31993D0684

93/684/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/536/EWG über die Verordnung (EWG) Nr. 685/69 und hinsichtlich der Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm

Amtsblatt Nr. L 319 vom 21/12/1993 S. 0045 - 0045


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/536/EWG über die Verordnung (EWG) Nr. 685/69 und hinsichtlich der Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm (93/684/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 685/69 der Kommission vom 14. April 1969 über Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 (2), insbesondere auf

Artikel 29

Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung 93/536/EWG der Kommission (3) regelt die Berechnung des in Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 genannten, sich aus der Änderung des Interventionsankaufspreises zum 1. Juli 1993 ergebenden Ausgleichs. Sie berücksichtigt dabei nur die bis zu dem genannten Zeitpunkt geänderten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, wirft aber hinsichtlich späterer Änderungen dieser Kurse sowie der Bestimmung der Beihilfe für die private Lagerhaltung für den Fall, daß der erste Tag der vertraglich vorgesehenen Lagerzeit auf die Zeit nach dem 30. Juni 1993 fällt, Unklarheiten auf. In der betreffenden Entscheidung sind deshalb die erforderlichen Klarstellungen vorzunehmen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Entscheidung 93/536/EWG wird der nachstehende Artikel 1a eingefügt:

"Artikel 1a

(1) Im Fall der in Artikel 1 genannten Buttermengen wird der in demselben Artikel genannte Ausgleich unter Zugrundelegung des Unterschieds zwischen 90 % des in Landeswährung ausgedrückten, am 30. Juni 1993 bzw. am letzten Tag der vertraglich vorgesehenen Lagerzeit geltenden Interventionspreises berechnet.

(2) Im Fall der Buttermengen, bei denen der erste Tag der vertraglich vorgesehenen Lagerzeit auf die Zeit nach dem 30. Juni 1993 fällt, entspricht der in Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 genannte Ausgleich, wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Interventionshöchstpreis zwischen dem genannten ersten Tag und dem letzten Tag der vertraglich vorgesehenen Lagerzeit um mehr als 2 % ändert, dem Unterschied zwischen 90 % des in Landeswährung ausgedrückten, am ersten bzw. am letzten Tag der vertraglich vorgesehenen Lagerzeit geltenden Interventionspreises."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 90 vom 15. 4. 1969, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 48.

(3) ABl. Nr. L 260 vom 19. 10. 1993, S. 32.