31980D0880

80/880/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. September 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Irland gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 251 vom 24/09/1980 S. 0013 - 0013


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. September 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Irland gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (80/880/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/390/EWG (3), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung Irlands hat folgende Rechtsverordnungen mitgeteilt: - Beihilferegelung für die Rinderhaltung in stark benachteiligten Gebieten 1980,

- Beihilferegelung für die Fleischkuhhaltung in benachteiligten Gebieten 1980,

- Beihilferegelung für weibliche Jungschafe und Berglämmer 1980.

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilungen die in Irland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen.

Die genannten Beihilferegelungen von 1980 in benachteiligten Gebieten entsprechen der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 75/268/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die in dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die 1980 in Irland angewendeten Bestimmungen zur Durchführung des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 derselben Richtlinie genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 3. September 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 43.