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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/1413

21.7.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/1413 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 9. Juli 2025

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/1611 (BiH/40/2025)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über eine militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juli 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP angenommen, mit der die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) eingerichtet wurde.

(2)

Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, einschlägige Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der Operation ALTHEA (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Operation“) zu fassen.

(3)

Das PSK hat am 8. Oktober 2018 grundsätzlich beschlossen, ab dem 29. März 2019 den stellvertretenden Chef des Stabes (Vice-Chief of Staff) im Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE) zum Befehlshaber der EU-Operation zu ernennen, vorbehaltlich der Bestätigung seitens der NATO, dass diese Person für diese Aufgabe zur Verfügung steht.

(4)

Der Nordatlantikrat hat am 7. Dezember 2018 bestätigt, dass der stellvertretende Chef des Stabes im SHAPE im Rahmen der „Berlin-plus“-Vereinbarungen dafür zur Verfügung steht, ab dem 29. März 2019 die Aufgabe des Befehlshabers der EU-Operation wahrzunehmen.

(5)

Das PSK hat am 13. September 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1611 (2) angenommen, mit dem der stellvertretende Chef des Stabes im SHAPE Generalleutnant Hubert COTTEREAU zum Befehlshaber der EU-Operation ernannt wurde.

(6)

Die NATO hat am 16. Juni 2025 beschlossen, Generalleutnant Ludovic PINON de QUINCY ab dem 1. August 2025 als Nachfolger von Generalleutnant Hubert COTTEREAU zum stellvertretenden Chef des Stabes im SHAPE zu ernennen. Generalleutnant Ludovic PINON de QUINCY sollte ab diesem Tag auch Nachfolger von Generalleutnant Hubert COTTEREAU in dessen Funktion als Befehlshaber der EU-Operation werden.

(7)

Der Militärausschuss der Europäischen Union ist am 24. Juni 2025 übereingekommen, die Ernennung von Generalleutnant Ludovic PINON de QUINCY zum Befehlshaber der EU-Operation für die Zeit ab dem 1. August 2025 zu empfehlen.

(8)

Der Beschluss (GASP) 2022/1611 sollte daher aufgehoben werden.

(9)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalleutnant Ludovic PINON de QUINCY, stellvertretender Chef des Stabes im Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE), wird mit Wirkung vom 1. August 2025 zum Befehlshaber der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2022/1611 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2025.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)   ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2004/570/oj.

(2)  Beschluss (GASP) 2022/1611 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. September 2022 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1010 (BiH/33/2022) (ABl. L 241 vom 19.9.2022, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1611/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1413/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)