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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1297

27.6.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1297 DES RATES

vom 26. Juni 2025

über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2025 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beitragsschlüssel für jede EEF-Vertragspartei des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wird durch Artikel 1 des Internen Abkommens festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(3)

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 15. Juni 2025 einen Vorschlag, der den Betrag der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr 2025 enthält.

(4)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere EEF festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Beiträge gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2024/2906 (3) des Rates wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2025 auf 800 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 9 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. Die EIB hat ihren gesamten Anteil am 11. EEF mit der ersten Tranche 2025 abgerufen.

(6)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte er am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von den Parteien als zweite Tranche für das Jahr 2025 zu zahlende Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wird für die Kommission auf 250 000 000 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Die Vertragsparteien des EEF zahlen die zweiten Tranchen ihrer einzelnen Beiträge zum EEF für 2025 gemäß dem Anhang an die Kommission und die Europäische Investitionsbank.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SZŁAPKA


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_eums/2013/806/oj.

(2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1877/oj.

(3)  Beschluss (EU) 2024/2906 des Rates vom 14. November 2024 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2026, des Jahresbeitrags für 2025, der Höhe der ersten Tranche 2025 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2027 und 2028 (ABl. L, 2024/2906, 19.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2906/oj).


ANHANG

Zweite Tranche der EEF-Beiträge 2025 (in EUR)

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 11.

EEF %

Kommission

11. EEF

EIB

11. EEF

Insgesamt

BELGIEN

3,24927

8 123 175

0

8 123 175

BULGARIEN

0,21853

546 325

0

546 325

TSCHECHIEN

0,79745

1 993 625

0

1 993 625

DÄNEMARK

1,98045

4 951 125

0

4 951 125

DEUTSCHLAND

20,57980

51 449 500

0

51 449 500

ESTLAND

0,08635

215 875

0

215 875

IRLAND

0,94006

2 350 150

0

2 350 150

GRIECHENLAND

1,50735

3 768 375

0

3 768 375

SPANIEN

7,93248

19 831 200

0

19 831 200

FRANKREICH

17,81269

44 531 725

0

44 531 725

KROATIEN

0,22518

562 950

0

562 950

ITALIEN

12,53009

31 325 225

0

31 325 225

ZYPERN

0,11162

279 050

0

279 050

LETTLAND

0,11612

290 300

0

290 300

LITAUEN

0,18077

451 925

0

451 925

LUXEMBURG

0,25509

637 725

0

637 725

UNGARN

0,61456

1 536 400

0

1 536 400

ΜΑLTA

0,03801

95 025

0

95 025

NIEDERLANDE

4,77678

11 941 950

0

11 941 950

ÖSTERREICH

2,39757

5 993 925

0

5 993 925

POLEN

2,00734

5 018 350

0

5 018 350

PORTUGAL

1,19679

2 991 975

0

2 991 975

RUMÄNIEN

0,71815

1 795 375

0

1 795 375

SLOWENIEN

0,22452

561 300

0

561 300

SLOWAKEI

0,37616

940 400

0

940 400

FINNLAND

1,50909

3 772 725

0

3 772 725

SCHWEDEN

2,93911

7 347 775

0

7 347 775

UK (1)

14,67862

36 696 550

0

36 696 550

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

250 000 000

0

250 000 000


(1)  Im Einklang mit Artikel 153 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign), beantragte das Vereinigte Königreich im März 2023 förmlich, dass die Kommission den verbleibenden Anteil des Vereinigten Königreichs an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des noch fälligen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum EEF erstatten solle. Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1297/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)