2001/780/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2001 über die Staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Iveco SpA gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1545)
Amtsblatt Nr. L 292 vom 09/11/2001 S. 0058 - 0063
Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2001 über die Staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Iveco SpA gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1545) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/780/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. Das Verfahren (1) Die italienischen Behörden teilten mit Schreiben vom 2. November 1999, eingetragen am 10. November 1999, ihre Absicht mit, dem Unternehmen IVECO für ein zwischen 1994 und 1999 durchgeführtes Projekt eine Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe zu gewähren. Nach einer Vorprüfung hat die Kommission den Fall als angemeldete Beihilfe Nr. 670/99 registriert. Am 7. Januar 2000 forderte die Kommission nähere Auskünfte an. Nach einer von den italienischen Behörden beantragten Fristverlängerung fand am 29. Februar 2000 ein Treffen statt. Mit Schreiben vom 31. März, 8. Mai und 18. Mai 2000 erteilten die italienischen Behörden nach einer weiteren Fristverlängerung ergänzende Auskünfte. (2) Die Kommission hat die italienischen Behörden mit Schreiben vom 4. August 2000 von ihrem Beschluss, wegen der vorgesehenen Beihilfemaßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, in Kenntnis gesetzt und sie aufgefordert, gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen und ihr die zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen Abgaben zu übermitteln. (3) Nach einer mit Schreiben vom 16. August 2000 beantragten Fristverlängerung haben die italienischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 24. Oktober 2000, eingetragen am 30. Oktober 2000, die ihrer Ansicht nach für eine abschließende Prüfung des Falls notwendigen Informationen übermittelt. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (5) Die beabsichtigte Beihilfe ist für die IVECO SpA bestimmt, ein Tochterunternehmen des Fiat-Konzerns, das hauptsächlich leichte Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen, Busse und Dieselmotoren mit den Marken IVECO, Astra, IVECO-Ford Truck, IVECO Magirus und IVECO Pegaso entwickelt, herstellt und verkauft. 1999 betrug die Zahl der Beschäftigten 36000; mit dem Verkauf von 149900 Fahrzeugen und 405000 Motoren wurde ein Umsatz von 7,4 Mrd. EUR und ein Betriebsgewinn von 311 Mio. EUR erzielt. (6) Die Beihilfe soll für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aufgrund einer bereits genehmigten, durch das Gesetz Nr. 46/1982 eingeführten Beihilferegelung gewährt werden. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Entwicklung von Produktionsverfahren und Erzeugnissen, die eine wesentliche technische Neuerung darstellen. Es sieht außerdem eine Rückwirkungsfrist von 24 Monaten ab Beantragung der Beihilfe vor. Das Vorhaben wurde im Zeitraum 1994-1999 durchgeführt, und die IVECO hat den Beihilfeantrag 1996 gestellt. (7) Das angemeldete Projekt betrifft die Erneuerung und Erweiterung der Produktpalette der leichten IVECO-Transporter, die von 2,8 bis 6,5 Tonnen Gesamtgewicht und von 7 bis 17 m3 Ladekapazitäten reicht; für die Modellreihe IVECO S 2000 soll ein völlig neues "Fahrzeugsystem" entwickelt werden, durch das wesentliche Produkt- und Produktionsinnovationen eingeführt werden. (8) Die Investitionen belaufen sich auf 214,485 Mrd. ITL (etwa 110,8 Mio. EUR); von den italienischen Behörden wurden davon 139,646 als beihilfefähig betrachtet. Für die Investitionsplanung galt nachstehender Zeitplan: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (9) Das Vorhaben wurde von den italienischen Behörden als hochinnovativ eingestuft. Aufgrund des Gesetzes Nr. 46/1982 gelten daher 55 % der förderbaren Investitionen als beihilfefähig. Die F& E-Gesamtbeihilfe beläuft sich somit auf nominal 31,249 Mrd. ITL (16,14 Mio. EUR). (10) Die geplante Beihilfe besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 15,926 Mrd. ITL (8,23 Mio. EUR) und einem zinsgünstigen Darlehen von 38,402 Mrd. ITL (19,83 Mio. EUR). Der Darlehenszinssatz beträgt 15 % des industriellen Referenzzinssatzes während der tilgungsfreien Zeit, 36 % des industriellen Referenzzinssatzes während des Tilgungszeitraums, wenn die Investitionen in einem Fördergebiet erfolgen, und 60 % des industriellen Referenzzinssatzes, wenn sie nicht in einem Fördergebiet getätigt werden. Die aus dem Darlehen resultierende Beihilfe beläuft sich auf einen Nominalbetrag von 15323 Mio. ITL (7,91 Mio. EUR). (11) Es sind keine weiteren Beihilfen für das Projekt vorgesehen. (12) Bei der Einleitung des Verfahrens am 19. Juli 2000 hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe geäußert. Diese Bedenken betrafen insbesondere die Notwendigkeit der Beihilfe und ihren Anreizeffekt, die Verbreitung der Projektergebnisse, den innovativen Charakter der Forschungsarbeiten, die Einstufung der Investitionen als F& E-Tätigkeiten sowie die Höhe ihres jeweiligen Anteils an der industriellen Forschung und an der vorwettbewerblichen Entwicklung. III. BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN (13) Die italienischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 zur Einleitung des Verfahrens geäußert. (14) Sie nahmen erstens zur Notwendigkeit der Beihilfe sowie dazu Stellung, dass mit dem Projekt begonnen wurde, bevor die Beihilfe aufgrund der durch das Gesetz Nr. 46/1982 eingeführten und bereits genehmigten Beihilferegelung beantragt worden ist. Sie wiesen darauf hin, dass das Gesetz für beihilfefähige Investitionen eine Rückwirkungsfrist vorsehe und es bei den italienischen Unternehmen, die Beihilfen für F& E-Tätigkeiten beantragen, allgemein üblich sei, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die IVECO habe 1994 von dem Gesetz Nr. 46/1982 gewusst und sei der Überzeugung gewesen, aufgrund der Art und der Ziele ihrer F& E-Tätigkeiten in den Genuss der darin vorgesehenen Vorteile kommen zu können. (15) Zweitens brachten die italienischen Behörden vor, dass die IVECO ein sehr ehrgeiziges Programm zu einem für die Automobilindustrie schwierigen Zeitpunkt aufgelegt habe und damit das erhebliche Risiko eines Misserfolgs eingegangen sei. Ihrer Ansicht nach hatte das Beihilfevorhaben maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung, ein völlig neues Produkt zu entwickeln, anstatt die vorhandenen Erzeugnisse zu modernisieren und zu verbessern. Die Tatsache, dass zwischen 1994 und 1998 der Anteil der F& E-Ausgaben am Umsatz nicht zugenommen habe, sei auf die unerwartete Umsatzsteigerung zurückzuführen und lasse nicht auf die Bedeutung des Investitionsprogramms schließen. (16) Drittens erklärten die italienischen Behörden, dass das Vorhaben sowohl die industrielle Forschung als auch die vorwettbewerbliche Entwicklung gemäß den in Anlage I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen festgelegten Kriterien umfasse(3). Sie gaben eine ausführliche Beschreibung der in industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung gegliederten Tätigkeiten für die einzelnen Teilprojekte und legten dar, worin sie hauptsächlich bestehen. (17) Viertens übermittelte Italien hinsichtlich der Verbreitung der Projektergebnisse Angaben zu den gemeinsam mit sowohl italienischen als auch internationalen Zulieferern durchgeführten Teilvorhaben. Nach Auffassung der italienischen Behörden ist die Verbreitung der Ergebnisse dadurch gewährleistet, dass die an dem Projekt beteiligten IVECO-Partner das erworbene Know-how verwenden dürfen, um den Kunden weltweit bessere Produkte liefern zu können. (18) Schließlich hat Italien anhand des Referenzzinssatzes der Kommission von 5,61 % zur Bestimmung des aktuellen Beihilfewerts eine Neuberechnung des in der Zinsverbilligung des Darlehens enthaltenen Beihilfeelements vorgenommen. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (19) Die Maßnahme stellt insofern eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, als sie durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert wird; da sie einen wesentlichen Teil der Projektfinanzierung ausmacht, kann sie außerdem durch die Begünstigung der IVECO gegenüber anderen Unternehmen, die keine Beihilfeempfänger sind, den innergemeinschaftlichen Wettbewerb verfälschen. Und schließlich ist der Automobilmarkt durch einen regen Handel zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet. (20) In Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind bestimmte mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfearten aufgeführt. Aufgrund der Art und der Zielsetzung der Beihilfe sowie des Standorts des Unternehmens sind die Buchstaben a), b) und c) des genannten Absatzes auf das in Rede stehende Vorhaben nicht anwendbar. In Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag sind weitere Formen von Beihilfen festgelegt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Da Turin kein Gebiet ist, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, können die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) nicht angewandt werden. Ferner ist das Projekt nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt, so dass die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) genannte Ausnahme keine Anwendung finden kann. Was die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) anbelangt, so geht es nicht um ein Vorhaben zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens. In Bezug auf die Ausnahmeregelung für Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse sei bemerkt, dass nach ständiger Kommissionspraxis(4) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die vier nachstehenden Kriterien gleichzeitig erfuellt sind: - die Beihilfe muss ein Vorhaben fördern. Der Begriff "fördern" beinhaltet eine Maßnahme, die zur Durchführung des Projekts beitragen soll; - es muss sich um ein konkretes, präzises und exakt festgelegtes Vorhaben handeln; - das Vorhaben muss sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht wichtig sein, wobei letztgenanntem Erfordernis besondere Bedeutung zukommt; - das Vorhaben muss "von gemeinsamem europäischen Interesse" sein und als solches der gesamten Union nützen. Im vorliegenden Fall ist das Vorhaben qualitativ nicht wichtig, und es ist nicht von gemeinsamem europäischen Interesse. Die betreffende Beihilfemaßnahme kann folglich nicht für die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehene Ausnahme in Betracht kommen. (21) Bezüglich der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) genannten Ausnahme hat Italien das Vorhaben nicht als Regionalbeihilfe gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie(5) angemeldet und nie behauptet, die darin für regionale Investitionsbeihilfen festgelegten Bedingungen seien erfuellt worden. Die Maßnahme könnte allerdings insofern unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) fallen, als sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige bestimmt ist. (22) Die vorgesehene Beihilfe soll für ein F& E-Vorhaben gewährt werden, das von einem im Fahrzeugbau tätigen Unternehmen durchgeführt wurde. Das Unternehmen gehört zur Automobilindustrie im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie(6) ("Kfz-Gemeinschaftsrahmen"). Nach Maßgabe dieses Rahmens ist bei der Bewertung der Beihilfen für F& E-Tätigkeiten in dem betreffenden Sektor der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen ("F& E-Gemeinschaftsrahmen")(7) zugrunde zu legen. (23) Sowohl die Gesamtkosten des Vorhabens als auch die Beihilfesumme liegen über den in dem Kfz-Gemeinschaftsrahmen (Punkt 2.2.a) sowie in dem F& E Gemeinschaftsrahmen (Punkt 4.7) für die Notifizierung von Einzelvorhaben im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung festgelegten Schwellen. Die italienischen Behörden haben daher mit der Anmeldung des Vorhabens zur Gewährung einer Beihilfe zugunsten der IVECO den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag entsprochen. (24) Um zu ermitteln, ob die vorgeschlagenen Beihilfemaßnahmen aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, muss sich die Kommission daher vergewissern, dass die in dem F& E-Gemeinschaftsrahmen festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind. (25) Bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfen für F& E-Tätigkeiten berücksichtigt die Kommission insbesondere die Art der Forschung, die Beihilfeempfänger, den Zugang zu den Ergebnissen, die Beihilfeintensität sowie den Anreizeffekt der Beihilfe. (26) Der F& E-Gemeinschaftsrahmen fördert Beihilfen für F& E-Tätigkeiten. Je marktnäher die F& E-Tätigkeit ist, desto mehr Wettbewerbsverzerrungen kann jedoch die staatliche Beihilfe verursachen. Vor diesem Hintergrund muss zwischen Grundlagenforschung, industrieller Forschung und vorwettbewerblicher Entwicklung unterschieden werden (siehe Punkt 2.2 des F& E- Gemeinschaftsrahmens). (27) Im Sinne von Punkt 6.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen müssen die Beihilfen die Unternehmen zur Durchführung von Forschungsarbeiten anspornen, die ohne die Beihilfe nicht erfolgen würden oder nicht in derselben Zeit hätten durchgefühlt werden können. Die Beihilfen für F& E-Tätigkeiten müssen daher ein Anreiz für die Unternehmen sein, zusätzliche, über die Tagesgeschäfte hinausgehende Anstrengungen bei ihren F& E-Tätigkeiten zu unternehmen. Bei der Notifizierung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen haben die Mitgliedstaaten daher die Notwendigkeit und den Anreizeffekt dieser Beihilfen nachzuweisen und zu belegen, dass es sich in keinem Fall um Betriebsbeihilfen handelt. In Fällen, in denen der Anreizeffekt nicht offensichtlich ist, kann die Kommission den Forschungsbeihilfen weniger positiv als gewöhnlich gegenüberstehen. (28) Bei einzelnen marktnahen Forschungsvorhaben von Großunternehmen sowie immer dann, wenn ein wesentlicher Teil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben vor der Beantragung von Beihilfen getätigt wurde, misst die Kommission dem Kriterium des Anreizeffekts einer F& E-Beihilfe besondere Bedeutung bei. (29) Die Kommission bemerkt, dass die IVECO die Merkmale eines Großunternehmens aufweist. Das Unternehmen hatte den Beginn der aus der Forschungstätigkeit resultierenden Produktion, die ungefähr drei Monate vor der Vermarktung jedes der Modelle aufgenommen werden sollte, für Ende 1999 geplant. Die neue Lackieranlage wurde erstmals 1998 versuchsweise für das Lackieren der Fahrzeuge der alten Modellreihe eingesetzt und dann beim Anlaufen der Produktion des erstens Teils der neuen Serie voll in Betrieb genommen. Die Zulieferer der IVECO, für deren Einzelteile die IVECO Forschungsarbeiten durchgeführt hat, haben ihre Produktion zwischen November 1998 und April 1999 aufgenommen. Angesichts der Art des Vorhabens und der Tatsache, dass die Herstellung und die Vermarktung der Fahrzeuge anschließend auf der Grundlage des Forschungsvorhabens begannen, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich um eine marktnahe Forschung handelt, und misst daher im vorliegenden Fall dem Kriterium des Anreizes, dem Beihilfen für F& E-Tätigkeiten zu entsprechen haben, besondere Bedeutung bei. (30) Das Projekt ist in Teilvorhaben untergliedert, die sich auf Maßnahmen im Bereich des Fahrzeugsystems und auf Innovationen beim Produktionsverfahren beziehen. Das Teilvorhaben für das Fahrzeugsystem betrifft: Chassis, Federungen vorn und hinten, Getriebe, Karosserie, Bremsanlage und Motor. Bei dem Teilvorhaben für das Produktionsverfahren geht es um eine neue Lackieranlage. Die Kommission hat die Prüfung der Teilvorhaben mit der technischen Unterstützung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen vorgenommen. (31) Bei der Einleitung des Verfahrens hat die Kommission Zweifel an dem innovativen Charakter der Forschung und an der Einstufung der Investitionen als F& E-Tätigkeiten geäußert. Sie hat jedoch keine ergänzenden Angaben als ausreichenden Beleg dafür erhalten, dass die fraglichen Investitionen Forschungstätigkeiten im Sinne des F& E-Gemeinschaftsrahmens betreffen. (32) Die wichtigste Entwicklung beim Fahrgestell besteht in der Erweiterung auf einen Tragfähigkeitsbereich von 2,8 bis 6,5 Tonnen Gesamtgewicht. Der Grund für diese Entscheidung liegt in der notwendigen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Erzeugnissen mit einem vergleichbaren Tragfähigkeitsbereich. Die Erweiterung wurde durch die Verwendung eines tragenden Chassis anstelle einer tragenden Karosserie erreicht. Ein tragendes Chassis ist bei Kraftfahrzeugen eine übliche Lösung, und seine Verwendung bei Nutzfahrzeugen impliziert keine wesentlichen F& E-Anstrengungen. (33) Die neuen technischen Lösungen für Federungen, Getriebe, Karosserie und Bremsanlage hängen mit der Entscheidung zur Erweiterung des Tragfähigkeitsbereichs zusammen. Die neue vordere Einzelradaufhängung, die Luftfederungen hinten mit Kontrollsystem, Wechselgetriebe, Bremssysteme und elektronische Steuerung beinhalten keine wesentlichen Neuerungen gegenüber bereits vorhandenen Produkten. Diese Teile wurden häufig gemeinsam mit den Unternehmen entwickelt, die die IVECO mit den Komponenten für das neue Nutzfahrzeug beliefern. Im Automobilsektor pflegen nämlich die Zulieferer Systeme für die Hersteller zu entwerfen und zu entwickeln. Wenngleich eine solche Zusammenarbeit zur Verbesserung bereits vorhandener Erzeugnisse führt, beinhaltet sie nicht mehr F& E als bei der Entwicklung neuer Modelle üblich ist. (34) Den Bemerkungen Italiens bei Einleitung des Verfahrens zufolge ist das Nutzfahrzeug mit einem voll elektronisch gesteuerten Common-Rail-Dieselmotor ausgestattet. Auch wenn der verwendete Motor eine Verbesserung gegenüber den Vorgängermodellen darstellt, kann er doch nicht als eine wesentliche Neuerung angesehen werden. Der Fiat-Konzern hat 1997 als erster Automobilhersteller elektronisch gesteuerte Common-Rail-Dieselmotoren eingeführt, die alsbald von anderen Herstellern übernommen wurden. Diese Technologie entspricht dem heutigen Stand der technischen Entwicklung und wird von nahezu sämtlichen Herstellern von Dieselmotoren angewandt. (35) Die neue Lackieranlage stellt eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Anlage dar, da weniger Wasser, weniger Energie und weniger chemische Erzeugnisse verbraucht werden. Damit ist jedoch nicht bewiesen, dass wesentliche Neuerungen erfolgt sind. Lackieranlagen müssen regelmäßig modernisiert werden, um strengere Umweltnormen einzuhalten und Endprodukte von höherer Qualität herzustellen. Aus den von den italienischen Behörden erteilten Auskünften ergibt sich außerdem, dass es sich bei der neuen Anlage um eine Nass-Lackieranlage handelt, während innovativere Lösungen auf Pulver-Lackieranlagen beruhen. (36) Unter Berücksichtigung der Art der oben beschriebenen Teilvorhaben hat die Kommission mit Unterstützung eines unabhängigen Sachverständigen den Anreizeffekt der vorgesehenen Beihilfe geprüft. Nach dieser Prüfung gelangt sie zu dem Schluss, dass die geplante Beihilfe keinerlei Anreiz bietet. (37) Erstens lässt sich die Behauptung der italienischen Behörden, die F& E-Tätigkeiten im Rahmen des Projekts erfolgten zusätzlich zu den üblichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des Unternehmens, nicht belegen. Das Projektergebnis besteht im Bau eines neuen leichten Nutzfahrzeugs als Ersatz für ein altes Modell aus den 70er Jahren. Vor diesem Hintergrund bestand, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des unabhängigen Sachverständigen, nach Ansicht der Kommission für die IVECO die dringende Notwendigkeit, das alte Modell zu ersetzen. Das Unternehmen selbst hat das neue Nutzfahrzeug als Antwort auf die veränderte Nachfrage dargestellt, die mit dem alten Modell nicht mehr befriedigt werden konnte(8). Zudem liegen die Investitionen für Planung, Entwicklung und Vermarktung des neuen Fahrzeugs nicht über denen der Konkurrenten, die ähnliche Erzeugnisse herstellen. (38) Die oben beschriebenen Teilvorhaben sind außerdem Bestandteil eines im Zusammenhang mit der Konzipierung und Entwicklung neuer Modelle üblichen Programms. In der Automobilindustrie werden solche Programme im Rahmen der normalen Unternehmenstätigkeiten regelmäßig durchgeführt, so dass sie als gewöhnliche Tagesgeschäfte anzusehen sind. Ebenso sind Kooperationen mit den Zulieferern in der Automobilbranche allgemein üblich und mithin als ein geläufiger Vorgang zu betrachten. (39) Zweitens weist die Kommission das von den italienischen Behörden angeführte Argument zurück, mit der Beihilfe solle einem Risiko begegnet werden, das auf dem betreffenden Markt insofern ungewöhnlich sei, als das Vorhaben zeitlich mit einer für die IVECO und die Kfz-Industrie besonders schwierigen Zeit zusammenfalle. Der Sachverständige erklärte, der Nutzfahrzeugsektor stelle einen durch extreme zyklische Schwankungen mit sich regelmäßig abwechselnden Hochs und Tiefs gekennzeichneten Markt dar und die Automobilhersteller könnten es sich während eines Konjunkturabschwungs nicht leisten, Investitionen zurückzustellen bzw. auf diese zu verzichten. Die Beihilfe kann daher nicht als notwendige Maßnahme zur Überwindung einer Krisensituation auf dem Automobilmarkt betrachtet werden. (40) Drittens hat die Kommission eine Prüfung der quantifizierbaren Faktoren vorgenommen, zu denen die für F& E bestimmten Ausgaben, der Bestand an F& E-Personal sowie das Verhältnis von F& E-Ausgaben zum Umsatz gehören. Die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben für F& E-Tätigkeiten sind nominal von 121 Mio. EUR im Zeitraum 1990-1993 auf 136 Mio. EUR zwischen 1994 und 1998(9) gestiegen. Die Zahl der Beschäftigten im Bereich der F& E-Tätigkeiten hat sich von einem im Zeitraum 1990-1993 verzeichneten Durchschnitt von 907 auf einen Durchschnitt von 945 im Zeitraum 1994-1998 erhöht. In den einzelnen Jahren von 1994 bis 1998 lag die Zahl der den F& E-Tätigkeiten zugewiesenen Mitarbeiter jedoch stets unter der von 1990 (1091 Beschäftigte). (41) Die Entwicklung der F& E-Ausgaben und des Bestands an F& E-Personal steht offenbar mit dem allgemeinen Geschäftsverlauf der IVECO im Zusammenhang. Die rückläufige Entwicklung dieser Kennzahlen zwischen 1991 und 1993 fiel zeitlich mit einer Phase des Umsatzrückgangs und deutlicher Verluste für die IVECO zusammen, die zu einer Kostenreduzierung zwangen. Als sich ab 1994 die finanzielle Lage in Bezug auf Einnahmen und Rentabilität verbesserte, wurden gleichzeitig mehr F& E-Anstrengungen unternommen. (42) Einen präziseren Index für die Entwicklung des Unternehmens stellt der Anteil der F& E-Ausgaben am Gesamtumsatz dar. Von einem im Zeitraum 1990-1993 verzeichneten Durchschnitt von 4,81 % ist dieser Prozentsatz zwischen 1994 und 1998 auf durchschnittlich 4,16 % gesunken. Darüber hinaus entsprechen die F& E-Ausgaben als Anteil an dem von der IVECO erzielten Umsatz den Ausgaben vergleichbarer Automobilhersteller. (43) Nach Erkenntnis der Kommission deuten die quantifizierbaren Faktoren nicht daraufhin, dass die geplante Beihilfe für die IVECO ein Anreiz zur Durchführung von F& E-Tätigkeiten gewesen sei, die das Unternehmen andernfalls nicht vorgenommen hätte. (44) Viertens bezweifelt die Kommission trotz einer gewissen, im Hinblick auf das Projekt erfolgten, grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit den Zulieferern, dass aus einer solchen Kooperation zusätzliche Kosten erwachsen sind, die die IVECO im Fall der Wahl inländischer anstelle ausländischer Partner nicht entstanden wären. Auf dem globalen Markt für Kfz-Teile ist die grenzübergreifende Zusammenarbeit zweifellos üblich. (45) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die F& E-Tätigkeiten der IVECO für einen Automobilhersteller üblich sind, so dass ihrer Ansicht nach Italien nicht den Nachweis für einen Anreizeffekt des angemeldeten F& E-Vorhabens zu erbringen vermochte. Die vorgesehene Beihilfe ist infolgedessen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (46) Zusätzlich zu den Erwägungen in den vorhergehenden Randnummern hebt die Kommission Folgendes hervor: die Tatsache, dass mit dem Projekt vor der Beantragung der Beihilfe begonnen wurde, ist ein weiterer Grund für den Schluss, dass für die Beihilfe keine Notwendigkeit besteht. Der Kommission ist zwar bewusst, dass das bereits genehmigte Gesetz Nr. 46/1982 eine Rückwirkungsfrist von 24 Monaten für die von einem Unternehmen, das einen Beihilfeantrag gestellt hat, bestrittenen Kosten vorsieht. Die in Rede stehende Beihilfe musste jedoch in Anwendung sowohl des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungshilfen als auch des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie der Kommission vorhergehend notifiziert werden und war daher von ihr zu prüfen. Die Kommission stellt fest, aufgrund der Art des Vorhabens habe die Iveco nicht sicher sein können, dass das Projekt als förderfähig gelten werde, sodass das Unternehmen nicht von der Genehmigung der Beihilfe ausgehen konnte. Nichtsdestotrotz wurde 1994 mit dem Projekt begonnen, während die Beihilfe erst 1996 beantragt wurde. (47) Da die Beihilfe keinen Anreizeffekt bietet, brauchen nach Ansicht der Kommission der Sachverhalt und insbesondere die Frage, inwieweit die Teilvorhaben industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung beinhalten, sowie die zulässige Beihilfeintensität nicht weiter geprüft zu werden. V. SCHLUSSFOLGERUNG (48) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe für F& E-Tätigkeiten, welche die italienischen Behörden zugunsten der IVECO gewähren wollen, nicht notwendig ist, um die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu verwirklichen und insbesondere die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zu fordern. Daraus ergibt sich, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von nominal 31,249 Mrd. ITL, die Italien zugunsten der IVECO SpA gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grund darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 6. Juni 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 27 vom 27.1.2001, S. 25. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (4) Siehe insbesondere die Entscheidung 96/369/EG der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 42); siehe ferner die Punkte 3.3 und 3.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. (5) ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1. (6) ABl. C 279 vom 15.9.1997. (7) ABl. C 45 vom 17.2.1996. (8) Siehe beispielsweise die Handelsinformation im Internet unter http://www.madeinfiat.com/feb00/briefa.htm. (9) 1998 ist das letzte Jahr, für das die italienischen Behörden Angaben vorgelegt haben.