31985D0153

85/153/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 1984 über eine im Jahr 1983 von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe zugunsten eines Unternehmens der Sanitärkeramik- und Geschirrindustrie (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 059 vom 27/02/1985 S. 0021 - 0023


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 1984

über eine im Jahr 1983 von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe zugunsten eines Unternehmens der Sanitärkeramik- und Geschirrindustrie

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(85/153/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat über ihre Regionalinstanzen beschlossen, einem in La Louvière gelegenen Unternehmen der Keramikindustrie eine Beihilfe zu gewähren. Diese Beihilfe weist die Form einer über die Regionale Kapitalanlagegesellschaft von Wallonien (Société Régionale d'Investissement de Wallonie, SRIW) vorgenommenen Beteiligung von 83 Millionen bfrs am Kapital des Unternehmens auf.

Die Kommission hatte am 16. Februar 1983 entschieden, daß eine im Jahr 1981 an dasselbe Unternehmen gewährte Beihilfe von 475 Millionen bfrs in Form einer Kapitalbeteiligung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war und daher rückgängig gemacht werden musste.

Die Kommission, die von der Absicht der belgischen Regierung, erneut eine Beihilfe an das fragliche Unternehmen zu gewähren, Kenntnis erlangt hat, wandte sich mit Fernschreiben und Schreiben vom 31. Januar 1983, 24. Februar 1983, 7. Juni 1983, 20. Juli 1983, 22. Juli 1983, 1. September 1983 und 25. Oktober 1983 an die belgische Regierung, wobei sie darlegte, daß eine solche Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag im Entwurfstadium gemeldet werden muß. Die Kommission hat die belgische Regierung wiederholt daran erinnert, daß sie sich veranlasst sehen kann, die Rückzahlung der gewährten Beihilfen zu fordern, wenn sie nicht in die Lage versetzt worden ist, sich endgültig zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu äussern. Anläßlich einer Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt vom 25. August 1983, in der eine Kapitalhilfe von 83 Millionen bfrs für Rechnung der belgischen Instanzen angekündigt wurde, wandte sich die Kommission nicht nur an die belgische Regierung, sondern auch an die SRIW und das fragliche Unternehmen, um darauf hinzuweisen, daß jede Beihilfe, die gewährt wird, ohne daß das Meldeverfahren beachtet worden ist und ohne daß sich die Kommission vorher zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äussern konnte, zurückgefordert werden kann.

Die belgische Regierung antwortete der Kommission mit Fernschreiben vom 18. Februar 1983 und 29. Juli 1983, wobei sie darlegte, daß die Regierung schon im Jahr 1981 beschlossen habe, sich erneut an einer Kapitalaufstockung in Höhe von 125 Millionen bfrs zu beteiligen, und daß es sich daher nicht um einen neuen Beschluß handele. Mit Fernschreiben vom 1. Dezember 1983 kündigte die belgische Regierung die Mitteilung ergänzender Angaben über die neue Beteiligung bis Mitte Dezember an. Die Kommission hat bisher weder die genannten Angaben noch eine Meldung nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag erhalten. Am 17. April 1984 beschloß die Kommission, wegen der im Jahr 1983 gewährten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten, da die Beihilfe Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - die einzige Ausnahmebestimmung, die im vorliegenden Fall anwendbar war - allem Anschein nach nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Die Kommission forderte die belgische Regierung mit Schreiben vom 25. Mai 1984 zur Äusserung auf.

Die belgische Regierung antwortete hierauf mit Schreiben vom 6. August 1984, in dem sie bestätigt, daß im Jahr 1983 in Durchführung des Beschlusses der Regierung von 1981, von dem die Kommission mit Fernschreiben vom 18. Februar 1983 unterrichtet worden sei, das seinerseits eine Meldung darstelle, auf die die Kommission nicht reagiert habe, eine Beteiligung von 83 Millionen bfrs erfolgt sei, daß die Einwände der Kommission nach so langer Zeit unzulässig erschienen und daß die Kommission eine Diskriminierung zwischen öffentlichen und privaten Anteilseignern vornehme.

Im Rahmen der Anhörung der anderen Beteiligten teilten die Regierungen von vier anderen Mitgliedstaaten sowie ein Industrieverband und zwei andere Unternehmen desselben Industriezweigs mit, daß sie die Bedenken der Kommission zu den in Belgien gewährten Beihilfen für das fragliche Unternehmen teilten. Drei dieser Mitgliedstaaten, der genannte Verband und die beiden Unternehmen, hoben die schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen hervor, die sich aus den wiederholt gewährten Beihilfen der belgischen Regierung ergeben würden.

Staatliche Beihilfen in Form von Beteiligungen können die Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweisen. Im vorliegenden Fall stellten die Finanzlage des Unternehmens und die Überkapazität in der Keramikindustrie - insbesondere im sanitärkeramischen Bereich - Hindernisse dar, die es unwahrscheinlich machten, daß sich das Unternehmen die für seinen Fortbestand erforderlichen Beträge auf den privaten Kapitalmärkten beschaffen kann.

Das betreffende Unternehmen erwirtschaftet seit mehreren Jahren hohe Verluste. Diese Verluste beliefen sich 1979 auf 134 Millionen bfrs, 1980 auf 243 Millionen bfrs, 1981 auf 302 Millionen bfrs und 1982 auf 168 Millionen bfrs, was 23 %, 39 %, 45 % bzw. 20 % des Umsatzes in diesen Jahren entspricht. Ausserdem stiegen die Sozialversicherungsbeiträge von 120,8 Millionen bfrs im Jahr 1979 auf 248,5 Millionen bfrs im Jahr 1983.

Die Rückgängigmachung der im Jahr 1981 gewährten Beihilfe von 475 Millionen bfrs, die von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 16. Februar 1983 gefordert wird, wird die Finanzlage des Unternehmens weiter verschlechtern.

Unter diesen Umständen stellt eine Kapitalhilfe von 83 Millionen bfrs für Rechnung des Staates eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar.

Eine solche Beihilfe, durch die die Erhaltung von Produktionskapazitäten gesichert werden soll, ist geeignet, die Wettbewerbsbedingungen in besonders gravierender Weise zu beeinträchtigen, da nach dem freien Spiel der Marktkräfte normalerweise die Schließung des betreffenden Unternehmens erforderlich wäre, was konkurrenzkräftigeren Mitbewerbern Expansionsmöglichkeiten bieten würde. Das fragliche Unternehmen führt mehr als 70 % seiner Sanitärkeramikproduktion in die anderen Mitgliedstaaten aus, weshalb die Beihilfe der belgischen Regierung dazu angetan ist, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da sie das betreffende Unternehmen sowie die Sanitärkeramik- und Geschirrproduktion begünstigt.

Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen von dem Beihilfeverbot sind nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nur dann möglich, wenn die mit den Beihilfen verfolgten Ziele im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für den Beihilfeempfänger von Nutzen sind. Die fraglichen Ausnahmebestimmungen müssen bei der Prüfung von regionalen oder sektoralen Beihilfeprogrammen oder von Einzelfällen einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng ausgelegt werden. Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne die Gewährung von Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag.

Würden die genannten Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die mit keiner solchen Gegenleistung verbunden sind, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs hingenommen werden, ohne daß dies im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse in irgendeiner Weise gerechtfertigt wäre, während bestimmte Mitgliedstaaten gleichzeitig ungerechtfertigte Vorteile erlangen würden.

Wenn die Kommission bei der Prüfung von Einzelfällen die vorerwähnten Grundsätze anwendet, muß sie sich davon vergewissern, daß das begünstigte Unternehmen insoweit eine Gegenleistung erbringt, die die Beihilfengewährung rechtfertigt, als die Beihilfe erforderlich ist, um die Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele zu fördern. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so trägt die Beihilfe eindeutig nicht zur Verwirklichung der in den Ausnahmebestimmungen abgesteckten Ziele bei, sondern dient vielmehr dazu, die finanzielle Lage des betreffenden Unternehmens zu verbessern. Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung des beihilfebegünstigten Unternehmens nicht ersichtlich.

Die belgische Regierung hat nämlich keine Gründe gegeben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt.

Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag über die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß der Raum La Louvière nicht ein Gebiet ist, in dem im Sinne der Ausnahmebestimmung von Buchstabe a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und daß die belgische Beihilfe im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung von Buchstabe c) nicht die Voraussetzung erfuellt, daß sie zur Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete beiträgt.

Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag weist die fragliche Beihilfe nicht die Merkmale eines Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder eines Vorhabens zur Behebung einer beträchtlichen Störung im belgischen Wirtschaftsleben auf. Belgien gehört zu den Zentralgebieten der Gemeinschaft, d. h. zu den Gebieten, deren soziale und wirtschaftliche Probleme nicht zu den schwerstwiegenden in der Gemeinschaft gehören, in denen die Gefahr eines Subventionswettlaufs aber am grössten ist und jede Beihilfe geeignet wäre, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die verfügbaren wirtschaftlichen und sozialen Daten über Belgien lassen nicht den Schluß zu, daß eine beträchtliche Störung im belgischen Wirtschaftsleben im Sinne des Vertrages vorliegt. Die Beihilfe der belgischen Regierung bezweckt nicht, eine solche Störung zu beheben.

Bezueglich der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist festzustellen, daß die Entwicklung der Keramikindustrie den Schluß nahelegt, daß die Erhaltung der Produktionskapazitäten durch staatliche Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Daher erfuellt die Beihilfe in Form einer Kapitalhilfe der belgischen Regierung an das begünstigte Unternehmen nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Jahr 1983 von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe in Form einer Kapitalhilfe von 83 Millionen bfrs an ein Unternehmen der Keramikindustrie ist im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß daher abgeschafft werden.

Artikel 2

Die belgische Regierung unterrichtet die Kommission binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 1984

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission