1994D0140 — DE — 17.03.2005 — 001.001
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Februar 1994 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (ABl. L 061, 4.3.1994, p.27) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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L 71 |
67 |
17.3.2005 |
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Berichtigt durch:
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 23. Februar 1994
zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung
(94/140/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe :Eine effiziente Bewirtschaftung der finanziellen Mittel der Gemeinschaft setzt voraus, daß Betrugspraktiken zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts wirksam bekämpft werden.
Die Durchführung konkreter Betrugsbekämpfungsmaßnahmen obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten ; zwischen ihnen und der Kommission ist eine enge Zusammenarbeit erforderlich.
Gemäß Artikel 209a des Vertrags ergreifen die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Zu diesem Zweck koordinieren sie, mit Unterstützung der Kommission, ihre Tätigkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zur Bekämpfung betrügerischer Praktiken.
Im Rahmen ihrer allgemeinen Verpflichtung, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Anwendung des Vertrags zu gewährleisten, nimmt auch die Kommission wichtige Aufgaben wahr.
Es empfiehlt sich daher, bei der Kommission einen Ausschuß einzusetzen, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in allen Fragen der Vorbeugung, der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und der Strafverfolgung auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung sowie zum Rechtsschutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gehört werden kann.
Dieser Ausschuß soll bereits bestehende Ausschüsse, die sich lediglich mit einem Teilaspekt des Problems der Betrugsbekämpfung befassen, nicht ersetzen. Da es jedoch zweckmässig wäre, die gesamte Problematik der betrügerischen Praktiken zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts zu erfassen, empfiehlt sich die Einsetzung eines Ausschusses mit horizontaler Ausrichtung.
Angesichts der horizontalen Aufgabenstellung dieses Ausschusses und der Notwendigkeit einer Vertretung der Mitgliedstaaten auf einer angemessenen Ebene, die ihren eigenen Verwaltungsstrukturen entspricht, soll jeder Mitgliedstaat zwei Vertreter in den Ausschuß entsenden können —
BESCHLIESST :
Artikel 1
Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung, nachstehend „der Ausschuß“ genannt, eingesetzt.
Artikel 2
(1) Der Ausschuss kann im Hinblick auf eine bessere Organisation der engen und regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen den für die Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die die Vorbeugung und Bekämpfung von Betrugsdelikten und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen sowie die auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft abzielende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission betreffen, wenn diese Fragen über den Zuständigkeitsbereich der im Anhang genannten Ausschüsse hinausgehen.
Der Ausschuss kann von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die Tätigkeiten berühren, welche mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung verbunden sind.
Der Ausschuss kann zudem von der Kommission zu allen Fragen des rechtlichen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einschließlich der strafrechtlichen und justiziellen Aspekte der Entwicklung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung gehört werden.
(2) Jedes Ausschußmitglied kann die Kommission ersuchen, den Ausschuß zu einer Frage aus dessen Zuständigkeitsbereich zu hören.
Artikel 3
(1) Dem Ausschuss gehören zwei Vertreter aus jedem Mitgliedstaat an, die von zwei Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden unterstützt werden können.
(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.
(3) Der Ausschuss kann im Einvernehmen mit der Kommission Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit in den in seine Zuständigkeit fallenden sektorspezifischen Bereichen unterstützen.
Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses.
Artikel 4
(1) Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses.
(2) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Ausschusses Sachverständige hinzuziehen, die über besonderes Fachwissen in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage verfügen. Die Sachverständigen nehmen lediglich für diesen Tagesordnungspunkt an den Beratungen des Ausschusses teil.
(3) Die Vertreter der beteiligten Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil.
(4) Der Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Kommission zusammen.
Artikel 5
(1) Der Ausschuß berät über die Fragen, zu denen die Kommission ihn um Stellungnahme gebeten hat. Auf die Beratungen folgt keine Abstimmung.
(2) Die Kommission kann bei ihrer Bitte um Stellungnahme die Frist bestimmen, innerhalb deren der Ausschuß eine Stellungnahme abzugeben hat.
(3) Die Standpunkte der Vertreter der Mitgliedstaaten werden in das Protokoll aufgenommen.
Artikel 6
Teilt die Kommission dem Ausschuß mit, daß eine Stellungnahme oder eine Frage einen vertraulichen Sachverhalt betrifft, so sind die Teilnehmer unbeschadet des Artikels ►M1 287 ◄ des Vertrags verpflichtet, über Informationen, von denen sie in den Beratungen des Ausschusses oder der Arbeitsgruppen Kenntnis erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren.
Artikel 7
Dieser Beschluß wird am 1. März 1994 wirksam.