31995D0017

95/17/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 1995 zur Anerkennung der nordfranzösischen Hopfenerzeugergemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 028 vom 07/02/1995 S. 0007 - 0007


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Februar 1995 zur Anerkennung der nordfranzösischen Hopfenerzeugergemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich) (95/17/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 der Kommission vom 28. Juni 1972 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3858/87 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 kann ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden, eine Erzeugergemeinschaft mit einer Anbaufläche von weniger als 60 ha anzuerkennen, wenn letztere in einem anerkannten, weniger als 100 ha großen Erzeugungsgebiet gelegen ist. Die französischen Behörden haben für die Société Coopérative Houblonnière du Nord, "Coophounord" genannt, einen solchen Antrag gestellt.

Die 16 Mitglieder dieser Erzeugergemeinschaft erfuellen alle anderen Voraussetzungen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 für die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft erfuellt sein müssen.

Um zu verhindern, daß diese Erzeuger im Vergleich zu den anderen Erzeugern in der Gemeinschaft benachteiligt werden, sollte diesem Antrag stattgegeben werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, die Erzeugergemeinschaft Coophounord gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 anzuerkennen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1972, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 363 vom 23. 12. 1987, S. 27.