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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2728 |
31.10.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2728 DES RATES
vom 14. Oktober 2024
über den Abschluss — im Namen der Union — des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 19. Januar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Mehrparteien-Handelsübereinkommen mit den Mitgliedsländern der Andengemeinschaft auszuhandeln, die das gemeinsame Ziel anstrebten, ein ehrgeiziges, umfassendes und ausgewogenes Handelsübereinkommen zu schließen. |
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(2) |
Am 26. Juni 2012 unterzeichnete die Union das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (2) (im Folgenden „Übereinkommen“). Das Übereinkommen wird vorläufig — mit Peru seit dem 1. März 2013 und mit Kolumbien seit dem 1. August 2013 — angewendet. |
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(3) |
In Artikel 329 des Übereinkommens sind die Bestimmungen über den Beitritt anderer Mitgliedstaaten der Andengemeinschaft zu dem Übereinkommen festgelegt. |
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(4) |
Am 17. Juli 2014 schlossen die Union und Ecuador ihre Verhandlungen über das Protokoll über den Beitritt zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (im Folgenden „Protokoll“) ab. |
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(5) |
Der gemäß dem Übereinkommen eingerichtete Handelsausschuss stimmte gemäß dem Erfordernis des Artikels 329 Absatz 4 des Übereinkommens auf seiner Sitzung vom 8. Februar 2016 dem Wortlaut des Protokolls zu. |
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(6) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates (3) wurde das Protokoll am 11. November 2016 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. Das Protokoll wird seit dem 1. Januar 2017 bis zu seinem eigentlichen Inkrafttreten vorläufig angewendet. |
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(7) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors wird im Namen der Union genehmigt (4).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 27 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).
Artikel 3
Das Protokoll ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2016.
(2) ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.
(3) Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 1).
(4) Das Protokoll wurde gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss in ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3, veröffentlicht.
(5) Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2728/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)