02018R0047 — DE — 09.07.2023 — 001.001


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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/47 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2017

zur Genehmigung der Verwendung alternativer T90-Schleppnetze in der Ostsee in Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

(ABl. L 007 vom 12.1.2018, S. 21)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1178 DER KOMMISSION vom 11. April 2023

  L 156

31

19.6.2023




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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/47 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2017

zur Genehmigung der Verwendung alternativer T90-Schleppnetze in der Ostsee in Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates



Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird in bestimmten Fischereien in der Ostsee die Verwendung von T90-Schleppnetzen mit anderen als den in der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 festgelegten Spezifikationen zugelassen.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in den in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 genannten Fischereien in der Ostsee tätig sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„T90-Schleppnetze“ : Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90° gedreht wurde, sodass die Hauptlaufrichtung des Netztuchgarns parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft.

b)

„Betroffene Mitgliedstaaten“ : Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.

Artikel 4

Alternative Spezifikationen für den Steert des T90-Schleppnetzes

(1)  

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird die Verwendung von T90-Schleppnetzen mit einem Steert gemäß den folgenden Spezifikationen zugelassen:

a) 

Die Maschenöffnung des Steerts beträgt abweichend von Fußnote 2 in Anhang II und Buchstabe b der Anlage 2 zu diesem Anhang mindestens 115 mm;

b) 

die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts im engeren Sinne und im Tunnel, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, beträgt abweichend von Buchstabe e der Anlage 2 zu diesem Anhang 80 Maschen in der Runde;

c) 

die Länge des Steerts beträgt mindestens 9 m.

(2)  
Der Steert entspricht allen anderen Spezifikationen gemäß Anlage 2 zu diesem Anhang.

Artikel 5

Aufzeichnung der Fänge

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die mit dem in Artikel 4 beschriebenen Fanggerät getätigten Fänge getrennt von den Fängen mit anderen Fanggeräten aufgezeichnet werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.