32002D0193

2002/193/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2002 über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die Regierung der Französischen Republik für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors

Amtsblatt Nr. L 064 vom 07/03/2002 S. 0024 - 0025


Entscheidung des Rates

vom 28. Februar 2002

über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die Regierung der Französischen Republik für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors

(2002/193/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Kenntnisnahme von dem Antrag der Regierung der Französischen Republik vom 21. Januar 2002,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) kann die Gemeinschaft eine Unterstützung für die Destillation von Weinen vorsehen, um den Weinmarkt zu stützen und so die kontinuierliche Versorgung mit Produkten aus der Destillation von Wein zu fördern.

(2) Nach Artikel 30 der genannten Verordnung kann für den Fall einer außergewöhnlichen Störung des Weinmarktes infolge von erheblichen Überschüssen und/oder Qualitätsproblemen eine Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme getroffen werden.

(3) In Frankreich hat das Wirtschaftsjahr 2000/01 zu einer Verschlechterung der Marktlage geführt; die Tafelweinbestände haben zugenommen, und die verkauften Mengen sind gegenüber dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 zurückgegangen. Zum 31. Juli 2001 beliefen sich die Bestände an dieser Art Wein auf rund 17,5 Mio. Hektoliter, was gegenüber den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren einen Anstieg um 62 % bedeutet.

(4) Diese Situation des französischen Marktes ist auch darauf zurückzuführen, dass in den beiden letzten Wirtschaftsjahren - trotz des Rückgangs der Produktion in Frankreich im Wirtschaftsjahr 2000/01 - die Produktion gemeinschaftsweit zugenommen und die Vorliebe der Verbraucher für Konsumtafelwein nachgelassen hat, während sich die gehobenen Landweine der Konkurrenz aus den neuen Erzeugerländern erwehren müssen.

(5) Dies sind die Ursachen für die besonders schwierige Lage im Wirtschaftsjahr 2001/02, die sich in einem starken Rückgang der Einkommen und der Preise in diesem Sektor (- 18 % bzw. - 25 %) niedergeschlagen hat.

(6) Die Anwendung der Destillationsregelung gemäß Artikel 29 hat nicht ausgereicht, um den Markt in Frankreich wieder ins Gleichgewicht zu bringen, was insbesondere auf die relativ geringe Anzahl von Vertragsabschlüssen zum vorgeschlagenen Preis - die Weinpreise lagen trotz der verschlechterten Lage auf dem französischen Markt noch über dem Preis für diese Destillation - sowie auf den für Verträge auf Gemeinschaftsebene geltenden hohen Kürzungssatz zurückzuführen ist.

(7) Dieses Ungleichgewicht auf dem Tafelweinmarkt hat die französische Regierung veranlasst, gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung ein Kontingent von 4,5 Mio. Hektolitern für die Dringlichkeitsdestillation zu beantragen. Bei der Eröffnung dieser Dringlichkeitsdestillation ist ein dem Erzeuger zu zahlender Preis festzulegen. Der bisherige Preis von 1,914 EUR/% vol./hl reicht nach Auffassung der französischen Regierung auf gar keinen Fall aus, um den Markt wieder ins Gleichgewicht zu bringen.

(8) Um dieser Situation abzuhelfen, plant die französische Regierung im Rahmen des Kontingents von 4 Mio. Hektolitern, dessen Eröffnung am 8. Februar 2002 vom Verwaltungsausschuss für Wein auf Vorschlag der Kommission gebilligt wurde, eine nationale Sonderbeihilfe für die Erzeuger, die Wein für die Destillation gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung abliefern, durch die der den Erzeugern zu zahlende Preis für diese Destillation auf maximal 2,744 EUR/% vol./hl angehoben werden kann, wobei die Kosten dieser nationalen Maßnahme mit höchstens 39,84 Mio. EUR veranschlagt werden.

(9) Es liegen somit außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren die betreffende Beihilfe ausnahmsweise und in dem für die Behebung des festgestellten Ungleichgewichts unerlässlichen Umfang unter den in dieser Entscheidung vorgesehenen Bedingungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar gilt eine Sonderbeihilfe der französischen Regierung für die Destillation von 4 Mio. Hektolitern Tafelwein im französischen Hoheitsgebiet im Rahmen der Durchführung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, und zwar in Höhe des Betrags, der notwendig ist, um eine Erhöhung des Preises für Wein auf 2,744 EUR/% vol./hl zu ermöglichen, höchstens aber bis zu einem Betrag von 39,84 Mio. EUR.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Acebes Paniagua

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10).