85/557/EWG: Beschluß des Rates vom 17. Dezember 1985 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal zur zweiten Änderung des Abkommens über die Fischerei vor der senegalesischen Küste sowie über den Abschluß des dazugehörigen neuen Protokolls
Amtsblatt Nr. L 361 vom 31/12/1985 S. 0086 - 0086
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0099
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0205
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0099
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0205
BESCHLUSS DES RATES vom 17. Dezember 1985 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal zur zweiten Änderung des Abkommens über die Fischerei vor der senegalesischen Küste sowie über den Abschluß des dazugehörigen neuen Protokolls (85/557/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste(2) in der Fassung des am 26. Januar 1982 unterzeichneten Abkommens(3) haben Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Senegal stattgefunden, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die am Ende des zweiten zweijährigen Anwendungszeitraums des Abkommens in den Anhängen des Abkommens oder in dem in Artikel 9 des Abkommens genannten Protokoll vorzunehmen sind. Im Anschluß an diese Verhandlungen wurden am 20. November 1985 ein Abkommen zur Änderung des Anhangs I des genannten Fischereiabkommens sowie ein neues Protokoll unterzeichnet. Die Genehmigung des Abkommens und des dazugehörigen neuen Protokolls mit Wirkung vom 16. Januar 1984 liegt im Interesse der Gemeinschaft, um jegliche Unterbrechung in der Anwendung zu vermeiden. Durch den Abschluß des Abkommens wird der Beschluß 84/84/EWG(4) gegenstandslos - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal zur zweiten Änderung des Abkommens über die Fischerei vor der senegalesischen Küste sowie das dazugehörige neue Protokoll werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 des Abkommens und in Artikel 5 des Protokolls vorgesehene Notifizierungen vor(1). Artikel 3 Der Beschluß 84/84/EWG wird zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens aufgehoben. Artikel 4 Das Abkommen und das dazugehörige neue Protokoll gelten mit Wirkung vom 16. Januar 1984. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1985. Im Namen des RatesDer PräsidentJ. F. POOS (1)ABl. Nr. C 127 vom 14. 5. 1984, S. 128. (2)ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 17. (3)ABl. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 9. (4)ABl. Nr. L 37 vom 8. 2. 1984, S. 49. (1)Die Daten des Inkrafttretens des Abkommens sowie des Protokolls werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.