11.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Juni 2012

zur Aufhebung des Beschlusses 2010/422/EU zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Bulgarien

(2012/370/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. Juli 2010 hat der Rat mit dem Beschluss 2010/422/EU (1) auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags ein übermäßiges Defizit in Bulgarien festgestellt. Der Rat hielt fest, dass sich das gesamtstaatliche Defizit 2009 auf 3,9 % des BIP belief und damit über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP lag, während der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand mit 14,8 % des BIP deutlich unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP blieb (2).

(2)

Am 13. Juli 2010 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Bulgarien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2011 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(4)

Der Rat sollte die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (5).

(5)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der zum 1. April 2012 erfolgten Datenmeldung Bulgariens zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

—

Die Haushaltsziele wurden im Zeitraum nach dem Jahr der Feststellung des übermäßigen Defizits durchgehend übertroffen. Das gesamtstaatliche Defizit wurde im Jahr 2010 auf 3,1 % des BIP und im Jahr 2011 weiter auf 2,1 % des BIP gesenkt, während die ursprünglichen Vorgaben 3,8 % bzw. 2,5 % betrugen. Der wichtigste Faktor für die Korrektur des Defizits war eine strikte Begrenzung des Ausgabenwachstums, einschließlich einer Einfrierung der Lohnkosten und Renten im öffentlichen Sektor, die die Ausgabenquote von 2009 bis 2011 um 5,5 Prozentpunkte fallen ließ. Im Konvergenzprogramm 2012 wird ein weiterer Rückgang des Defizits auf 1,6 % des BIP 2012 und 1,3 % des BIP 2013 prognostiziert. Laut Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen soll sich das gesamtstaatliche Defizit auf 1,9 % des BIP 2012 und 1,7 % des BIP 2013 verbessern, was durch eine fortgesetzte Einfrierung der öffentlichen Lohnkosten sowie konjunkturell bedingte Mehreinnahmen möglich gemacht wird.

—

Die Kommissionsdienststellen erwarten in ihrer Frühjahrsprognose 2012 unter der Annahme einer unveränderten Politik einen konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne einmalige und befristete Maßnahmen von 0,7 % des BIP 2012 und 0,8 % des BIP 2013. Das jährliche Ausgabenwachstum ohne Berücksichtigung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen soll 2012 und 2013 nicht über die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (6) hinausgehen.

—

In der Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen wird ein moderater Anstieg des gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstands von 16,3 % des BIP 2011 auf 18,5 % des BIP 2013 projiziert. Bei dieser Schuldenprognose bleibt die mögliche Ausgabe von Staatsanleihen im Jahr 2012 zur Vorfinanzierung der Rückzahlung auf Euro lautender Anleihen im Umfang von etwa 2 % des BIP im Januar 2013 unberücksichtigt. Im aktuellen Konvergenzprogramm wird ein Anstieg der Schuldenquote auf 18,4 % bis 2013 angenommen.

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(7)

Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit in Bulgarien korrigiert worden und sollte der Beschluss 2010/422/EU daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Bulgarien sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/422/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)   ABl. L 199 vom 31.7.2010, S. 26.

(2)  Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 wurden später auf derzeit 4,3 % des BIP bzw. 14,6% des BIP korrigiert.

(3)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(4)   ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(5)  Gemäß den vom Rat am 24. Januar 2012 gebilligten „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf

(6)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.