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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2807 |
15.12.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2807 DES RATES
vom 11. Dezember 2023
über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/868
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates (1) ist die Union der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT-Konvention) beigetreten, mit der die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) eingesetzt wurde. |
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(2) |
Die ICCAT verabschiedet Maßnahmen, die die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Bereich der ICCAT-Konvention sicherstellen und die marinen Ökosysteme schützen sollen, in denen diese Ressourcen vorkommen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
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(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens sowie der Leistung eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Darüber hinaus sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union diese Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen anwendet. |
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(4) |
Im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit den Titeln „EU Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“, „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ , und „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ ist es von entscheidender Bedeutung, die Natur zu schützen und die Verschlechterung der Ökosysteme umzukehren. Der Klimawandel und der Verlust der biologischen Vielfalt dürfen die Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die gesunde Meeresökosysteme für Fischer, Küstengemeinschaften und die Menschheit insgesamt bereitstellen, nicht gefährden. |
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(5) |
Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ bezieht sich auf spezifische Maßnahmen zur Verringerung der Kunststoffabfälle und der Meeresverschmutzung sowie des Verlusts oder der Aufgabe von Fanggeräten auf See. Darüber hinaus zielt die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ darauf ab, Kunststoffabfälle im Meer um 50 % und die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt um 30 % zu verringern. |
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(6) |
In der Gemeinsamen Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Festlegung des Kurses für einen nachhaltigen blauen Planeten“ wird hervorgehoben, wie wichtig der Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union sind. Die Union ist weltweit der wichtigste Akteur in regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und Fischereigremien. In deren Rahmen fördert die Union die Nachhaltigkeit der Fischbestände, setzt sich für eine transparente Entscheidungsfindung auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Gutachten ein, verbessert die Forschung und stärkt die Einhaltung der Vorschriften. |
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(7) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der ICCAT für den Zeitraum 2024-2028 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandsmaßnahmen der ICCAT für die Union verbindlich sein und den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können, und zwar die Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001 (3), (EG) Nr. 1984/2003 (4), (EG) Nr. 520/2007 (5), (EG) Nr. 1005/2008 (6) und (EG) Nr. 1224/2009 (7) des Rates, sowie die Verordnungen (EU) 2016/1627 (8), (EU) 2017/2107 (9), (EU) 2017/2403 (10) und (EU) 2019/1154 (11) des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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(8) |
Derzeit wird der im Namen der Union in den Sitzungen der ICCAT zu vertretende Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2019/868 des Rates (12) festgelegt. Es ist angezeigt, diesen Beschluss aufzuheben und durch einen neuen Beschluss für den Zeitraum 2024-2028 zu ersetzen. |
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(9) |
Da die Fischbestände im Bereich der ICCAT-Konvention in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt die neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der ICCAT vorgelegt werden, berücksichtigen muss, sollten für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2024-2028 Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) zu vertretenden ist, ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der ICCAT zu vertretenden Standpunkts erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der ICCAT im Jahr 2029 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss (EU) 2019/868 wird hiermit aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. PLANAS PUCHADES
(1) Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).
(10) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
(11) Verordnung (EU) 2019/1154 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 1).
(12) Beschluss (EU) 2019/868 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 8. Juli 2014 über den im Namen der Union im ICCAT einzunehmenden Standpunkt (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 78).
ANHANG I
Im Namen der Union in der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) zu vertretender Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der ICCAT wird die Europäische Union
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a) |
dafür Sorge tragen, dass die in der ICCAT angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit dem Seerechtsübereinkommen der VN von 1982, dem Übereinkommen der VN über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände von 1995, dem Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) von 1993 sowie dem Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind; |
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b) |
die Ziele des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und bei der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt fördern, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzes der biologischen Vielfalt der Meere und des Schutzes von 30 % der Weltmeere durch die Ausweisung geschützter Meeresgebiete; |
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c) |
im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2020 zum Thema „biologische Vielfalt — dringender Handlungsbedarf“, den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2021 zum Thema „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“, insbesondere im Hinblick auf den Naturschutz, und mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Oktober 2020 zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals sowie einem stärkeren Europa in der Welt beitragen; |
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d) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die die Union im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischereiaktivitäten auf die marinen Ökosysteme und deren Lebensräume auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige Fischereien der Union zu fördern, um einen angemessenen Lebensstandard für die von den Fischereiaktivitäten Abhängigen zu schaffen und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
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e) |
im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik verfahren; |
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f) |
im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2022 zur internationalen Meerespolitik für sichere, geschützte, saubere, gesunde und nachhaltig bewirtschaftete Ozeane und Meere in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere verfahren; |
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g) |
auf eine angemessene Einbeziehung der Interressenträger während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der ICCAT hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der ICCAT erlassen werden, mit den Zielen der ICCAT-Konvention übereinstimmen; |
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h) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) vereinbar sind; |
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i) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
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j) |
darauf abzielen, im Bereich der ICCAT-Konvention gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
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k) |
die Koordinierung zwischen der ICCAT, bestehenden RFO und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, sofern zutreffend, fördern; |
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l) |
Kooperationsmechanismen zwischen RFO für Thunfisch über das sogenannte Kobe-Verfahren für RFO für Thunfisch fördern. |
2. LEITLINIEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die ICCAT bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
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a) |
Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und Wiederherstellung der Meeresökosysteme und der biologischen Vielfalt sowie zur Förderung der Nachhaltigkeit der Bestände und der Einbeziehung von Klimaschutzerwägungen in den Entscheidungsprozessen; |
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b) |
Erhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im Bereich der ICCAT-Konvention auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und des Vorsorgeansatzes, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für die Fischerei auf lebende Meeresressourcen, die in den Regelungsbereich der ICCAT fallen, womit die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags gebracht würden. Erforderlichenfalls umfassen diese Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um den Fischereiaufwand mit der Erholung dieser Bestände in Einklang zu halten; |
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c) |
Maßnahmen zur Förderung der Erhebung von Fischereidaten zur Ermöglichung solider Bestandsabschätzungen, zur Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit des Wissenschaftlichen Ausschusses der ICCAT und zur Unterstützung wissenschaftlich fundierter Bewirtschaftungsentscheidungen, Maßnahmen zur Stärkung seines Compliance-Ausschusses, zur Förderung einer Kultur der Einhaltung und zur Durchführung regelmäßiger unabhängiger Leistungsüberprüfungen; |
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d) |
Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der ICCAT und dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, um ein kohärentes Konzept für die Erhaltung der betreffenden Meeresarten zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Datenerhebung, um solide Bestandsabschätzungen zu ermöglichen; |
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e) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) im Bereich der ICCAT-Konvention, einschließlich der Aufnahme von IUU-Schiffen in die Listen und des Abgleichs mit anderen RFO, und Maßnahmen zur Förderung der Rückverfolgbarkeit von Fisch und Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der Freiwilligen Leitlinien für Fangdokumentationsregelungen; |
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f) |
Überwachungs-, Kontroll- und Monitoringmaßnahmen im Bereich der ICCAT-Konvention, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Einhaltung der im Rahmen der ICCAT angenommenen Maßnahmen zu gewährleisten, einschließlich einer verstärkten Kontrolle von Umladungen auf der Grundlage der Freiwilligen Leitlinien der FAO für Umladungen; |
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g) |
Förderung von Maßnahmen zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer aus der Union gegenüber Marktteilnehmern aus Drittländern auf ICCAT-Ebene in Bezug auf die neuen im Rahmen der überarbeiteten Fischereikontrollregelung der Union umzusetzenden Kontrollvorschriften, wie etwa die elektronische Fernüberwachung und -kontrolle der kleinen Fischerei und der Freizeitfischerei. |
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h) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im Bereich der ICCAT-Konvention im Einklang mit der ICCAT-Konvention und den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
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i) |
Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Verhinderung des Einbringens von Kunststoffen ins Meer und zur Verringerung der Auswirkungen von im Meer vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme der Meere, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen zurückgelassener, verlorener oder anderweitig entsorgter Fanggeräte auf die Meere und zur Erleichterung der Identifizierung und Rückgewinnung solcher Fanggeräte auf der Grundlage der freiwilligen Leitlinien der FAO für die Kennzeichnung von Fanggeräten; |
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j) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; |
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k) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
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l) |
gemeinsame Ansätze mit anderen RFO, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; |
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m) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der ICCAT; |
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n) |
Maßnahmen, die mit den Zielen, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen zu erreichen und einen Beitrag zum Nahrungsmittelangebot zu leisten, vereinbar sind. |
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung der ICCAT, wenn dieses Gremium Beschlüsse, die für die Union verbindlich werden können, erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor jeder Sitzung der ICCAT ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Kann in einer Sitzung der ICCAT, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen, damit der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2807/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)