76/699/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie des Rates vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 236 vom 27/08/1976 S. 0033 - 0033
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie des Rates vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (76/699/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat am 20. April 1976 und am 16. Juni 1976 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Verfügungen Nr. 152 und Nr. 160 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft zur Änderung der Verfügung Nr. 125 über entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilungen die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG, die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission 75/7/EWG (2), 75/645/EWG (3) und 76/483/EWG (4) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die in den genannten Verfügungen Nr. 152 und Nr. 160 vorgenommenen Änderungen der Verfügung Nr. 125 entsprechen den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG und insbesondere des Artikels 4 Absatz 1 dieser Richtlinie. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Verfügungen Nr. 152 und Nr. 160 des Vorstands der Stiftung Entwicklungsund Sanierungsfonds für die Landwirtschaft auch über den 30. Juni 1976 hinaus weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S. 32. (3)ABl. Nr. L 286 vom 5.11.1975, S. 19. (4)ABl. Nr. L 138 vom 26.5.1976, S. 20.