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9.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/8 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 16. Juni 2011
über den von der Europäischen Union im Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zu dem Beschluss zur Annahme des die Flugsicherheit betreffenden Anhangs zu der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(2011/531/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf den Beschluss des Rates 2011/530/EU vom 31. März 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (1) (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“),
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der in dem durch die Kooperationsvereinbarung geschaffenen Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss zur Annahme eines die Flugsicherheit betreffenden Anhangs, der der Kooperationsvereinbarung hinzugefügt werden soll, zu vertreten ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“) zur Annahme eines die Flugsicherheit betreffenden Anhangs zu der Kooperationsvereinbarung zu vertreten ist, stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VÖLNER P.
(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EU-ICAO-AUSSCHUSSES
vom …
zur Annahme eines die Flugsicherheit betreffenden Anhangs zu der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit
DER GEMEINSAME EU-ICAO-AUSSCHUSS —
gestützt auf die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Es sollte ein die Flugsicherheit betreffender Anhang in die Kooperationsvereinbarung aufgenommen werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang zu diesem Beschluss wird angenommen und ist Bestandteil der Kooperationsvereinbarung.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am … .
Im Namen des Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschusses
Die Vorsitzenden
ANHANG
„ ANHANG I — FLUGSICHERHEIT
1. Ziele
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1.1. |
Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Flugsicherheit im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Kooperationsvereinbarung), die am 27. September 2010 in Montreal paraphiert wurde, zusammenzuarbeiten. |
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1.2. |
Im Einklang mit ihrem festen Willen, die höchsten Niveaus der Flugsicherheit weltweit zu erreichen, und ihrem Engagement zur weltweiten Harmonisierung der die Flugsicherheit betreffenden Richtlinien und Empfehlungen (SARP) kommen die Vertragsparteien überein, im Geiste der Transparenz und des Dialogs eng zusammenzuarbeiten, um ihre Aktivitäten im Bereich der Flugsicherheit zu koordinieren. |
2. Anwendungsbereich
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2.1. |
In Verfolgung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
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2.2. |
Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Zusammenarbeit wird in den Bereichen entwickelt, in denen die Zuständigkeit der EU ausgeübt wird. |
3. Durchführung
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3.1. |
Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren festgelegt werden, um die Kooperationstätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegt sind, wirksam durchzuführen. Diese Arbeitsvereinbarungen werden vom Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss angenommen. |
4. Dialog
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4.1. |
Die Vertragsparteien beraumen regelmäßig Sitzungen und Telekonferenzen an, um Sicherheitsfragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern und gegebenenfalls die Aktivitäten zu koordinieren. |
5. Transparenz, Informationsaustausch, Zugang zu Datenbanken
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5.1. |
Die Vertragsparteien fördern vorbehaltlich ihrer einschlägigen Vorschriften die Transparenz im Bereich der Flugsicherheit in ihren Beziehungen mit Dritten. |
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5.2. |
Die Vertragsparteien gewährleisten Transparenz bei ihrer Zusammenarbeit und arbeiten bei Sicherheitsaktivitäten durch den Austausch relevanter und geeigneter Sicherheitsdaten, Sicherheitsinformationen und -unterlagen zusammen, indem sie Zugang zu einschlägigen Datenbanken gewähren und die gegenseitige Teilnahme an Sitzungen erleichtern. Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien Arbeitsvereinbarungen mit Verfahren für den Informationsaustausch und die Gewährung des Datenbankzugangs fest, die die Vertraulichkeit der von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen gemäß Artikel 6 der Kooperationsvereinbarung gewährleisten. |
6. Beteiligung an Sicherheitsaktivitäten
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6.1. |
Für die Umsetzung dieses Anhangs laden die Vertragsparteien die jeweils andere Vertragspartei zur Beteiligung an sicherheitsrelevanten Aktivitäten und Sitzungen ein, um eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten. Die Einzelheiten einer solchen Beteiligung werden in den von den Vertragsparteien vereinbarten Arbeitsvereinbarungen festgelegt. |
7. Koordinierung des ICAO-USOAP und der EU-Inspektionen zur Kontrolle der Normung
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7.1. |
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der USOAP-Inspektionen und der Inspektionen zur Kontrolle der Normung zu verstärken, um eine wirksame Nutzung begrenzter Mittel zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, ohne die Universalität und Integrität des ICAO-USOAP anzutasten. |
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7.2. |
Um die Einhaltung der sicherheitsrelevanten ICAO-Richtlinien und die Befolgung der ICAO-Empfehlungen durch die EU-Mitgliedstaaten zu überprüfen und die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, legen die Vertragsparteien einen Rahmen für die Durchführung folgender Aktivitäten fest:
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7.3. |
Die Vertragsparteien treffen Arbeitsvereinbarungen, in denen die erforderlichen Mechanismen und Verfahren für die wirksame Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 genannten Rahmens festgelegt werden. In diesen Arbeitsvereinbarungen werden unter anderem die folgenden Aspekte berücksichtigt:
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8. Austausch von Sicherheitsinformationen und Analysen
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8.1. |
Unbeschadet ihrer jeweiligen Vorschriften tauschen die Vertragsparteien relevante Sicherheitsdaten aus, die aus dem USOAP und anderen Quellen, wie beispielsweise kontinuierlichen Aktivitäten nach dem Überwachungskonzept, EASA-Inspektionen zur Kontrolle der Normung und SAFA-Inspektionen, stammen, sowie Analysen auf der Grundlage dieser Daten. |
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8.2. |
Die Vertragsparteien arbeiten eng bei allen Maßnahmen zusammen, die zur Gewährleistung einer wirksameren Einhaltung der SARP in der EU und in anderen Staaten getroffen werden. Zu dieser Zusammenarbeit zählen der Informationsaustausch, die Erleichterung des Dialogs zwischen den betreffenden Parteien, Besuche oder Inspektionen vor Ort und die Koordinierung technischer Unterstützungstätigkeiten. |
9. Regulierungsangelegenheiten
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9.1. |
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei über alle ihre einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, die sich auf die Umsetzung dieses Anhangs auswirken können, sowie über Änderungen derselben unterrichtet wird. |
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9.2. |
Die Vertragsparteien notifizieren einander rechtzeitig alle vorgeschlagenen Änderungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, insoweit diese Änderungen sich auf diesen Anhang auswirken können. Im Lichte solcher Änderungen kann der Gemeinsame EU-ICAO-Ausschuss erforderlichenfalls Änderungen dieses Anhangs gemäß Artikel 7 der Kooperationsvereinbarung annehmen. |
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9.3. |
Im Hinblick auf die globale Harmonisierung von Sicherheitsvorschriften und Standards konsultieren die Vertragsparteien einander in technischen Regulierungsangelegenheiten im Bereich der Flugsicherheit während verschiedener Stadien der Verfahren zum Erlass der Vorschriften oder Ausarbeitung der SARP und werden gegebenenfalls zur Beteiligung in den betreffenden technischen Gremien eingeladen. |
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9.4. |
Die ICAO übermittelt der EU rechtzeitig Informationen zu ICAO-Entscheidungen und Empfehlungen, die sicherheitsrelevante SARP betreffen, indem sie vollständigen Zugang zu ICAO-State-Letters und elektronischen Bulletins gewährt. |
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9.5. |
Die EU ist bestrebt, gegebenenfalls zu gewährleisten, dass einschlägige EU-Rechtsvorschriften mit den sicherheitsrelevanten ICAO-SARP in Einklang stehen. |
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9.6. |
Ungeachtet der Verpflichtungen von EU-Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago führt die EU gegebenenfalls einen Dialog mit der ICAO, um technische Informationen in Fällen bereitzustellen, in denen sich infolge der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und der Befolgung von ICAO-Empfehlungen ergeben. |
10. Projekte und Programme zur technischen Unterstützung
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10.1. |
Die Vertragsparteien koordinieren die Unterstützung für Staaten in dem Bemühen, die wirksame Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, und tauschen Informationen und Daten zu flugsicherheitsrelevanten Projekten und Programmen zur technischen Unterstützung aus. |
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10.2. |
Die Vertragsparteien führen gemeinsame Tätigkeiten zur Einleitung und Koordinierung internationaler Bemühungen zur Ermittlung von Gebern durch, die willens und in der Lage sind, gezielte technische Unterstützung für Staaten mit erheblichen Sicherheitsmängeln zu leisten. |
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10.3. |
Die Beiträge der EU werden insbesondere für Programme und Projekte vorgesehen, die darauf abzielen, Staaten und regionale Zivilluftfahrtgremien dabei zu unterstützen, erhebliche Sicherheitsmängel zu beheben, ICAO-SARP umzusetzen, eine Regulierungszusammenarbeit zu entwickeln und die Sicherheitsaufsichtssysteme der Staaten zu stärken, einschließlich durch Schaffung regionaler Sicherheitsaufsichtssysteme. |
11. Regionale Zusammenarbeit
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11.1. |
Die Vertragsparteien räumen Tätigkeiten Vorrang ein, die die beschleunigte Schaffung regionaler Sicherheitsaufsichtsorganisationen zum Ziel haben, wo das regionale Konzept Chancen für eine erhöhte Kosteneffizienz sowie verbesserte Aufsichts- und/oder Standardisierungsverfahren bietet. |
12. Unterstützung durch Sachverständige
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12.1. |
Unbeschadet der Regelungen für die Unterstützung durch Sachverständige, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Anhangs entwickelt wurden, ist die EU bestrebt, Sachverständige mit nachgewiesenem technischen Sachverstand in einschlägigen Bereichen der Flugsicherheit der ICAO auf Antrag zur Verfügung zu stellen, um Aufgaben durchzuführen und an Tätigkeiten teilzunehmen, die in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallen. Die Bedingungen einer solchen Unterstützung durch Sachverständige werden in einer Arbeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgelegt. |
13. Schulung
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13.1. |
Gegebenenfalls erleichtert jede Vertragspartei die Teilnahme von Personal der anderen Vertragspartei an von ihr durchgeführten flugsicherheitsrelevanten Schulungsprogrammen. |
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13.2. |
Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Unterlagen zu flugsicherheitsrelevanten Schulungsprogrammen aus und gegebenenfalls arbeiten sie bei der Ausarbeitung von Schulungsprogrammen koordiniert zusammen. |
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13.3. |
Im Rahmen der Tätigkeiten, die von Artikel 10 dieses Anhangs erfasst werden, arbeiten die Vertragsparteien bei der Erleichterung und Koordinierung der Teilnahme an Schulungsprogrammen von Schulungsteilnehmern aus Staaten oder Regionen zusammen, denen technische Unterstützung von einer der Vertragsparteien geleistet wird. |
14. Überprüfung
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14.1. |
Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung dieses Anhangs regelmäßig und berücksichtigen wenn notwendig alle relevanten politischen oder regulatorischen Entwicklungen. |
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14.2. |
Überprüfungen dieses Anhangs werden von dem gemäß Artikel 7 der Kooperationsvereinbarung eingerichteten Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss durchgeführt. |
15. Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
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15.1. |
Dieser Anhang tritt am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss in Kraft und bleibt bis zu einer Kündigung in Kraft. |
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15.2. |
Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang vereinbart wurden, treten am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss in Kraft. |
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15.3. |
Alle Änderungen von Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang angenommen wurden, oder deren Kündigung werden im Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss vereinbart. |
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15.4. |
Dieser Anhang kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung wird unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Kündigungsnotifizierung an die andere Vertragspartei wirksam, es sei denn die Kündigungsnotifizierung wird vor Ablauf der Sechsmonatsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen. |
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15.5. |
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels werden bei Beendigung der Kooperationsvereinbarung auch dieser Anhang und etwaige im Rahmen des Anhangs angenommene Arbeitsvereinbarungen gleichzeitig beendet.“ |