82/458/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Juni 1982 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Handel mit Schafen und Ziegen sowie Fleisch davon
Amtsblatt Nr. L 204 vom 12/07/1982 S. 0029 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0106
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0260
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0106
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0260
BESCHLUSS DES RATES vom 14. Juni 1982 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Handel mit Schafen und Ziegen sowie Fleisch davon (82/458/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat mit Drittländern, die Schaf- und Ziegenfleisch oder lebende Schafe und Ziegen liefern, Verhandlungen zwecks Abschluß von Selbstbeschränkungsabkommen für ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft geführt. Die Kommission ist mit der Tschechoslowakei zu einer Einigung gekommen. Durch das Abkommen kann in dem betreffenden Sektor der Handel mit der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation in Einklang gebracht werden. Die im Rahmen des Selbstbeschränkungsabkommens zugestandene Menge muß an die Stelle des Kontingents von 600 Tonnen treten, das in der Verordnung (EWG) Nr. 424/82 des Rates vom 22. Februar 1982 über die 1982 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch [1] vorgesehen ist - [1] ABl. Nr. L 55 vom 26.2.1982, S. 1. BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Handel mit Schafen und Ziegen sowie Fleisch davon, ergänzt durch zwei Briefwechsel zu Nummer 2 bzw. Nummer 9 dieses Abkommens, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut dieser Texte ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1982. Im Namen des Rates Der Präsident