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26.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/24 |
BESCHLUSS 2006/725/GASP DES RATES
vom 17. Oktober 2006
zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 11. Juli 2006 den Beschluss 2006/486/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (2) angenommen, mit dem die Finanzierung der zivilen Komponente der Unterstützungsaktion bis zum 31. Oktober 2006 verlängert wurde. |
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(2) |
In Erwartung des Übergangs der Mission der Afrikanischen Union zu einer UN-Mission gemäß der Resolution 1706 (2006) des Sicherheitsrates der VN hat der Rat — im Lichte des Beschlusses des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 20. September 2006 — gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2006/486/GASP beschlossen, die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur im Sudan bis zum 31. Dezember 2006 fortzusetzen. |
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(3) |
Hinsichtlich der zivilen Komponente sollte der Rat dementsprechend über die Finanzierung der Fortsetzung der Unterstützungsaktion entscheiden. Die Finanzierung sollte zudem, falls erforderlich, die Ausgaben für eine etwaige zusätzliche Übergangszeit vor der Übergabe an die Vereinten Nationen abdecken. |
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(4) |
Die Lage, in der die Unterstützungsaktion durchgeführt wird, kann sich verschlechtern und könnte die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Durchführung von Abschnitt II der Gemeinsamen Aktion 2005/557/05 ab dem 1. November 2006 beträgt 1 785 000 EUR.
(2) Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan geltenden Verfahren und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.
(3) Ausgaben können ab dem 1. November 2006 getätigt werden.
Artikel 2
Spätestens bis zum 31. Dezember 2006 werden die erforderlichen Übergangsmaßnahmen beurteilt, die nach Beendigung der EU-Unterstützungsaktion zu ergreifen sind.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. TUOMIOJA