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28.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. November 2007
Staatliche Beihilfe C 39/06 (ex NN 94/05) — Regelung zugunsten von Fischern, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben — angewandt im Vereinigten Königreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5398)
(nur die englische Fassung ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/166/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf den Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den oben genannten Bestimmungen (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 wurde die Kommission von einem Bürger des Vereinigten Königreichs auf rechtswidrige Beihilfen hingewiesen, die der Shetland Islands Council, eine Behörde der britischen Shetlandinseln, gewährt hat. Mit Schreiben vom 24. August 2004, vom 4. Februar 2005, vom 11. Mai 2005 und vom 16. Dezember 2005 forderte die Kommission das Vereinigte Königreich auf, Angaben zu diesen Beihilfen zu machen. Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, vom 6. April 2005, vom 8. September 2005 und vom 31. Januar 2006 dazu Stellung bezogen. |
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(2) |
Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 13. September 2006 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 dazu Stellung bezogen. |
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(3) |
Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. November 2006 (3) veröffentlicht. Die Kommission hat alle Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme zu der Beihilfe aufgefordert. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. |
II. DETAILLIERTE BESCHREIBUNG
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(4) |
Im Rahmen der beiden allgemeinen Beihilfemaßnahmen für Fischerei und fischverarbeitende Industrie („Aid to the Fish Catching and Processing Industry“) und für Fischfarmen („Aid to the Fish Farming Industry“), die mehrere seit den 1970er Jahren bestehende Beihilfeprogramme beinhalteten, hat der Shetland Islands Council dem Fischereisektor verschiedene Zahlungen gewährt. Eines dieser Programme war das „First time shareholders scheme“ (Regelung zugunsten von Fischern, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben, nachstehend „Regelung“). Im Rahmen dieser Regelung, die von 1982 bis zum14. Januar 2005 galt, konnten Zuschüsse zu dem Eigenbetrag gewährt werden, mit dem eine Beteiligung an einem vorhandenen oder neuen Fischereifahrzeug erworben wurde. Anspruchsberechtigt waren nur Personen über 18 Jahren, die zuvor noch nicht an einem Fischereifahrzeug beteiligt waren. |
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(5) |
Gewährt wurde eine Beihilfe in Höhe von 50 % der Kosten für den Erwerb der Beteiligung bis zu einem Höchstbetrag von 7 500 GBP für ein vorhandenes und bis zu 15 000 GBP für ein neues Fahrzeug. Die restlichen 50 % mussten vom Empfänger selbst finanziert werden, entweder aus eigenem Vermögen oder durch ein Familiendarlehen. Der Zuschuss konnte maximal 25 % des Fahrzeugwerts betragen. |
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(6) |
Die Beihilfe wurde unter der Bedingung gewährt, dass das Fahrzeug in den folgenden fünf Jahren ausschließlich für den Fischfang benutzt wurde und der Empfänger seinen Anteil an dem Fahrzeug nach Erhalt der Beihilfe fünf Jahre lang behielt. |
Gründe für die Einleitung des Verfahrens
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(7) |
Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel daran, dass die Beihilfe im Rahmen der Regelung zugunsten von Einzelpersonen, die erstmals eine Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug erwarben, mit den Bestimmungen unter Nummer 2.2.3.3 der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor von 1994, 1997 und 2001 (4) vereinbar waren. Sie bezweifelte vor allem die Vereinbarkeit der Regelung mit der Bedingung, dass Beihilfen ausschließlich für Fischereifahrzeuge gewährt werden dürfen, die nicht älter als zehn (5) bzw. 20 Jahre (6) sind und die mindestens weitere zehn Jahre eingesetzt werden können. Außerdem bezweifelte die Kommission die Vereinbarkeit des in der Regelung festgelegten Beihilfesatzes von 25 % der tatsächlichen Kosten für den Erwerb des Fahrzeugs, da dies nicht den Leitlinien von 2001 entsprach, die für Beihilfeprogramme ab 1. Juli 2001 galten und einen Beihilfesatz von maximal 20 % vorsahen (7). Hinsichtlich der Zuschüsse zum Erwerb einer Beteiligung an einem neuen Fischereifahrzeug stellte die Kommission fest, dass in der Regelung weder die Größe der Fangflotte noch Hygiene- und Sicherheitsvorschriften noch die Vorschrift zur Registrierung des Fahrzeugs im Fischereiflottenregister gemäß den Artikeln 6, 7, 9 und 10 sowie gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 vom 20. Dezember 2002 (9), berücksichtigt wurden. Die Regelung beinhaltete auch keine sonstigen Anforderungen aus der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002. |
III. STELLUNGNAHMEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
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(8) |
In seiner Antwort vom 16. Oktober 2006 legte das Vereinigte Königreich weitere Informationen zu den im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen vor. Es gab an, dass im Rahmen der Regelung insgesamt 581 750 GBP gewährt worden seien und nicht die von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag genannten 8 000 000 GBP. Weiter wies das Vereinigte Königreich darauf hin, dass nach dem 1. Juli 2001 keine Zuschüsse zu neuen Fischereifahrzeugen mehr gewährt worden seien und dass demzufolge die Frage der Nichtvereinbarkeit der Regelung nach diesem Zeitpunkt irrelevant sei. |
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(9) |
Hinsichtlich der Beihilfen zum Erwerb einer Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug bestätigte das Vereinigte Königreich, dass in der Regelung weder das Alter des Fahrzeugs berücksichtigt wurde noch vorgeschrieben worden sei, dass die Fahrzeuge mindestens weitere zehn Jahre eingesetzt werden konnten. Die Regelung sei jedoch an eine Fünfjahresgarantie gebunden gewesen und habe damit impliziert, dass das Fahrzeug zumindest in diesem Zeitraum weiter zum Fischfang eingesetzt werden würde. |
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(10) |
Das Vereinigte Königreich legte eine Liste aller 78 Einzelbeihilfen in Höhe von jeweils 7 500 GBP vor, die zwischen dem 25.April 1996 und dem 15. Juli 2003 für den Erwerb einer Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug gewährt worden sind; in der Liste wurden jeweils der Empfänger der Beihilfe sowie Namen und Alter des Schiffes genannt. Der Beihilfesatz betrug zwischen 0,12 % und 25 %. Nach dem 1. Januar 2001 wurden in keinem Fall mehr als 3,75 % gewährt. |
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(11) |
Das Vereinigte Königreich gab an, dass 36 dieser 78 Beihilfen offensichtlich nicht vereinbar gewesen seien und dass 28 Beihilfen nach Verlust, Beschlagnahme, Verkauf oder Stilllegung des betreffenden Fahrzeugs zurückgefordert würden oder bereits zurückgefordert worden seien. In zwei der restlichen acht Fälle sei der Zuschuss nicht zurückgefordert worden, da der Verlust nach Ablauf der vorgesehenen Fünfjahresfrist eingetreten sei. Das Vereinigte Königreich kam zu dem Schluss, dass demnach nur in sechs Fällen potenziell nicht vereinbare Beihilfen gewährt worden seien; diese Beihilfen hätten noch genutzte Fahrzeuge oder Nachfolgerfahrzeuge betroffen, auf die der betreffende Zuschuss übertragen worden sei. |
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(12) |
Das Vereinigte Königreich besteht darauf, dass, falls die Kommission eine Negativentscheidung erlässt, vor dem 3. Juni 2003 gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert werden dürfen, da dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung 2003/612/EG der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (10) und die Entscheidung 2006/226/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (11) wies das Vereinigte Königreich abschließend darauf hin, dass der Shetland Islands Council die Gelder für solche Beihilfen bis zum 3. Juni 2003 berechtigterweise als private und nicht als öffentliche Mittel betrachtet habe. |
IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
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(13) |
Zunächst ist festzustellen, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werden kann und, sollte das der Fall sein, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. |
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(14) |
Da die Beihilfen einer begrenzten Zahl von Unternehmen im Fischereisektor gewährt wurden, handelt es sich um selektive Beihilfen. Sie wurden vom Shetland Islands Council aus staatlichen Mitteln gewährt und kamen Unternehmen zugute, die in direktem Wettbewerb mit anderen Unternehmen im Fischereisektor sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Mitgliedstaaten stehen. Somit ist festzustellen, dass die Beihilfen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag anzusehen sind. |
Rechtmäßigkeit
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(15) |
Nach Aussage des Vereinigten Königreichs sind die beiden in Erwägungsgrund 4 genannten Programme bereits vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt worden. Die Kommission stellt jedoch fest, dass nach den vorgelegten Informationen die Regelung zugunsten von Fischern, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben, erst 1982 eingeführt wurde. Wegen fehlender Aufzeichnungen war das Vereinigte Königreich nicht in der Lage nachzuweisen, dass die Beihilfemaßnahmen bereits vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft bestanden. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich bestätigt, dass die Beihilfeprogramme im Laufe der Jahre geändert worden sind, dass der Kommission diese Änderungen jedoch nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag (früher Artikel 93 Absatz 3) gemeldet wurden. Somit gelten diese Maßnahmen als neue Beihilfen. |
Grundlage für die Würdigung
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(16) |
In der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ist keine Frist für die Prüfung rechtswidriger Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe f festgelegt. Dabei handelt es sich um Beihilfen, die gewährt werden, bevor die Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt befinden konnte. Nach Artikel 15 der Verordnung gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem dem Empfänger die rechtswidrige Beihilfe gewährt wird. Jede Maßnahme der Kommission stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Daher hält die Kommission es in diesem Fall nicht für notwendig, die Beihilfen, die vor dieser Frist, d. h. mehr als zehn Jahre vor einer Maßnahme der Kommission, gewährt wurden, zu prüfen. |
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(17) |
Nach Auffassung der Kommission wurde die Frist durch das Auskunftsersuchen unterbrochen, das sie am 24. August 2004 an das Vereinigte Königreich gerichtet hat. Somit gilt die Ausschlussfrist für Beihilfen, die den Begünstigten vor dem 24. August 1994 gewährt wurden. Die Kommission würdigt im Folgenden demnach nur Beihilfen, die zwischen dem 24. August 1994 und Januar 2005 bewilligt worden sind. |
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(18) |
Eine staatliche Beihilfe kann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen darstellt. Im Fischereisektor gilt eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie den Bedingungen der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor entspricht. Nach Nummer 5.3 der Leitlinien von 2004 werden „rechtswidrige Beihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der Leitlinien geprüft, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, an dem der Verwaltungsakt in Kraft getreten ist. Das entspricht auch den allgemeinen Regeln, die die Kommission in ihrer Bekanntmachung über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (12) formuliert hat. Die Beihilfen müssen somit auf der Grundlage der Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 1994, 1997 und 2001 bewertet werden. |
Neue Fischereifahrzeuge
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(19) |
Hinsichtlich der Zuschüsse zum Erwerb einer Beteiligung an einem neuen Fischereifahrzeug hat die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hingewiesen, dass die vor dem 1. Juli 2001 gewährten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen seien. Ab diesem Zeitpunkt waren die Bedingungen der Regelung jedoch nicht mehr mit den anzuwendenden Bedingungen vereinbar. Deshalb hat die Kommission ernstliche Zweifel daran, dass diese Beihilfen nach dem genannten Zeitpunkt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. |
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(20) |
Den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen ist zu entnehmen, dass nach dem 1. Juli 2001 keine Zuschüsse für den Erwerb einer Beteiligung an einem neuen Fischereifahrzeug mehr gewährt wurden und dass die Regelung seit dem 14. Januar 2005 nicht mehr in Kraft ist. |
Gebrauchte Fischereifahrzeuge
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(21) |
Nach Nummer 2.2.3.3 der Leitlinien von 1994, 1997 und 2001 darf eine Beihilfe nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn das Fischereifahrzeug noch mindestens weitere zehn Jahre eingesetzt werden kann. Außerdem muss das Fahrzeug nach den Leitlinien von 1994 und 1997 mindestens zehn Jahre und nach den Leitlinien von 2001 mindestens 20 Jahre alt sein. |
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(22) |
Die Regelung enthält keine Bedingungen hinsichtlich des Alters der Fischereifahrzeuge. Das Vereinigte Königreich hat bestätigt, dass auch keine sonstigen Bedingungen oder Maßnahmen bestanden, die in diesem Punkt eine Vereinbarkeit gewährleistet hätten. Die Regelung sah auch nicht vor, dass die Fahrzeuge noch mindestens weitere zehn Jahre einsatzfähig sein mussten. Somit war die Regelung mit den Leitlinien von 1994, 1997 und 2001 nicht vereinbar. |
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(23) |
Diese Unvereinbarkeit wird auch nicht durch die in der Regelung vorgesehene Bedingung aufgehoben, dass der Anteil an dem Fahrzeug mindestens fünf Jahre lang gehalten und das Fahrzeug während dieser Zeit für den Fischfang eingesetzt werden musste. Mit dieser Bestimmung wurde lediglich dafür gesorgt, dass die Fahrzeuge in den folgenden fünf Jahren und somit nur halb so lange wie in den Leitlinien vorgesehen eingesetzt wurden. |
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(24) |
Demzufolge ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen für den Erwerb einer Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. |
Rückforderung der Beihilfe
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(25) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. |
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(26) |
Das Vereinigte Königreich ist der Meinung, dass die Beihilfe, falls die Kommission eine Negativentscheidung erlässt, nicht zurückgefordert werden dürfe, da dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche. |
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(27) |
Die Mittel zur Finanzierung der Regelung sind die gleichen wie für die Beihilfen, auf die sich die Negativentscheidungen der Kommission in der Entscheidung 2003/612/EG und der Entscheidung 2006/226/EG (s. Erwägungsgrund 12) bezogen. In beiden Fällen war die Kommission der Auffassung, dass die Mittel als staatliche Mittel für Zwecke im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen waren. Zugleich erkannte die Kommission an, dass unter den jeweiligen besonderen Umständen durch das Zusammenwirken verschiedener Fakten bei den Behörden Shetlands und den beteiligten Einrichtungen ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der privaten Natur der fraglichen Mittel entstanden war, was die Rückforderung der nicht zu vereinbarenden staatlichen Beihilfe ausschloss. |
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(28) |
Die Kommission geht aber davon aus, dass in diesem Fall die in den Entscheidungen 2003/612/EG und 2006/226/EG berücksichtigten Fakten nicht in gleicher Weise angewandt werden können und dass keine berechtigten Erwartungen entstanden sind. Die Kommission nimmt insbesondere die Maßnahmen und Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die zuständigen Behörden zum jeweiligen Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe wussten, dass es sich um ein staatliches Beihilfeprogramm handelte und die Vorschriften für staatliche Beihilfen Anwendung finden mussten. |
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(29) |
Hierzu stellt die Kommission fest, dass anders als bei den Beihilfen, zu denen die Entscheidungen 2003/612/EG und 2006/226/EG ergangen sind, das fragliche Programm als normales Beihilfeprogramm aufgelegt wurde, mit dem Fischern direkte Beihilfen vom Shetland Islands Council gewährt wurden. Außerdem zeigen die besonderen Umstände in diesem Fall deutlich, dass das Vereinigte Königreich davon ausging, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen anzuwenden seien, da die Beihilfen regelmäßig als Ausgaben im Rahmen des Programms in den jährlichen Berichten über staatliche Beihilfen des Vereinigten Königreichs aufgeführt waren, die der Kommission entsprechend den gemeinschaftlichen Verpflichtungen vorgelegt wurden. Das Vereinigte Königreich stellte in seiner Antwort vom 10. Dezember 2004 auf Fragen der Kommission fest, dass Zahlungen im Rahmen der Programme in der jährlichen Aufstellung der staatlichen Beihilfen enthalten seien, die der Kommission, wie gefordert, seit Jahren übermittelt worden seien. In seinem Schreiben vom 6. April 2005 heißt es: „Meine Behörden haben über Jahre hinweg in gutem Glauben und in der Annahme gehandelt, dass die Programme mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen vereinbar sind.“ |
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(30) |
Im Hinblick auf diese Stellungnahmen und die Umstände geht die Kommission davon aus, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich alle notwendigen Maßnahmen treffen muss, um die Beihilfe von den Begünstigten der Regelung zurückzufordern (ungeachtet bereits getroffener Maßnahmen); dies gilt unbeschadet der Fälle, die unter die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (13) fallen. |
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(31) |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zur Wiederherstellung der Wettbewerbsbedingungen der zurückzufordernde Betrag Zinsen umfassen muss. Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (14) nach der Zinseszinsformel zu berechnen. Das Vereinigte Königreich sollte deshalb sicherstellen, dass dies in den bereits erfolgten oder laufenden Rückforderungen berücksichtigt wird, und, wenn bisher keine Zinsen berechnet wurden, die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Rückforderung an die betreffenden Begünstigten auch den entsprechenden Zinsbetrag beinhaltet. |
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(32) |
Die Kommission fordert das Vereinigte Königreich auf, den beigefügten Fragebogen zum aktuellen Stand des Rückforderungsverfahrens ausgefüllt zurückzusenden und eine Liste der Begünstigten zu erstellen, die von diesen Rückforderungen betroffen sind. |
V. SCHLUSSFOLGERUNG
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(33) |
Angesichts der Würdigung in Abschnitt IV ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Rahmen der Regelung rechtswidrig Beihilfen gewährt hat. |
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(34) |
Demzufolge ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen für den erstmaligen Erwerb einer Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. |
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(35) |
Da nach dem 1. Juli 2001 im Rahmen der Regelung keine Beihilfen für den erstmaligen Erwerb einer Beteiligung an einem neuen Fischereifahrzeug gewährt wurden, sind diese im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die staatlichen Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Regelung zugunsten von Fischern gewährt hat, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben (nachstehend „Regelung“), sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie für neue Fahrzeuge gewährt werden.
(2) Die staatlichen Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Regelung zugunsten von Fischern gewährt hat, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie für gebrauchte Fahrzeuge gewährt wurden.
Artikel 2
Einzelne in Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung genannte Beihilfen sind nicht als Beihilfe anzusehen, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission entsprechen.
Artikel 3
(1) Das Vereinigte Königreich wird alle notwendigen Maßnahmen einleiten, um die in Artikel 1 Absatz 2 der Regelung genannten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern; nicht zurückzufordern sind Beihilfen gemäß Artikel 2.
(2) Die Beträge sind einschließlich Zinsen zurückzufordern; die Zinsen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur Rückzahlung des betreffenden Betrags zu berechnen.
(3) Die Zinsen sind nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel zu berechnen.
(4) Das Vereinigte Königreich wird alle ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten und im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen zum Datum der Annahme dieser Entscheidung einstellen.
Artikel 4
(1) Die Rückforderung der im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen, die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführt sind, erfolgt unverzüglich und wirksam.
(2) Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 5
(1) Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung legt das Vereinigte Königreich der Kommission folgende Informationen vor:
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a) |
die Liste der Empfänger, die Beihilfen im Sinne des Artikels 1 dieser Entscheidung erhalten haben, die nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 entsprechen, und den jeweiligen Beihilfebetrag für diese Empfänger; |
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b) |
den Gesamtbetrag (Beihilfe und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückgefordert werden muss; |
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c) |
eine detaillierte Beschreibung der bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; |
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d) |
Unterlagen zum Nachweis, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfen aufgefordert worden sind. |
(2) Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückforderung der im Rahmen der Regelung gewährten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist.
Das Vereinigte Königreich legt unverzüglich alle von der Kommission verlangten Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung vor.
Ferner macht das Vereinigte Königreich genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 13. November 2007
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. C 291 vom 30.11.2006, S. 5.
(3) ABl. C 291 vom 30.11.2006, S. 5.
(4) ABl. C 260 vom 17.9.1994, S. 3; ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12; ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.
(5) Leitlinien von 1994 und 1997.
(6) Leitlinien von 2001.
(7) Nummer 2.2.3.3 Buchstabe c der Leitlinien von 2001 für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor.
(8) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 (ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1).
(9) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49.
(10) ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63.
(11) ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 36.
(12) ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.
(13) ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6.
(14) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 (ABl. L 407 vom 30.12.2006).