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10.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 353/13 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. Dezember 2014
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Seychellen zur Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts
(2014/889/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 31. Mai 1995 stellte die Regierung der Republik Seychellen einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens. |
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(2) |
Am 11. Juli 1995 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Republik Seychellen zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Republik Seychellen und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind. |
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(3) |
Im Namen der Union handelte die Kommission eine Reihe umfassender von der Republik Seychellen zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Anforderungen der Union gerecht werden; dabei trug sie den bilateralen Handelsbeziehungen mit der Republik Seychellen im Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und den AKP-Staaten sowie der Verpflichtungserklärung der Republik Seychellen, die Handelsliberalisierung in einem umfassenden Wirtschafts- und Partnerschaftsabkommen fortzuführen, Rechnung. |
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(4) |
Diese Verpflichtungen sind nun Bestandteil des Protokolls über den Beitritt der Republik Seychellen zur WTO (im Folgenden „Beitrittsprotokoll“). |
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(5) |
Mit dem Beitritt der Republik Seychellen zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass er die Wirtschaftsreform und die nachhaltige Entwicklung des Landes dauerhaft fördert. |
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(6) |
Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden. |
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(7) |
Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt. |
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(8) |
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO bezüglich des Beitritts der Republik Seychellen zur WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO bezüglich des Beitritts der Republik Seychellen zur WTO zu vertretenden Standpunkt ist, den Beitritt zu befürworten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. DE VINCENTI