75/482/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrages (IV/28.838 - INTERGROUP) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 212 vom 09/08/1975 S. 0023 - 0026
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Juli 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrages (IV/28.838 - INTERGROUP) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (75/482/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den von der Gesellschaft INTERGROUP TRADING BV, Amsterdam (nachstehend INTERGROUP genannt), am 3. März 1974 gemäß Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Antrag auf Erteilung eines Negativattestes - sowie die hilfsweise Anmeldung - für ihre Satzung und die mit der Gesellschaft INTERNATIONALE SPAR CENTRALE BV, Amsterdam (nachstehend (ISC genannt) am 22. Mai 1973 abgeschlossene Vereinbarung, im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgenommene Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 136 vom 6. November 1974, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 29. Januar 1975 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. (1) INTERGROUP, eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts, deren Satzung am 28. Dezember 1973 genehmigt wurde, ist eine Gründung der Gesellschaft INTERNATIONALE SPAR CENTRALE BV, Amsterdam, sowie der nachstehenden SPAR-Organisationen: - BV SPAR Centrale, Amersfoort, - SPAR (Britain) Ltd., Harrow, - Deutsche SPAR Handels GmbH & Co., Frankfurt am Main - DESPAR Centrale Italiana, Mailand, - SPAR Österreichische Warenhandels AG, Salzburg, - Société Française SPAR SA, Levallois-Perret, - Ets. POSTALIA SA, Madrid, - SPAR Centralen Danmark, Glostrup, - Suomen SPAR Oy, Helsinki und - SPAR Ireland Ltd., Dublin. (2) Die Gründung von INTERGROUP wurde von den nationalen SPAR-Ketten beschlossen, welche folgende Hauptmerkmale tragen: Großhändler an, die unter dem SPAR-Zeichen arbeiten und von der Werbung profitieren, die für a) Jeder einzelstaatlichen Kette gehören Einzel- und die unter der Marke SPAR vertriebenen Waren kollektiv betrieben wird. Den Einzelhändlern, die selbständige Kaufleute sind, erwachsen aus der Kette im wesentlichen folgende Vorteile : Unterstützung für ihre Verkaufsorganisation und Versorgungsmöglichkeit aus einem umfassenden Warensortiment. Sie sind verpflichtet, die von der Kette bezogenen Erzeugnisse unter der Marke SPAR zu verkaufen, beschaffen sich aber auch in weitgehendem Umfang Waren ausserhalb der Kette, aus der sie jederzeit ausscheiden können. Den Großhändlern, denen ein Gebiet zugewiesen wird, über dessen Grenzen hinaus sie nur Geschäfte tätigen dürfen, wenn sie auf die SPAR-Marke verzichten, erwachsen aus der Kette im wesentlichen folgende Vorteile : eine gewisse Treue seitens der Einzelhändler und eine grössere Sicherheit hinsichtlich der Ausrichtung ihrer Geschäftsführung. Allerdings tätigen sie einen grossen Teil ihrer Geschäfte ausserhalb der Kette, die auch sie jederzeit verlassen können. Die nationalen SPAR-Ketten, denen gegenwärtig in Europa insgesamt rund 35 000 Einzelhändler und etwa 180 Großhändler angehören, konzentrieren ihre Tätigkeit seit jeher im wesentlichen auf Lebensmittel. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. b) Die vorgenannten SPAR-Ketten sowie die SPAR-Organisationen von Portugal, Südafrika und Rhodesien haben im Jahre 1954 einen "Internationalen SPAR-Vertrag" geschlossen, um durch die Gründung einer neuen Gesellschaft, der INTERNATIONALE SPAR CENTRALE BV (ISC), zu einer systematischen Zusammenarbeit zu gelangen. c) Die 1955 nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaft ISC, deren Aktionäre alle vorgenannten SPAR-Ketten sowie die belgische SPAR-Organisation sind, soll insbesondere die SPAR-Marken auf internationaler Ebene schützen, Geschäftsstelle für die Beziehungen zwischen den einzelstaatlichen Ketten sein und als Vermittler auftreten, wenn diese Ketten Importerzeugnisse kaufen. Zu Beginn des Jahres 1973 hat die ISC ihre Vermittlungstätigkeit eingestellt, die übrigens zu keiner Zeit einen bedeutenden Umfang erreicht hatte. (3) INTERGROUP hat satzungsgemäß folgende Aufgaben : "den Kauf und Verkauf von Waren, die Ausübung der Funktion des Vermittlers und Geschäftsvertreters bei allen Käufen und Verkäufen, für welche Kunden und wo auch immer, und zwar im Rahmen eines mit der ISC zu schließenden Lizenzvertrages zugunsten der den SPAR-Organisationen angeschlossenen Unternehmen für die unter der Marke SPAR vertriebenen Erzeugnisse." Die Satzung sieht ausserdem folgendes vor: a) Die Leitung von INTERGROUP liegt in den Händen eines Vorstandes, der der Aufsicht eines Aufsichtsrates untersteht. b) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung der Aktionäre ernannt, die ausser bei Satzungsänderungen, für die es der Dreiviertelmehrheit und einer Vollversammlung bedarf, ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit fasst. c) Die Aktien der INTERGROUP können nur von den nationalen oder regionalen Großhandelszentralen erworben werden, denen die ISC das Recht eingeräumt hat, das SPAR-Zeichen sowie die SPAR-Marken zu verwenden, und die dem "Internationalen SPAR-Vertrag" beigetreten sind. Jeder Aktionär kann aus der INTERGROUP ausscheiden, doch hat die Hauptversammlung das Recht, in diesem Falle und auch falls der Aktionär die zur Übernahme von Aktien geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt, die Erwerber seiner Aktien zu bestimmen. (4) Der angemeldete Vertrag, den die Parteien mit "Lizenzvertrag" bezeichnet haben (nachstehend "Vertrag" genannt), wurde am 22. Mai 1973 zwischen der INTERGROUP und der ISC im Namen der zehn SPAR-Ketten, die die INTERGROUP gegründet hatten, sowie der diesen Ketten angehörenden Großhändler geschlossen. Durch diesen Vertrag ermächtigt die ISC die INTERGROUP zum Abschluß von Lieferverträgen für Waren mit der im Besitz der ISC befindlichen oder von ihr kontrollierten Marke SPAR. INTERGROUP darf auf Grund dieses Vertrages nur zugunsten der Unternehmen Geschäfte tätigen, die zur Verwendung der SPAR-Marken berechtigt sind. (5) INTERGROUP, die seit dem 1. Januar 1973 tätig ist, nimmt ihre kaufmännischen Aufgaben in erster Linie als Vermittlerin wahr. Sie handelt mit den Lieferanten die Preise und Einkaufsbedingungen aus und koordiniert die Aufträge und den Versand. Sie setzt die Lieferverträge auf, erledigt die Formalitäten für den Versand und die Verzollung und regelt Schadenersatzansprüche oder etwaige Streitigkeiten zwischen Abnehmern und Lieferanten. Sie fördert in keiner Weise die Koordination der kaufmännischen Tätigkeiten ihrer Abnehmer. Sie schließt die Verträge in den meisten Fällen im Namen ihrer Kunden, bei denen es sich bis heute in erster Linie um die in den Mitgliedstaaten der EWG arbeitenden SPAR-Ketten handelt. Alle Kunden können ihre Verkaufspreise für die durch Vermittlung von oder nach Verhandlung mit INTERGROUP gekauften Erzeugnisse stets selbst festsetzen. Die von INTERGROUP getätigten Geschäfte betrafen bisher im wesentlichen Erzeugnisse, die das vom Produzenten direkt angebrachte SPAR-Warenzeichen trugen. (6) Bei den Erzeugnissen, mit denen die grössten Geschäfte getätigt wurden - wie z. B. Zitronen, Mandarinen, Ananas und Birnen - machten die im Jahre 1973 durch Vermittlung von oder nach Verhandlung mit INTERGROUP getätigten Käufe durchschnittlich etwa 2,4 % - mit einer Spitze für Ananas von 5,9 % - der Einfuhren dieser Erzeugnisse in das Empfänger-Mitgliedsland aus ; bei den vorgenannten Erzeugnissen mit Herkunft aus der Gemeinschaft betrugen die 1973 durch Vermittlung von oder nach Verhandlungen mit INTERGROUP getätigten Käufe durchschnittlich etwa 1,5 % der Erzeugung in jedem Ursprungs-Mitgliedsland. (7) Im Jahre 1973 betrug das Gesamtvolumen der von jeder SPAR-Kette durch Vermittlung von oder nach Verhandlung mit INTERGROUP vorgenommenen Einfuhren 0,06 bis 0,89 % des Gesamtumsatzes der den SPAR-Ketten angeschlossenen Großhändler. Der 1973 von sämtlichen Großhändlern der SPAR-Ketten erzielte Lebensmittelumsatz belief sich auf 0,02 bis 3,82 % des Gesamtumsatzes des Lebensmitteleinzelhandels der EWG-Mitgliedstaaten. (8) INTERGROUP wurde für eine unbestimmte Dauer gegründet, und der angemeldete Vertrag wurde ebenfalls auf unbestimmte Zeit geschlossen. (9) Nach der Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung wurden der Kommission keine Bemerkungen von Dritten mitgeteilt. II. (1) Das beantragte Negativattest kann gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages gegen die Satzung der INTERGROUP sowie ihre Tätigkeit und die angemeldete Vereinbarung einzuschreiten. (2) INTERGROUP, ISC und die SPAR-Ketten, die INTERGROUP gegründet haben, sind Unternehmen. Die Gründungsbestimmungen der INTERGROUP-Satzung und die angemeldete Vereinbarung sind Vereinbarungen zwischen Unternehmern. (3) Ihrer Satzung nach ist der Zweck der INTERGROUP der Kauf und Verkauf sowie die Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers und Geschäftsagenten beim Kauf und Verkauf von Waren für Rechnung eines beliebigen Dritten. Auf Grund der Vereinbarung ist sie befugt, für Erzeugnisse mit dem Markenzeichen SPAR tätig zu werden. Die INTERGROUP erfuellt ihre Aufgaben durch Marktuntersuchung, Aushandlung der Preise und sonstigen Einkaufsbedingungen mit den Lieferanten und Gewährung der von ihren Kunden benötigten rechtlichen und technischen Hilfe. Die betreffenden Vereinbarungen verfolgen somit den Zweck, den Kunden von INTERGROUP und insbesondere den SPAR-Ketten die Möglichkeit zu geben, gemeinsame Einfuhren unter gleichen und günstigeren Einkaufsbedingungen durchzuführen, als wenn sie diese Einfuhren getrennt vornähmen. Zweck dieser Vereinbarungen ist somit auch, die Lieferanten der betreffenden Erzeugnisse mit einer einheitlichen Nachfrage seitens der Käufer zu konfrontieren ; letztere befinden sich hierdurch in einer stärkeren Position, die nicht auf ihrer individuellen Kapazität, sondern auf der Tatsache ihres gemeinsamen Handelns beruht. (4) Es steht den SPAR-Ketten indessen frei, die Dienste der INTERGROUP für ihre Einkäufe nicht in Anspruch zu nehmen. Sofern sie diese in Anspruch nehmen, können sie auf jeden Fall - ebenso wie jeder andere Kunde der INTERGROUP - ihre Preise und Wiederverkaufsbedingungen frei festsetzen, ohne daß sich INTERGROUP beim Weiterverkauf der betreffenden Erzeugnisse durch irgend eine Koordinationstätigkeit einschaltet. Die INTERGROUP kann für jedes beliebige Erzeugnis tätig werden und sowohl auf der Grundlage der angemeldeten Vereinbarung als auch unabhängig von ihr vorgehen, und im letzteren Fall insbesondere auch mit den zu SPAR-Produkten in Konkurrenz stehenden Erzeugnissen Handel treiben. (5) Die Auswirkungen der betreffenden Vereinbarungen auf den Wettbewerb sind nicht spürbar wegen des geringen Umfangs der von den SPAR-Ketten durch Vermittlung von oder nach Verhandlung mit INTERGROUP getätigten Einfuhren im Verhältnis zu ihrem Gesamtumsatz sowie wegen des geringfügigen Anteils der von INTERGROUP durchgeführten oder ausgehandelten Käufe am Gesamtumsatz des Nahrungsmittel-Einzelhandels der einzelnen EWG-Mitgliedstaaten. Die Auswahlmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse - sowohl auf der Angebotsals auch der Nachfrageseite - werden daher durch die fraglichen Vereinbarungen nicht spürbar beeinflusst. (6) Nicht nur die zur Zeit bekannten Tatsachen, sondern auch ihre Entwicklung, die sich in der Vergangenheit aus den Tätigkeiten der ISC ergeben hat und mit der in Zukunft zu rechnen ist, deuten darauf hin, daß weder das Volumen dieser Käufe nach Erzeugnissen noch die Anzahl der betroffenen Erzeugnisse demnächst eine wesentlich grössere Bedeutung erlangen dürften. Dies ergibt sich nicht nur aus der geringen Bedeutung dieser gemeinsamen Einfuhren für die Großhändler, sondern auch aus der Tatsache, daß sich ein koordiniertes Vorgehen der Großhändler in der Praxis immer als schwierig erwiesen hat ; in Anbetracht des mannigfaltigen und reichlichen Angebots gelingt es ihnen häufig, durch ein individuelles Vorgehen bessere Bedingungen zu erzielen, als dies durch eine gemeinsame Aktion möglich wäre. Im übrigen waren und sind die Käufe, die in Drittländern für Länder der EWG getätigt werden, unbedeutend im Verhältnis zu den Verbrauchskapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten. Da es sich sehr häufig um Waren handelt, die nicht in der EWG erzeugt werden, dürften auch diese Käufe in naher Zukunft nicht merklich zunehmen, denn die Großhändler haben - abgesehen von den erwähnten Koordinierungsschwierigkeiten - in den einzelnen Gebieten der langsamen Entwicklung des Geschmacks der Verbraucher und ihrer Bevorzugung der lokalen Erzeugnisse Rechnung zu tragen. (7) Infolgedessen haben die betreffenden Vereinbarungen derzeit keine spürbaren Auswirkungen auf die Stellung der Lieferanten auf den Märkten der betroffenen Erzeugnisse innerhalb der EWG. Weder bezwecken noch bewirken sie in spürbarer Weise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Es hat auch nicht den Anschein, als ob diese Vereinbarungen in naher Zukunft spürbare restriktive Auswirkungen haben können. (8) Die betreffenden Vereinbarungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und die Kommission kann dementsprechend auf Antrag der INTERGROUP feststellen, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die betreffenden Vereinbarungen auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuschreiten. Das Negativattest kann daher erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen die Satzung der Gesellschaft niederländischen Rechts INTERGROUP TRADING BV oder die zwischen dieser Gesellschaft und der Gesellschaft niederländischen Rechts INTERNATIONALE SPAR CENTRALE BV geschlossene Vereinbarung einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Unternehmen INTERGROUP TRADING BV und INTERNATIONALE SPAR CENTRALE BV in Amsterdam gerichtet. Büssel, den 14. Juli 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI