der gesamte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf 576 549 EUR.

(2)   Die Höchstbeträge des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für jedes Ausrottungsprogramm und jedes Jahr seiner Anwendung sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.

(3)   Daraus ergeben sich folgende finanzielle Höchstbeiträge an die betreffenden Mitgliedstaaten:

—

Belgien: 210 485 EUR,

—

Portugal: 366 064 EUR.

Artikel 3

Vorbehaltlich der Überprüfungen durch die Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG wird der im Anhang genannte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft erst dann gezahlt, wenn

a)

der Kommission anhand von geeigneten Unterlagen gemäß den Bestimmungen der Verordnung und insbesondere Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Nachweise über die getroffenen Maßnahmen vorgelegt werden,

b)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 einen Antrag auf Zahlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft vorgelegt hat.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38.

(3)   ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 25.

(4)   ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 16.

(5)   ABl. L 293 vom 11.11.2003, S. 13.

(6)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG

AUSROTTUNGSPROGRAMME

ABSCHNITT I

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf 50 % der erstattungsfähigen Beträge beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft (EUR)

je Programm

Belgien

Diabrotica virgifera

Mais

2003 und 2004

420 970

210 485

ABSCHNITT II

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf einen anderen Prozentsatz beläuft, in abnehmender Reihenfolge

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

Jahr der Durchführung des Ausrottungsprogramm

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Prozentsatz

(%)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft (EUR)

Portugal

Bursaphelenchus xylophilus

Pinus-Bäume

2003

5

1 016 847

36

366 064

Gesamtbeitrag der Gemeinschaft (EUR)

576 549