7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007—2012

(2008/203/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eingedenk der mit der Gründung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“ genannt) verfolgten Ziele, und damit diese ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, müssen die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt, wie dies in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vorgesehen ist.

(2)

Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz sollte zu den durch diesen Rahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören.

(3)

Der Mehrjahresrahmen sollte im Einklang mit den Prioritäten der Union stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen.

(4)

Er sollte den finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen Rechnung tragen; seine Anwendung sollte nur im Rahmen des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts erfolgen.

(5)

Der Mehrjahresrahmen sollte Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (2) errichtet wurde, und der Europäische Datenschutzbeauftragte, der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) eingerichtet wurde, sowie der europäische Bürgerbeauftragte; den diesbezüglichen Zielen ist daher Rechnung zu tragen.

(6)

Die Kommission hat im Zuge der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Verwaltungsrat der Agentur für Grundrechte auf dessen Tagung vom 12./13. Juli 2007 angehört; dieser hat mit Schreiben vom 25. Juli 2007 schriftliche Bemerkungen übermittelt.

(7)

In diesem Mehrjahresrahmen sind die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur festgelegt, während verschiedene ständige Aufgaben der Agentur in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 definiert sind, unter anderem die Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen und die aktive Information über die eigene Tätigkeit.

(8)

Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereiche tätig werden, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies zulassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Mehrjahresrahmen

(1)   Ein Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“ genannt) wird für den Zeitraum 2007—2012 festgelegt.

(2)   Die Agentur führt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben in den in Artikel 2 dieses Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.

Artikel 2

Themenbereiche

Die Themenbereiche sind:

a)

Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz;

b)

Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten sowie alle Kombinationen dieser Gründe (Mehrfachdiskriminierung);

c)

Entschädigung von Opfern;

d)

die Rechte des Kindes einschließlich des Kinderschutzes;

e)

Asyl, Zuwanderung und Integration von Migranten;

f)

Visa und Grenzkontrolle;

g)

Teilhabe der Bürger der Union am demokratischen Funktionieren der EU;

h)

Informationsgesellschaft und insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz von personenbezogenen Daten;

i)

Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Rechtsprechung.

Artikel 3

Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

(1)   Bei der Umsetzung dieses Rahmens gewährleistet die Agentur nach den Artikeln 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

(2)   Insbesondere koordiniert die Agentur nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 und dem darin genannten Abkommen ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates.

(3)   Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten relevant ist, wobei sie berücksichtigt, dass die übergreifenden Ziele des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen darin bestehen, durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren.

(4)   Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in Bezug auf Menschenrechtsfragen im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten wahr, der im Einklang mit seinen Aufgaben und Befugnissen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sicherzustellen hat, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, von den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft geachtet werden.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. MATE


(1)   ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.

(3)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.