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19.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/15 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. April 2005
über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung von „RINAVE — Registro Internacional Naval, SA“
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1156)
(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/311/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Schreiben der portugiesischen Behörden vom 25. März 2003 und 8. Mai 2003, in denen eine unbefristete Verlängerung der beschränkten Anerkennung von „RINAVE — Registro Internacional Naval, SA“ (im Folgenden „RINAVE“) gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der vorgenannten Richtlinie beantragt wird,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Beschränkte Anerkennungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG werden Organisationen (Klassifikationsgesellschaften) gewährt, die sämtliche Kriterien des Anhangs außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllen; sie sind jedoch zeitlich und in ihrem Geltungsbereich begrenzt, damit die betreffenden Organisationen Gelegenheit erhalten, mehr Erfahrungen zu sammeln. |
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(2) |
In der Entscheidung 2000/481/EG der Kommission (2) vom 14. Juli 2000 wurde RINAVE gemäß Artikel 4 Absatz 3 für drei Jahre eine auf Portugal beschränkte Anerkennung gewährt. |
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(3) |
Die Kommission hat festgestellt, dass RINAVE sämtliche Kriterien des Anhangs der vorgenannten Richtlinie außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllt, einschließlich der neuen Vorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 5. |
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(4) |
Die Beurteilung der Kommission hat ferner ergeben, dass die Organisation abhängig ist von den technischen Vorschriften einer anderen anerkannten Organisation. |
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(5) |
Im Zeitraum 2000—2003 lag die Leistungsfähigkeit von RINAVE in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung laut den Veröffentlichungen im Rahmen der Pariser Vereinbarung durchgehend auf höchstem Niveau. |
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(6) |
Diese Entscheidung steht mit der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die beschränkte Anerkennung von „RINAVE — Registro Internacional Naval, SA“ wird ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG für drei Jahre verlängert.
Artikel 2
Der Geltungsbereich der verlängerten Anerkennung ist auf Portugal beschränkt.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Brüssel, den 18. April 2005
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).