2003/257/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. April 2003 über die Finanzhilfe an Deutschland für die Sammlung epidemiologischer Informationen über die klassische Schweinepest bei Wildschweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1189)
Amtsblatt Nr. L 095 vom 11/04/2003 S. 0061 - 0064
Entscheidung der Kommission vom 10. April 2003 über die Finanzhilfe an Deutschland für die Sammlung epidemiologischer Informationen über die klassische Schweinepest bei Wildschweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1189) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf die Artikel 19 und 20, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die klassische Schweinepest ist eine der schwersten Schweineseuchen, die in der Gemeinschaft im vergangenen Jahrzehnt erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht hat. In den letzten Jahren wurden in mehreren Mitgliedstaaten Ausbrüche der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet. In vielen Fällen erwies sich die Seuchenbekämpfung als schwierig, und die klassische Schweinepest konnte von der Wildschweinpopulation auf die Hausschweinbestände übergreifen. (2) Die Sammlung und der Austausch von epidemiologischen Informationen über die klassische Schweinepest bei Wildschweinen in den Mitgliedstaaten ist von grundlegender Bedeutung für die Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche in dieser Population und für die Überprüfung der Wirksamkeit der Bekämpfungsmaßnahmen. (3) Mit der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(3) wurden Vorschriften für die Sammlung von Informationen über die klassische Schweinepest bei Wildschweinen festgelegt. Weitere Vorschriften können nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden. (4) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, Institut für Epidemiologie, Wusterhausen, Deutschland, baut zurzeit eine digitale Datenbank auf, mit deren Hilfe über das Internet epidemiologische Informationen über die klassische Schweinepest bei Wildschweinen gesammelt und ausgetauscht werden sollen. Zu dieser Datenbank werden auch andere Mitgliedstaaten Zugang haben, damit ihre Brauchbarkeit als Instrument zur Seuchenbekämpfung überprüft werden kann. (5) Für dieses Projekt sollte eine Finanzhilfe gewährt werden, da es zur Ausarbeitung von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die klassische Schweinepest und somit zu einer wirksameren Bekämpfung der Seuche beitragen kann. (6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. März 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(4) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für das von diesem Land vorgelegte Projekt der Einrichtung einer digitalen Datenbank für die Sammlung und den Austausch von epidemiologischen Informationen über die klassische Schweinepest bei Wildschweinen in der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, Institut für Epidemiologie, Wusterhausen, Deutschland. (2) Die folgenden Bedingungen müssen erfuellt sein: a) Die Datenbank muss spätestens zum 30. Juni 2003 eingerichtet sein und auf Antrag allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden; b) Deutschland muss der Kommission spätestens zum 30. September 2003 einen technischen und finanziellen Bericht übermitteln; der finanzielle Bericht ist nach dem Muster im Anhang zu erstellen und durch Belege für die angefallenen Kosten und die erzielten Ergebnisse zu ergänzen. Artikel 2 (1) Die Finanzhilfe, die die Gemeinschaft Deutschland für das in Artikel 1 genannte Projekt gewährt, deckt die für Personal sowie Anschaffung von Hardware und Software anfallenden Kosten ab und beträgt höchstens 50000 EUR. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt gezahlt: a) 70 % als Vorschuss auf Antrag Deutschlands, b) der Restbetrag auf Vorlage der Berichte und Belege gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b). Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 10. April 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16. (3) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ANHANG >PIC FILE= "L_2003095DE.006302.TIF"> >PIC FILE= "L_2003095DE.006401.TIF">