31975D0645

75/645/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1975 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß den Richtlinien Nr. 72/159/EWG und Nr. 72/160/EWG (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 286 vom 05/11/1975 S. 0019 - 0020


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1975 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß den Richtlinien Nr. 72/159/EWG und Nr. 72/160/EWG (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (75/645/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates Nr. 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie des Rates Nr. 72/160/EWG vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat mit Entscheidung Nr. 74/257/EWG vom 18. April 1974 (3) und mit Entscheidung Nr. 75/7/EWG vom 27. November 1974 (4) festgestellt, daß die in den genannten Entscheidungen im einzelnen aufgeführten Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien Nr. 72/159/EWG und Nr. 72/160/EWG die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.

Die niederländische Regierung hat am 22. Mai 1975, 4. Juni 1975, 12. Juni 1975 und 17. Juli 1975 folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt: - Verfügung 143 der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft zum Erlaß einer abgeänderten Beihilferegelung zur Förderung von Verbesserungen an landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden,

- Verfügung des Ministers für Landwirtschaft und Fischerei vom 23. Januar 1975 über eine Beihilferegelung für einzelne landwirtschaftlich-technische Arbeiten,

- Verfügung Nr. 148 der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft zur Änderung der Verfügungen Nr. 102 und Nr. 125,

- Verfügung Nr. 138 der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft zur Änderung der Verfügung Nr. 103 (Einstellungsprämienverfügung).

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG sowie gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie Nr. 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit den genannten Richtlinien des Rates und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung an den in Artikel 15 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG und Artikel 6 der Richtlinie Nr. 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen weiterhin erfuellt sind.

Die in der zitierten Verfügung Nr. 143 vorgesehene Maßnahme entspricht unter Berücksichtigung des niedrigen förderungsfähigen Investitionsvolumens und ihres Ausnahmecharakters noch den Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG.

Die zitierte Verfügung des Ministers für Landwirtschaft und Fischerei vom 23. Januar 1975 entspricht den Bedingungen des Artikels 14 Absatz 1 und Absatz 2 erster Unterabsatz der Richtlinie Nr. 72/159/EWG ; soweit die vorgesehenen Beihilfen für bestimmte Investitionen höher sind als nach der Richtlinie möglich, können diese Beihilfen unter Berücksichtigung der Art der Investitionen als mit der Zielsetzung der Richtlinie vereinbar angesehen werden.

Die zitierte Verfügung Nr. 148 entspricht den Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG.

Die Verfügung der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds Nr. 103 (Einstellungsprämienverfügung) entspricht weiterhin auch unter Berücksichtigung der mit der zitierten Verfügung Nr. 138 vorgenommenen Änderungen der Zielsetzung der Richtlinie Nr. 72/160/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten der Verfügung vom 23. Januar 1975 gehört worden.

Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (3)ABl. Nr. L 141 vom 24.5.1974, S. 4. (4)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S. 32.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Entscheidungen der Kommission Nr. 74/257/EWG vom 18. April 1974 und Nr. 75/7/EWG vom 27. November 1974 im einzelnen genannten Maßnahmen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß den Richtlinien Nr. 72/159/EWG und Nr. 72/160/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Verfügungen der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft Nr. 138, Nr. 143 und Nr. 148 sowie der Verfügung des Ministers für Landwirtschaft und Fischerei vom 23. Januar 1975 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG und Artikel 6 der Richtlinie Nr. 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen.

Artikel 2

Die in der Verfügung des Ministeriums für Landwirtschaft und Fischerei vom 23. Januar 1975 vorgesehene Maßnahme erfuellt, soweit sie zusätzlich zu den in der Verfügung der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft Nr. 102 und Nr. 125 vorgesehenen Förderungsmaßnahmen Betrieben, die nach den genannten Verfügungen gefördert werden, gewährt wird, die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 1975

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission