2005D0430 — DE — 01.07.2005 — 001.001


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BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 18. April 2005

über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(2005/430/EG, Euratom)

(ABl. L 155, 17.6.2005, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1497/2005 DER KOMMISSION vom 15. September 2005

  L 240

38

16.9.2005




▼B

BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 18. April 2005

über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(2005/430/EG, Euratom)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 der dem Vertrag beigefügten Akte über die Bedingungen des Beitritts,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits ( 2 ) (im Folgenden „Europa-Abkommen“ genannt) ist am 1. Februar 1995 in Kraft getreten.

(2)

Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

(3)

Ein Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen ist erforderlich, um dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

(4)

Über dieses Zusatzprotokoll haben Konsultationen nach Artikel 28 Absatz 2 des Europa-Abkommens stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im Europa-Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Bulgariens Rechnung getragen wird.

(5)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 3 ) erlassen werden.

(6)

Das Zusatzprotokoll sollte daher genehmigt werden —

BESCHLIESSEN:



Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird genehmigt.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 Durchführungsvorschriften zu dem Zusatzprotokoll.

Artikel 3

(1)  Die den Zollkontingenten im Anhang I zugewiesenen laufenden Nummern können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 geändert werden. Die Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 4 ) verwaltet.

(2)  Die Mengen der Waren, für die Zollkontingente gelten und die ab 1. Juli 2004 im Rahmen der in Anhang A(b) des mit dem Beschluss 2003/286/EG ( 5 ) genehmigten Protokolls vorgesehenen Zugeständnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden mit Ausnahme der Mengen, für die vor dem 1. Juli 2004 Einfuhrlizenzen ausgestellt wurden, voll auf die in Spalte 4 des Anhangs A(b) des diesem Beschluss beigefügten Zusatzprotokolls angegebenen Mengen angerechnet.

Artikel 4

(1)  Die Kommission wird von dem mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 6 ) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Zucker und gegebenenfalls von den mit den einschlägigen Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Ausschüssen unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Zusatzprotokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichenen.

Artikel 6

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 9 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifizierung im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.




ANHANG

Laufende Nummern der EU-Zollkontingente für Ursprungserzeugnisse Bulgariens

(Artikel 3)



Kontingent Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

09.4783

0102 90 05

0102 90 21

0102 90 29

0102 90 41

0102 90 49

Rinder, lebend

09.4651

0201

0202

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

09.4671

ex02 03

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0210 11

0210 12

0210 19

Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse

1602 41

1602 42

1602 49

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen

09.5854

ex02 07

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, ausgenommen 0207 27 91, 0207 35 91 und 0207 36 89

09.4773

0402 10

0402 21

Milch und Rahm, in Pulverform oder in anderer fester Form

09.4675

0403 10 11

Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 10 13

0403 10 19

0403 10 31

0403 10 33

0403 10 39

andere, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

09.4660

0406

Käse und Quark/Topfen

09.5891

0407 00 30

Vogeleier in der Schale, von Hausgeflügel, ausgenommen Bruteier

09.6225

0702 00 00

Tomaten

09.5938

ex070700 05

Gurken:

— zur Verarbeitung

09.6231

ex070700 05

Gurken, frisch oder gekühlt:

— ausgenommen zur Verarbeitung

09.4725

0711 51 00

2003 10 20

2003 10 30

Pilze der Gattung Agaricus

09.6247

0808 10

Äpfel, ausgenommen Mostäpfel

09.4676

1001

Weizen und Mengkorn

1109 00 00

Kleber von Weizen

09.5893

1002 00 00

Roggen

1102 10 00

Mehl von Roggen

1103 19 10

Grobgrieß und Feingrieß von Roggen

1003 20 10

Pellets von Roggen

09.5894

1003 00

Gerste

1102 90 10

Mehl von Gerste

1103 19 30

Grobgrieß und Feingrieß von Gerste

1103 20 20

Pellets von Gerste

09.5895

1004 00 00

Hafer

1102 90 30

Mehl von Hafer

1103 19 40

Grobgrieß und Feingrieß von Hafer

1103 20 30

Pellets von Hafer

09.4677

1005 10 90

1005 90 00

Mais

09.5941

1006 30

Reis, halbgeschliffen oder vollständig geschliffen

09.6277

1602 32

1602 39

Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, von Geflügel

09.4784

1602 50

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern

▼M1

09.5902

1701

Zucker

1702

Andere Zucker



( 1 ) Stellungnahme/Zustimmung vom 22. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 2 ) ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3, in der geänderten Fassung.

( 3 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 4 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

( 5 ) Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60).

( 6 ) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.