94/798/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 8. Dezember 1994 über die Annahme ¯ im Namen der Gemeinschaft ¯ der Anhänge E.7 und F.4 des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Amtsblatt Nr. L 331 vom 21/12/1994 S. 0011 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 16 S. 0059
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 16 S. 0059
BESCHLUSS DES RATES vom 8. Dezember 1994 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Anhänge E.7 und F.4 des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (94/798/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß dem Beschluß 75/199/EWG (1) hat die Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto) geschlossen. Die Anhänge diese Übereinkommens über die abgabenfreie Wiederbeschaffung und über die Zollförmlichkeiten im Postverkehr können von der Gemeinschaft angenommen werden. Um den besonderen Erfordernissen der Zollunion und des gemeinschaftlichen Zollrechts Rechnung zu tragen, sollte jedoch diese Annahme mit besonderen Vorbehalten verbunden werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Folgende Anhänge des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren werden im Namen der Gemeinschaft mit den angegebenen Vorbehalten angenommen: - Anhang E.7 über die abgabenfreie Wiederbeschaffung mit einem allgemeinen Vorbehalt sowie Vorbehalten zu den Normen 3, 9 und 20 und den empfohlenen Praktiken 11, 13, 16, 17 und 25; - Anhang F.4 über die Zollförmlichkeiten im Postverkehr mit einem allgemeinen Vorbehalt sowie Vorbehalten zu den Normen 19 und 26 und den empfohlenen Praktiken 23, 24 und 25. Der Wortlaut der Anhänge E.7 und F.4 des Übereinkommens ist in Anhang I bzw. Anhang II dieses Beschlusses wiedergegeben; die Vorbehalte der Gemeinschaft dazu sind in den Anlagen zu diesen Anhängen enthalten. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens die Annahme der in Artikel 1 genannten Anhänge mit den dort erwähnten Vorbehalten im Namen der Gemeinschaft zu notifizieren. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident G. REXRODT (1) ABl. Nr. L 100 vom 21. 4. 1975, S. 1. ANHANG I ANHANG E.7 über die abgabenfreie Wiederbeschaffung EINLEITUNG Die meisten Staaten besitzen Rechtsvorschriften, die eine Abgabenfreiheit für jene Waren ermöglichen, aus denen Ausfuhrerzeugnisse hergestellt werden. Beim Verfahren der Zollrückvergütung (Drawback-Verfahren) und bei der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung können die Eingangsabgaben für ausländische Waren, die zur Herstellung von Ausfuhrerzeugnissen verwendet werden, erstattet oder ausgesetzt werden. Bei der abgabenfreien Wiederbeschaffung, die in diesem Anhang behandelt wird, gilt die Befreiung von den Eingangsabgaben für Waren, die bereits im freien Verkehr befindlichen und zu Erzeugnissen für die Ausfuhr aus dem Zollgebiet verarbeiteten Waren äquivalent sind. Die Bewilligung dieses Verfahrens kann jedoch davon abhängig gemacht werden, daß die zuständigen Behörden die Einfuhr von Waren, die den in den vorher ausgeführten Erzeugnissen enthaltenen Waren äquivalent sind, für die eigene Wirtschaft als günstig betrachten. Die Verarbeitungserzeugnisse aus abgabenfrei eingeführten Waren sind im Binnenmarkt verfügbar. Werden sie ausgeführt, so kann das Verfahren der abgabenfreien Wiederbeschaffung erneut beantragt werden. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Anhangs bedeuten a) "Verfahren der abgabenfreien Wiederbeschaffung" das Zollverfahren, das die abgabenfreie Einfuhr von Waren gestattet, die anderen, zuvor im freien Verkehr befindlichen und zur Herstellung endgültig ausgeführter Erzeugnisse verwendeten Waren äquivalent sind (d. h. mit ihnen in Art, Beschaffenheit und technischen Merkmalen übereinstimmen); b) "Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei der Einfuhr oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ausgenommen die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; c) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. GRUNDSATZ 1. Norm Für das Verfahren der abgabenfreien Wiederbeschaffung gelten die Bestimmungen dieses Anhangs. GELTUNGSBEREICH 2. Norm In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften wird festgelegt, unter welchen Umständen das Verfahren der abgabenfreien Wiederbeschaffung bewilligt werden kann und welche Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme erfuellt sein müssen. Anmerkungen 1. Die Umstände, unter denen das Verfahren der abgabenfreien Wiederbeschaffung bewilligt wird, können allgemein und/oder im einzelnen festgelegt werden. 2. Die Bewilligung des Verfahrens kann davon abhängig gemacht werden, daß die zuständigen Behörden die Einfuhr von Waren, die den in zuvor ausgeführten Erzeugnissen enthaltenen Waren äquivalent sind, für die eigene Wirtschaft als günstig betrachten. 3. Das Verfahren kann Personen mit Sitz im Zollgebiet vorbehalten werden. 3. Norm Werden Waren eingeführt, die den in den vorher ausgeführten Erzeugnissen enthaltenen Waren des freien Verkehrs äquivalent sind, so werden sie vollständig von den Eingangsabgaben befreit; Voraussetzung ist jedoch gegebenenfalls die Entrichtung der Abgaben, die im Fall der Ausfuhr erstattet oder erlassen würden. Anmerkungen 1. Die Befreiung von den Eingangsabgaben kann sowohl für Grundstoffe und Halbfertigwaren als auch für Teile und Ersatzteile gewährt werden, die denjenigen äquivalent sind, die ohne Weiterverarbeitung in die ausgeführten Erzeugnisse übergegangen sind. 2. Waren wie Katalysatoren, Beschleuniger oder Verzögerer bei chemischen Reaktionen, die zur Herstellung der mit dem Recht der abgabenfreien Wiederbeschaffung auszuführenden Erzeugnisse verwendet und dabei ganz oder teilweise verbraucht werden, ohne tatsächlich in die Ausfuhrerzeugnisse überzugehen, können den zur Herstellung der genannten Erzeugnisse verwendeten Waren gleichgestellt und wie diese von den Eingangsabgaben befreit werden. Diese Befreiung gilt normalerweise jedoch nicht für reine Produktionshilfsmittel wie beispielsweise Schmiermittel. 4. Empfohlene Praktik Das Verfahren der abgabenfreien Wiederbeschaffung sollte nicht allein deshalb verweigert werden, weil die Erzeugnisse in ein bestimmtes Land ausgeführt werden. 5. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben an, welchen Personengruppen die abgabenfreie Wiederbeschaffung bewilligt werden kann. Anmerkung Inhaber einer Bewilligung der abgabenfreien Wiederbeschaffung kann der Ausführer, der Hersteller oder der Eigentümer der ausgeführten Erzeugnisse sein. 6. Norm Das Verfahren der abgabenfreien Wiederbeschaffung wird für Waren gewährt, deren Verwendung zur Herstellung der Ausfuhrerzeugnisse feststellbar ist. Anmerkung Um die Verwendung der Waren zur Herstellung der Ausfuhrerzeugnisse festzustellen, können die Zollbehörden den Herstellungsprozeß oder die Buchführung des Herstellers der Ausfuhrerzeugnisse prüfen. AUSFUHR VON ERZEUGNISSEN UNTER VORBEHALT DER ABGABENFREIEN WIEDERBESCHAFFUNG a) Förmlichkeiten vor der Ausfuhr der Erzeugnisse 7. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen fest, unter welchen Umständen das Verfahren der abgabenfreien Wiederbeschaffung einer vorherigen Bewilligung bedarf und welche Behörden befugt sind, diese Bewilligung zu erteilen. 8. Empfohlene Praktik Personen, die laufend und in grossem Umfang Arbeiten durchführen, die eine abgabenfreie Wiederbeschaffung mit sich bringen, sollten für diese Arbeiten eine globale Bewilligung erhalten. 9. Norm Die zuständigen Behörden bestimmen Art, Beschaffenheit, technische Merkmale und Menge der verschiedenen Waren des freien Verkehrs, die in den unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung auszuführenden Erzeugnissen enthalten sind, und zwar anhand der tatsächlichen Herstellungsbedingungen. 10. Empfohlene Praktik Bei der Feststellung der Menge der verschiedenen Waren, die in den unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung auszuführenden Erzeugnissen enthalten sind, sollten die zuständigen Behörden die Verluste und die unbrauchbaren Abfälle, die sich bei der Herstellung der Erzeugnisse ergeben, berücksichtigen. 11. Empfohlene Praktik Wenn die unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung auszuführenden Erzeugnisse weitgehend gleichbleibende Merkmale aufweisen und unter genau festgelegten technischen Bedingungen hergestellt werden, sollten die zuständigen Behörden die Mengen der verschiedenen Waren, die in den Ausfuhrerzeugnissen enthalten sind, pauschal festsetzen. b) Anmeldung zur Ausfuhr unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung 12. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen fest, unter welchen Voraussetzungen die unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung auszuführenden Erzeugnisse der zuständigen Zollstelle zu bestellen sind und eine Zollanmeldung (Ausgang) abzugeben ist. Anmerkung Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß die bei der Ausfuhr der Erzeugnisse abzugebende Zollanmeldung die Angaben enthält, die für den Zoll notwendig sind, um die Mengen der verschiedenen Waren bestimmen zu können, für die eine Befreiung von den Eingangsabgaben beantragt wird. 13. Empfohlene Praktik Sind die zuständigen Behörden nicht in der Lage, über einen Antrag auf Bewilligung der abgabenfreien Wiederbeschaffung zu entscheiden, so sollten sie es dem Zollanmelder gestatten, die Erzeugnisse vorbehaltlich der Erfuellung der festgesetzten Bedingungen und unbeschadet der endgültigen Entscheidung unverzueglich auszuführen. 14. Empfohlene Praktik Die einzelstaatlichen Vordrucke, die für die Ausfuhr von Erzeugnissen unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung verwendet werden, sollten mit dem Vordruck für die Zollanmeldung (Ausgang) angeglichen werden. c) Beschau der unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung auszuführenden Erzeugnisse 15. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten es auf Antrag des Zollanmelders, wenn sie die Gründe für stichhaltig erachten, nach Möglichkeit zulassen, daß die unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung auszuführenden Erzeugnisse in den Räumlichkeiten des Beteiligten beschaut werden, wobei der Zollanmelder die damit verbundenen Kosten trägt. d) Zulässige Bestimmungen für die unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung auszuführenden Erzeugnisse 16. Empfohlene Praktik Die unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung auszuführenden Erzeugnisse sollten in Freihäfen oder Freizonen verbracht werden können. 17. Empfohlene Praktik Die unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung auszuführenden Erzeugnisse sollten im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr in ein Zollager eingelagert werden können. e) Bescheinigung der Ausfuhr der Erzeugnisse unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung 18. Norm Sind Erzeugnisse unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung ausgeführt worden, so erteilen die Zollbehörden dem Zollanmelder eine Bescheinigung als Nachweis seines Rechts, unter Befreiung von den Eingangsabgaben Waren einzuführen, die den in den ausgeführten Erzeugnissen enthaltenen Waren des freien Verkehrs äquivalent sind. Anmerkung Diese Bescheinigung kann die vom Zoll beglaubigte Durchschrift der Anmeldung zur Ausfuhr unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung sein oder auf einem geeigneten Vordruck erteilt werden. EINFUHR VON WAREN 19. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen fest, unter welchen Voraussetzungen Waren, die im Verfahren der abgabenfreien Wiederbeschaffung unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden dürfen, der zuständigen Zollstelle zu gestellen sind und eine Anmeldung der Waren abzugeben ist. Anmerkung Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß die Anmeldung der Waren alle Angaben enthält, die für die Bewilligung der Befreiung von den Eingangsabgaben erforderlich sind, und daß die Bescheinigung(en) der Zollbehörden als Beleg der Anmeldung vorgelegt wird (werden). 20. Norm Die zuständigen Behörden setzen die Frist für die Einfuhr von Waren, die unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden dürfen, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Wirtschaft fest. 21. Norm Die Waren, die unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden dürfen, müssen über eine andere Zollstelle eingeführt werden können als die, über die die Erzeugnisse ausgeführt wurden. 22. Norm Die Waren, die unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden dürfen, müssen in einer Sendung oder in mehreren Sendungen eingeführt werden können. 23. Norm Die Waren, für die das Recht zur Einfuhr nach dem Verfahren der abgabenfreien Wiederbeschaffung durch mehrere Bescheinigungen nachgewiesen wird, müssen auch in einer Sendung eingeführt werden können. 24. Norm Die Waren, die unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden dürfen, müssen auch aus einem anderen Land eingeführt werden können als dem, in das die Erzeugnisse ausgeführt wurden. 25. Empfohlene Praktik Die Waren, die unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden dürfen, sollten unter von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen auch von einer anderen Person eingeführt werden können als der, die die Erzeugnisse ausgeführt hat. 26. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten auf Antrag des Zollanmelders, wenn sie die Gründe für stichhaltig erachten, nach Möglichkeit zulassen, daß die Waren, die unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden dürfen, in den Räumlichkeiten des Beteiligten beschaut werden, wobei der Zollanmelder die damit verbundenen Kosten trägt. 27. Norm Die innerstaatilchen Rechtsvorschriften legen fest, welche Zollbehandlung anzuwenden ist bei einer Wiedereinfuhr von Erzeugnissen, die unter Vorbehalt der abgabenfreien Wiederbeschaffung ausgeführt wurden. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERFAHREN DER ABGABENFREIEN WIEDERBESCHAFFUNG 28. Norm Die Zollbehörden sorgen dafür, daß sich jede interessierte Person ohne weiteres alle zweckdienlichen Informationen über das Verfahren der abgabenfreien Wiederbeschaffung besorgen kann. Anlage zu Anhang I Vorbehalte der Gemeinschaft zu Anhang E.7 des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren 1. Allgemeiner Vorbehalt (allgemeine Bemerkung) Im Gemeinschaftsrecht wird der Gegenstand dieses Anhangs von den Vorschriften über die aktive Veredelung abgedeckt. Zu den nicht im Gemeinschaftsrecht behandelten Aspekten formulieren die Mitgliedstaaten gegebenenfalls selbst Vorbehalte. 2. Norm 3 Werden Einfuhrwaren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt als dem Mitgliedstaat, in dem die aktive Veredelung zugelassen ist und die Veredelungsvorgänge durchgeführt werden, so kann diese Norm nur unter den Voraussetzungen angewandt werden, die in den Gemeinschaftsvorschriften über die aktive Veredelung festgelegt sind. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Bereich der Mehrwertsteuern sehen für diesen besonderen Fall keine Abgabenbefreiung vor. Allerdings besteht für mehrwertsteuerpflichtige äquivalente Waren im allgemeinen ein Vorsteuerabzugsrecht. 3. Norm 9 Dieses Verfahren wird in der Gemeinschaft im allgemeinen unter der Bedingung gewährt, daß die Einfuhrwaren und die zur Herstellung der Ausfuhrerzeugnisse verwendeten Waren dieselbe Codenummer des Zolltarifs der Gemeinschaft, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale besitzen. 4. Empfohlene Praktik 11 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind pauschale Ausbeutesätze in den Gemeinschaftsvorschriften über die aktive Veredelung nur für bestimmte Erzeugnisse vorgesehen. 5. Empfohlene Praktik 13 Im Gemeinschaftsrecht ist die Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung einer aktiven Veredelung nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen, in denen der Antrag vor der Annahme der Ausfuhrmeldung für die Veredelungserzeugnisse gestellt wurde. 6. Empfohlene Praktiken 16 und 17 Nach den Gemeinschaftsvorschriften bewirkt die Verbringung der Veredelungserzeugnisse in Freizonen oder Zollager erst ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Ausfuhr das Recht der abgabenfreien Wiederbeschaffung. 7. Norm 20 Im Gemeinschaftsrecht gilt für die Einfuhr der Einfuhrwaren im allgemeinen eine Frist von sechs Monaten, gerechnet ab der vorzeitigen Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse (diese Frist kann auf Antrag des Bewilligungsinhabers um sechs Monate verlängert werden). Für bestimmte Warenkategorien werden jedoch kürzere Fristen festgesetzt, die nicht verlängert werden können. 8. Empfohlene Praktik 25 Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die aktive Veredelung ist in bestimmten Fällen nachzuweisen, daß die Vorteile des Verfahrens nur dem Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung zugute kommen. ANHANG II ANHANG F.4 über die Zollförmlichkeiten im Postverkehr EINLEITUNG Der Postweg wird auch heute noch am häufigsten im zwischenmenschlichen Bereich für den Austausch von Grüssen und Mitteilungen sowie Geschenken und anderen Waren benutzt. Der Zoll muß sich notwendigerweise mit dem internationalen Postverkehr befassen, da er ebenso wie bei Waren, die auf anderem Wege ein- und ausgeführt werden, die Erhebung der zu entrichtenden Abgaben, die Anwendung von Einfuhr und Ausfuhrverboten und -beschränkungen und allgemein die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften, für deren Durchführung er zuständig ist, sicherzustellen hat. Wegen der Besonderheiten des Postverkehrs unterscheiden sich die Zollförmlichkeiten für Postsendungen jedoch etwas von den Förmlichkeiten für Waren, die auf anderem Wege befördert werden. Postsendungen sind zwar hinsichtlich ihrer Abmessungen beschränkt, jedoch äusserst zahlreich; deshalb sind zur Vermeidung unangenehmer Verzögerungen besondere verwaltungsmässige Vorkehrungen erforderlich. Das ist möglich, weil der Postdienst in fast allen Ländern durch öffentliche Verwaltungen oder Behörden versehen wird und die beiden mit dem Postverkehr befassten öffentlichen Verwaltungen, die Post und der Zoll, sehr eng zusammenarbeiten. Neben dieser engen Zusammenarbeit zwischen den Post- und Zollverwaltungen auf nationaler Ebene besteht auch auf internationaler Ebene zwischen dem Weltpostverein, der internationalen Organisation, deren Vorschriften den Postverkehr regeln, und dem Rat eine enge Zusammenarbeit. Diese beiden Organisationen haben z. B. einen Kontaktausschuß gegründet, in dem Zoll- und Postsachverständige zur Erörterung von international annehmbaren Lösungen für Probleme zusammentreffen, die auf nationaler oder bilateraler Ebene nicht gelöst werden konnten. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Anhangs bedeuten a) "Postsendungen" Briefsendungen und Postpakete; b) "Briefsendungen" Briefe, Postkarten, Drucksachen, Blindensendungen und Päckchen, die in den zur Zeit geltenden Verträgen des Weltpostvereins als Briefsendungen bezeichnet werden. Anmerkung Nach den Verträgen des Weltpostvereins müssen bestimmte Briefsendungen von einer Zollinhaltserklärung nach Vordruck C 1 und/oder C 2/CP 3 begleitet werden; c) "Postpakete" Sendungen, die als Postpakete im Sinne der zur Zeit geltenden Verträge des Weltpostvereins bezeichnet werden. Anmerkung Nach den Verträgen des Weltpostvereins müssen Postpakete von einer Zollinhaltserklärung nach Vordruck C 2/CP 3 begleitet werden; d) "Weltpostverein" die 1874 durch den Vertrag von Bern unter dem Namen "Allgemeiner Postverein" gegründete zwischenstaatliche Organisation, die seit 1878 die Bezeichnung "Weltpostverein" (UPU) trägt und seit 1948 eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen (mit Sitz in Bern) ist; e) "Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; f) "Ausgangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; g) "Zollanmeldung" die Erklärung in der vom Zoll vorgeschriebenen Form, in der die Zollbeteiligten das für die Waren anzuwendende Zollverfahren sowie die Einzelheiten angeben, deren Anmeldung der Zoll für die Durchführung dieses Zollverfahrens verlangt; h) "Zollbehandlung" die Erfuellung der Zollförmlichkeiten, die erforderlich sind, damit eingeführte Waren in den freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt oder Waren ausgeführt werden können; ij) "Überführung in den freien Verkehr" das Zollverfahren, nach dem die eingeführten Waren ständig im Zollgebiet verbleiben dürfen. Dieses Verfahren schließt die Entrichtung etwa fälliger Eingangsabgaben und die Durchführung aller erforderlichen Zollförmlichkeiten ein; k) "Beschau von Postsendungen" die materielle Prüfung der Waren in Postsendungen durch den Zoll, um sich über Beschaffenheit, Ursprung, Zustand, Menge und Wert zu vergewissern; l) "Waren des freien Verkehrs" Waren, über die ohne zollamtliche Beschränkungen verfügt werden kann; m) "zollamtliche Überwachung" die Gesamtheit der Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet wird, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist; n) "Freigabe" die Maßnahme, mit der der Zoll den Zollbeteiligten gestattet, über Waren zu verfügen, die der Zollabfertigung unterzogen werden; o) "Personen" sowohl natürliche als auch jurisitische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. GRUNDSÄTZE 1.Norm Für die Zollförmlichkeit für Postsendungen gelten die Bestimmungen dieses Anhangs. 2.Norm In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Voraussetzungen und Förmlichkeiten festgelegt, die für Zollzwecke bei Postsendungen zu erfuellen sind. 3.Norm Postsendungen werden so schnell wie möglich abgefertigt, wobei die Zollkontrolle auf das Mindestmaß beschränkt wird, das erforderlich ist, um die Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften zu gewährleisten, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN ZOLL- UND POSTBEHÖRDEN 4.Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen die Verantwortlichkeiten und Pflichten der Zoll- und Postbehörden im Zusammenhang mit der Zollbehandlung von Postsendungen fest. Anmerkungen 1. Die Postbehörden haben bestimmte Verantwortlichkeiten und Pflichten, die sich unmittelbar aus den Verträgen des Weltpostvereins ergeben. Andere Verantwortlichkeiten und Pflichten können den Post- und Zollbehörden im Einvernehmen zwischen diesen beiden Behörden übertragen werden. 2. Die Postbehörden sind im allgemeinen für die Beförderung, Lagerung und Gestellung von Postsendungen zuständig, die sie auf Verlangen der Zollbehörden für die Zwecke der zollamtlichen Überwachung öffnen dürfen. In einigen Ländern wird jedoch die eigentliche Beförderung, Lagerung und Gestellung von Postpaketen aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung nicht von den Postbehörden selbst, sondern von den Eisenbahngesellschaften oder anderen zugelassenen Unternehmen vorgenommen. Aus diesen praktischen Vereinbarungen ergibt sich, daß in diesen Ländern einige dieser Pflichten den zugelassenen Unternehmen obliegen. 3. Obwohl sie nicht die Verantwortung für die Richtigkeit der Zollinhaltserklärungen (z. B. Vordruck C2/CP 3) übernehmen, prüfen die Postbehörden im Abgangsland grundsätzlich, ob Zollinhaltserklärungen für Postsendungen gegebenenfalls vorhanden sind, und treffen, wenn möglich Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie richtig und vollständig ausgefuellt sind. Ist eine Zollinhaltserklärung offensichtlich unvollständig, so machen die Postbehörden in der Regel den Absender auf die entsprechenden Zollvorschriften aufmerksam und können die Annahme der betreffenden Postsendung verweigern. Besteht eine Sendung aus mehreren Einzelsendungen, insbesondere bei Handelssendungen, so weisen die Postbehörden den Absender in der Regel auf die Notwendigkeit hin, gesonderte Papiere für jede Einzelsendung (z. B. Ursprungszeugnisse) beizufügen. 5.Norm Die Zollbehörden bestimmen gegebenenfalls im Einvernehmen mit den Postbehörden die Zollstellen oder andere Orte, an denen Postsendungen abgefertigt werden können. Anmerkungen 1. Es können gemeinsame Zoll- und Poststellen eingerichtet werden, oder Zollbeamte können ständig oder für bestimmte Stunden am Tag in Postämtern Dienst leisten; im letzteren Fall können die Postbehörden dem Zoll Diensträume zur Verfügung stellen. 2. Es könnnen Zollstellen in Auswechslungsämtern, d. h. Postämtern, die für den Austausch von Postsendungen mit den zuständigen ausländischen Postbehörden zuständig sind, eingerichtet werden. AUSFUHR VON POSTSENDUNGEN a) Zollrechtlicher Status der Waren 6.Norm Die Ausfuhr von Waren in Postsendungen ist zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Waren im freien Verkehr oder in einem Zollverfahren wie der Zollagerung oder der vorübergehenden Einfuhr befinden, sofern alle für dieses Verfahren vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfuellt sind. Anmerkung Die Ausfuhr bestimmter Waren wie Rauschgifte, Explosionsstoffe, entzuendbare Stoffe und andere gefährliche Waren auf dem Postweg ist durch genaue Vorschriften geregelt und in vielen Fällen durch die Verträge des Weltpostvereins verboten. b) Gestellung beim Zoll 7.Norm Die Zollbehörden bestimmen die Postsendungen, die ihnen bei der Ausfuhr zur Zollkontrolle zu gestellen sind. Anmerkung Im Rahmen der sogenannten "Beleg-Abfertigung", die in einigen Ländern auf Postpakete Anwendung findet, werden dem Zoll zunächst nur die Papiere und nicht die Sendung selbst vorgelegt; der Zoll gibt dann den Postbehörden an, welche Sendungen zur Zollkontrolle gestellt werden müssen. 8.Empfohlene Praktik Der Zoll sollte in der Regel nicht verlangen, daß Postsendungen bei der Ausfuhr zur Zollkontrolle gestellt werden, es sei denn, sie enthalten Waren, deren Ausfuhr bescheinigt werden muß, die Ausfuhrverboten und -beschränkungen oder Ausgangsabgaben unterliegen oder deren Wert die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Beträge übersteigt, oder sie sind für eine auswahl- oder stichprobenweise Zollkontrolle bestimmt worden. Anmerkungen 1. Es gibt verschiedene Fälle, in denen die Ausfuhr von Waren möglicherweise bescheinigt werden muß, insbesondere wenn Waren vorübergehend oder im Drawback-Verfahren oder nach vorübergehender Einfuhr ausgeführt werden. 2. Die Zollabfertigung auf dem Postweg auszuführender Waren kann entweder vor oder nach der Postaufgabe durchgeführt werden. In den Ländern, in denen die Zollabfertigung im allgemeinen vor der Postaufgabe erfolgt, kann der Zoll die Sendungen mit einem besonderen Stempel oder Klebezettel versehen, sie plombieren oder die Ausfuhr auf einem Begleitpapier wie der Paketkarte (CP 2) genehmigen. In den Ländern, in denen die Waren in der Regel nach der Postaufgabe zollamtlich abgefertigt werden, kann dies in einem Auswechslungsamt oder in einem anderen Postamt erfolgen, in dem der Zoll vertreten ist, wobei die Waren erforderlichenfalls zur Kontrolle in ein derartiges Postamt gebracht werden. 3. Waren, die Ausgangsabgaben unterliegen, werden im allgemeinen vor der Postaufgabe der Zollabfertigung unterworfen, wobei diese Abgaben zu entrichten sind, bevor die Waren den Postbehörden zur Ausfuhr zugeleitet werden. In einigen Ländern jedoch können die Postbehörden die Ausgangsabgaben einziehen, wobei Abrechnung und Zahlung wie bei der Einfuhr erfolgen. c) Zollpapiere 9.Empfohlene Praktik Bei der Ausfuhr von Postsendungen sollte eine Zollanmeldung nur verlangt werden, wenn die Sendung Waren enthält, deren Ausfuhr bescheinigt werden muß, die Ausfuhrverboten und -beschränkungen oder Ausgangsabgaben unterliegen oder deren Wert die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Beträge übersteigt. d) Beschau von Postsendungen 10.Norm Die Zollbehörden führen nicht systematisch eine Beschau aller auszuführenden Postsendungen durch, sondern beschränken sich auf eine Auswahl oder auf Stichproben. 11.Empfohlene Praktik Üben die Zollbehörden ihr Recht aus, Postsendungen zu beschauen, so sollten sie sich auf die Maßnahmen beschränken, die sie für unerläßlich halten, um die Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften zu gewährleisten, für deren Durchführung sie zuständig sind. DURCHFUHR VON POSTSENDUNGEN 12.Norm Postsendungen unterliegen keinen Zollförmlichkeiten, solange sie im internationalen Verkehr befördert werden. EINFUHR VON POSTSENDUNGEN a) Waren, die zugelassen werden können 13.Norm Die Einfuhr von Waren in Postsendungen ist zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob die Waren in den freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden sollen. b) Gestellung bei den Zollbehörden 14.Norm Die Zollbehörden bestimmen die eingeführten Postsendungen, die ihnen zur Kontrolle zu gestellen sind. Anmerkung Im Rahmen der sogenannten "Beleg-Abfertigung", die in einigen Ländern auf Postpakete Anwendung findet, werden dem Zoll zunächst nur die Papiere und nicht die Sendungen selbst vorgelegt; der Zoll gibt dann den Postbehörden an, welche Sendungen ihm zur Zollkontrolle gestellt werden müssen. 15.Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten in der Regel die Gestellung folgender eingeführter Briefsendungen nicht verlangen: i) Postkarten und Briefe, die lediglich persönliche Mitteilungen enthalten; ii) Blindensendungen; iii) Drucksachen, die keinen Eingangsabgaben unterliegen. 16.Norm Werden eingeführte Postsendungen dem Zoll gestellt, so verlangt dieser nur die für die Zollabfertigung erforderlichen Papiere Anmerkungen 1. Diese Papiere können von Fall zu Fall je nach Art der Sendung, ihrem Inhalt, Wert usw. verschieden sein. Im allgemeinen zählen hierzu die Zollinhaltserklärungen nach Vordruck C 1 oder C 2/CP 3 sowie bei Postpaketen die Paketkarte CP 2 sowie die gegebenenfalls erforderlichen Ursprungszeugnisse, Rechnungen usw. 2. Die Zollinhaltserklärung nach Vordruck C 2/ CP 3 kann auf verschieden Weise übermittelt werden. Der Vordruck kann der Paketkarte beigefügt, der Sendung aufgeklebt oder beigefügt oder beigepackt werden, wenn das Bestimmungsland dies verlangt. Der Vordruck kann auch getrennt versandt werden, wenn dies besonders vereinbart worden ist. 17.Norm Ist die Zollinhaltserklärung nach Vordruck C 2/CP 3 bei der Ausfuhr von Postsendungen vorgesehen, so verlangen die Zollbehörden nur eine einzige Ausfertigung. c) Abfertigung aufgrund der Zollinhaltserklärung nach Vordruck C 1 und C 2/CP 3 oder einer Zollanmeldung 18.Empfohlene Praktik Sind alle von den Zollbehörden verlangten Angaben aus der Zollinhaltserklärung nach Vordruck C 1 oder C 2/CP 3 und den Belegen ersichtlich, so sollten Postsendungen aufgrund dieser Papiere abgefertigt und keine besondere Zollanmelduung verlangt werden, ausser bei Handelssendungen, deren Wert die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Beträge übersteigt und bei Waren, die in ein anderes Zollverfahren als in den freien Verkehr übergeführt werden sollen. 19.Norm Sollen in Postsendungen enthaltene Waren in ein anderes Zollverfahren als in den freien Verkehr übergeführt werden, so sind eine Zollanmeldung auf dem für das in Betracht kommende Zollverfahren vorgeschriebenen Vordruck in der verlangten Anzahl von Ausfertigungen vorzulegen und die sonstigen für dieses Verfahren erforderlichen Förmlichkeiten zu erfuellen. Anmerkung Die Zollanmeldung kann ein nationales oder ein internationales Dokument wie das Carnet ATA sein. 20.Norm Wird eine Zollanmeldung für in den freien Verkehr zu überführende Postsendungen verlangt, so entspricht der zu benutzende Vordruck dem von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen amtlichen Muster; im übrigen sind die sonstigen für dieses Verfahren erforderlichen Förmlichkeiten zu erfuellen. Anmerkung 1. Der Vordruck der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr kann der gleiche sein wie der Vordruck für die Einfuhr mit anderen Mitteln oder es kann ein besonderer Vordruck für die Einfuhr auf dem Postweg sein. 2. Die Zollanmeldung kann von den Postbehörden, dem Empfänger oder einem hierzu befugten Vertreter ausgefuellt werden. d) Beschau von Postsendungen 21.Norm Die Zollbehörden führen nicht systematisch eine Beschau aller eingeführten Postsendungen durch, sondern beschränken sich auf eine Auswahl oder auf Stichproben. 22.Empfohlene Praktik Üben die Zollbehörden ihr Recht aus, Postsendungen zu beschauen, so sollten sie sich auf die Maßnahmen beschränken, die sie für unerläßlich halten, um die Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften zu gewährleisten, für deren Durchführung sie zuständig sind. e) Berechnung und Erhebung der Eingangsabgaben 23.Empfohlene Praktik Eine pauschale Abgabenerhebung sollte auf in Postsendungen für den freien Verkehr eingeführte Waren angewandt werden, vorausgesetzt, daß es sich nicht um eine Einfuhr kommerzieller Art handelt und der Gesamtwert der Waren einen Betrag von mindestens 100 US-Dollar nicht übersteigt. Die pauschale Abgabenerhebung - sollte Sätze vorsehen, die alle Arten von Eingangsabgaben umfassen; - sollte nicht zur Folge haben, daß die den Waren aufgrund anderer Bestimmungen gegebenenfalls zustehende Abgabenbefreiung wegfällt; - sollte vorsehen, daß Waren, wenn der Empfänger bei der Abfertigung zugegen ist und dies verlangt, zu den an sich für sie geltenden Eingangsabgabensätzen verzollt werden können; in diesem Fall können die Zollbehörden jedoch verlangen, daß sich diese Verzollung auf alle eingangsabgabenpflichtigen Waren erstreckt; - sollte für die Zollbehörden nicht die Möglichkeit ausschließen, für hochsteuerbare Waren besondere Sätze festzusetzen oder sogar bestimmte Waren von der pauschalen Abgabenerhebung auszuschließen. Anmerkung Eine Einfuhr gilt im allgemeinen als Einfuhr nichtkommerzieller Art, wenn sie gelegentlich erfolgt und ausschließlich Waren für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers oder seiner Familie betrifft und die Beschaffenheit oder Menge der Waren nicht darauf schließen lässt, daß es sich um Waren handelt, die aus kommerziellen Gründen eingeführt werden. 24.Empfohlene Praktik Eine abgabenfreie Einfuhr sollte für Sendungen zugelassen werden, die ausschließlich persönliche Geschenke enthalten (mit Ausnahme von Alkohol, alkoholischen Getränken oder Tabakwaren), deren Gesamtwert auf der Grundlage der Einzelhandelspreise im Ausgangsland 30 Sonderziehungsrechte nicht übersteigt. Werden mehrere Sendungen gleichzeitig vom selben Absender an denselben Empfänger versandt, so stellt der Wert dieser Sendungen insgesamt den Gesamtwert dar. Die Förmlichkeiten für die Zulassung zur eingangsabgabenfreien Einfuhr sollten so einfach wie möglich sein. Diese Geschenke sollten unter Befreiung von wirtschaftlichen Verboten oder Beschränkungen zugelassen werden. Anmerkungen 1. Ein Geschenk gilt im allgemeinen als persönlich, wenn es a) von einer im Ausland lebenden Privatperson oder in deren Namen an eine Privatperson gesandt wird; b) gelegentlich erfolgt; c) sich ausschließlich aus Waren für den persönlichen Gebrauch des Empfängers oder seiner Familie zusammensetzt und aufgrund der Beschaffenheit und der Menge der eingeführten Waren offensichtlich ist, daß die Sendung nichtkommerzieller Art ist. 2. Um eine schnelle Zollbehandlung von Geschenksendungen bei der Einfuhr zu ermöglichen, weist der Absender auf die Zollinhaltserklärung nach Vordruck C 1 oder C 2/CP 3 im allgemeinen darauf hin, daß es sich bei der Sendung um ein Geschenk handelt und gibt den Inhalt und den Wert an. 25.Empfohlene Praktik Werden eingeführte Postsendungen von den Zollbehörden an die Postbehörden oder ein zugelassenes Unternehmen zur Auslieferung an den Empfänger vor Zahlung der zu entrichtenden Eingangsabgaben freigegeben, so sollten die Zollbehörden möglichst einfache Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben vorsehen. Anmerkungen 1. Im allgemeinen erheben Postbehörden die Eingangsabgaben bei der Auslieferung vom Empfänger und rechnen regelmässig mit dem Zoll ab, z. B. am Ende jedes Vierteljahres. Die Postbehörden können jedoch die Eingangsabgaben für den Empfänger an den Zoll entrichten, wenn ihnen eine Sendung zur Auslieferung übergeben wird. 2. Nach bestimmten Fakultativbestimmungen in den Verträgen des Weltpostvereins kann der Absender einer Postsendung in einigen Fällen die Begleichung aller Kosten einschließlich der Eingangsabgaben, denen die Sendung bei der Auslieferung unterliegt, übernehmen. ERSTATTUNG ODER ERLASS VON EINGANGSABGABEN 26.Norm Werden Postsendungen nicht an den Empfänger ausgeliefert oder verweigert er die Annahme, so wird auf Antrag die Erstattung oder der Erlaß der Eingangsabgaben auf die darin enthaltenen Waren gewährt, vorausgesetzt, die Waren werden a) wiederausgeführt oder b) nach der Entscheidung der Zollbehörden vernichtet oder kostenlos der Staatskasse überlassen. INFORMATIONEN ÜBER DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN IM POSTVERKEHR 27.Norm Die Zollbehörden sorgen dafür, daß sich jede interessierte Person leicht alle zweckdienlichen Informationen über die Zollförmlichkeiten im Postverkehr in ihrem Land beschaffen kann. Anmerkung Diese Informationen können auf dem beim Zoll üblichen Wege oder durch die Informationsdienste der Postverwaltung bekanntgegeben werden. Anlage zu Anhang II Vorbehalte der Gemeinschaft zu Anhang F.4 des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren 1. Allgemeiner Vorbehalt (Allgemeine Bemerkung) Der Gegenstand dieser Anlage wird vom Gemeinschaftsrecht nur teilweise abgedeckt. Zu den nicht im Gemeinschaftsrecht behandelten Aspekten formulieren die Mitgliedstaaten gegebenenfalls selbst Vorbehalte. 2. Norm 19 Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Carnet ATA gelten nicht für den Postverkehr. 3. Empfohlene Praktik 23 Im Gemeinschaftsrecht ist für die Mehrwert- und für die Sonderverbrauchsteuern keine pauschale Erhebung vorgesehen. 4. Empfohlene Praktik 24 Im Gemeinschaftsrecht sind von den Eingangsabgaben befreit Kleinsendungen ohne kommerziellen Charakter, deren Gesamtwert 45 ECU nicht übersteigt und die von einer Privatperson aus einem Drittland unentgeltlich an eine Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden. Neben den mengenmässigen Beschränkungen für Tabak und Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sind im Gemeinschaftsrecht folgende Hoechstmengen für die abgabenfreie Einfuhr der nachstehenden Waren festgelegt: Befreiung von Steuern a) Kaffee 500 Gramm oder Auszuege aus Essenzen aus Kaffee 200 Gramm; b) Tee 100 Gramm oder Auszuege aus Essenzen aus Tee 40 Gramm; Zöllen und Steuern c) Parfüms 50 Gramm oder Toilettenwasser 0,25 Liter. 5. Norm 26 Im Gemeinschaftsrecht ist vorgesehen, daß die Waren der Staatskasse überlassen werden, wenn es diese Möglichkeit nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gibt. Bei der vorübergehenden Einfuhr ist die Abtretung an die Staatskasse nach dem Gemeinschaftsrecht in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Zollbehörden jedoch immer möglich. Erstattung und Erlaß von Verbrauchsteuern fallen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.