2001/399/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2001 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der französischen Datenbank für Rinder (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1183)
Amtsblatt Nr. L 140 vom 24/05/2001 S. 0069 - 0069
Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2001 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der französischen Datenbank für Rinder (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1183) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/399/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, auf Antrag Frankreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 3. Dezember 1999 haben die französischen Behörden der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank unterbreitet, die Bestandteil des französischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ist. (2) Diesem Antrag lagen zweckdienliche Informationen bei, die am 24. Januar 2001 aktualisiert wurden. (3) Die französischen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit dieser Datenbank zu verbessern und insbesondere sicherzustellen, dass i) die Frist für die Mitteilung von Tierumsetzungen, Geburten und Todesfällen auf höchstens sieben Tage verkürzt und ein Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Frist eingeführt wird, ii) sämtliche Tierumsetzungen in der Datenbank erfasst werden und iii) die existierenden Maßnahmen zur unverzüglichen Behebung elektronisch oder bei entsprechenden Kontrollen vor Ort festgestellter Fehler und Mängel verschärft werden. Die französischen Behörden haben sich verpflichtet, diese Verbesserungsmaßnahmen bis spätestens 1. September 2001 durchzuführen. Sie haben sich ferner verpflichtet, die Kommission über etwaige Schwierigkeiten bei der Umsetzung der genannten Maßnahmen zu unterrichten. (4) Angesichts der Lage in Frankreich ist es angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der Datenbank für Rinder anzuerkennen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die französische Datenbank für Rinder wird ab 2. September 2001 als voll betriebsfähig anerkannt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Mai 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.