2005D0430 — DE — 01.07.2005 — 001.001
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BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 18. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. L 155, 17.6.2005, p.1) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1497/2005 DER KOMMISSION vom 15. September 2005 |
L 240 |
38 |
16.9.2005 |
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BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 18. April 2005
über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(2005/430/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 der dem Vertrag beigefügten Akte über die Bedingungen des Beitritts,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ( 1 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits ( 2 ) (im Folgenden „Europa-Abkommen“ genannt) ist am 1. Februar 1995 in Kraft getreten. |
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(2) |
Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten. |
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(3) |
Ein Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen ist erforderlich, um dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. |
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(4) |
Über dieses Zusatzprotokoll haben Konsultationen nach Artikel 28 Absatz 2 des Europa-Abkommens stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im Europa-Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Bulgariens Rechnung getragen wird. |
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(5) |
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 3 ) erlassen werden. |
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(6) |
Das Zusatzprotokoll sollte daher genehmigt werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird genehmigt.
Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 Durchführungsvorschriften zu dem Zusatzprotokoll.
Artikel 3
(1) Die den Zollkontingenten im Anhang I zugewiesenen laufenden Nummern können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 geändert werden. Die Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 4 ) verwaltet.
(2) Die Mengen der Waren, für die Zollkontingente gelten und die ab 1. Juli 2004 im Rahmen der in Anhang A(b) des mit dem Beschluss 2003/286/EG ( 5 ) genehmigten Protokolls vorgesehenen Zugeständnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden mit Ausnahme der Mengen, für die vor dem 1. Juli 2004 Einfuhrlizenzen ausgestellt wurden, voll auf die in Spalte 4 des Anhangs A(b) des diesem Beschluss beigefügten Zusatzprotokolls angegebenen Mengen angerechnet.
Artikel 4
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 6 ) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Zucker und gegebenenfalls von den mit den einschlägigen Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Ausschüssen unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 5
Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Zusatzprotokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichenen.
Artikel 6
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 9 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifizierung im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.
ANHANG
Laufende Nummern der EU-Zollkontingente für Ursprungserzeugnisse Bulgariens
(Artikel 3)
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Kontingent Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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09.4783 |
0102 90 05 0102 90 21 0102 90 29 0102 90 41 0102 90 49 |
Rinder, lebend |
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09.4651 |
0201 0202 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
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09.4671 |
ex02 03 |
Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
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0210 11 0210 12 0210 19 |
Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
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1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse |
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1602 41 1602 42 1602 49 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen |
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09.5854 |
ex02 07 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, ausgenommen 0207 27 91, 0207 35 91 und 0207 36 89 |
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09.4773 |
0402 10 0402 21 |
Milch und Rahm, in Pulverform oder in anderer fester Form |
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09.4675 |
0403 10 11 |
Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
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0403 10 13 0403 10 19 0403 10 31 0403 10 33 0403 10 39 |
andere, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
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09.4660 |
0406 |
Käse und Quark/Topfen |
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09.5891 |
0407 00 30 |
Vogeleier in der Schale, von Hausgeflügel, ausgenommen Bruteier |
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09.6225 |
0702 00 00 |
Tomaten |
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09.5938 |
ex070700 05 |
Gurken: — zur Verarbeitung |
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09.6231 |
ex070700 05 |
Gurken, frisch oder gekühlt: — ausgenommen zur Verarbeitung |
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09.4725 |
0711 51 00 2003 10 20 2003 10 30 |
Pilze der Gattung Agaricus |
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09.6247 |
0808 10 |
Äpfel, ausgenommen Mostäpfel |
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09.4676 |
1001 |
Weizen und Mengkorn |
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1109 00 00 |
Kleber von Weizen |
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09.5893 |
1002 00 00 |
Roggen |
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1102 10 00 |
Mehl von Roggen |
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1103 19 10 |
Grobgrieß und Feingrieß von Roggen |
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1003 20 10 |
Pellets von Roggen |
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09.5894 |
1003 00 |
Gerste |
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1102 90 10 |
Mehl von Gerste |
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1103 19 30 |
Grobgrieß und Feingrieß von Gerste |
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1103 20 20 |
Pellets von Gerste |
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09.5895 |
1004 00 00 |
Hafer |
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1102 90 30 |
Mehl von Hafer |
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1103 19 40 |
Grobgrieß und Feingrieß von Hafer |
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1103 20 30 |
Pellets von Hafer |
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09.4677 |
1005 10 90 1005 90 00 |
Mais |
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09.5941 |
1006 30 |
Reis, halbgeschliffen oder vollständig geschliffen |
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09.6277 |
1602 32 1602 39 |
Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, von Geflügel |
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09.4784 |
1602 50 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern |
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09.5902 |
1701 |
Zucker |
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1702 |
Andere Zucker |
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( 1 ) Stellungnahme/Zustimmung vom 22. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 2 ) ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3, in der geänderten Fassung.
( 3 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 4 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).
( 5 ) Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60).
( 6 ) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.