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9.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/70 |
BESCHLUSS (EU) 2021/416 DES RATES
vom 22. Februar 2021
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-Schweiz in Bezug auf die Änderung von Kapitel III und der Anhänge I und II jenes Abkommens zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Januar 2011 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 kann der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) durch Beschluss bei seiner nächsten Sitzung oder im Wege eines Briefwechsels Kapitel III sowie die Anhänge des Abkommens abändern. |
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(3) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens sind die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen nach Möglichkeit ab dem 15. März 2021 im Einklang mit den internen Verfahren der Vertragsparteien vorläufig anzuwenden, wenn die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen kann, dass die Änderungen des Abkommens und die Änderungen des Unionsrechts zeitgleich anwendbar werden. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem ersten Release des Einfuhrkontrollsystems 2 zusammen, an dem sich die Schweiz beteiligen wird. |
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(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Änderungen von Kapitel III und der Anhänge I und II des Abkommens festzulegen, da die Änderungen für die Union verbindlich sein werden. |
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(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Kapitel III und der Anhänge I und II jenes Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses (2).
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 24.
(2) Siehe Dokument ST 5658/21 unter http://register.consilium.europa.eu.