1999/278/EG: Beschluß des Rates vom 9. März 1999 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung
Amtsblatt Nr. L 112 vom 29/04/1999 S. 0001 - 0002
BESCHLUSS DES RATES vom 9. März 1999 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung (1999/278/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung sollte genehmigt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Durchführungsvorschriften zur Umsetzung des Protokolls, insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, zu erlassen. Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1595/97(1) und (EG) Nr. 656/98(2) sind bestimmte in dem Protokoll vorgesehene Maßnahmen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse bzw. für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorzeitig in Kraft gesetzt worden. Es sind daher geeignete Bestimmungen für den reibungslosen Übergang von der Präferenzregelung jener Verordnungen zu der des Protokolls zu erlassen. Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien wurde zuletzt durch den Beschluß 96/225/EG(3) geändert - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 (1) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Beschluß werden von der Kommission nach dem Verfahren erlassen, das in Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92(4) oder gegebenenfalls in den einschlägigen Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen oder der Verordnung (EG) Nr. 3448/93(5) oder der Verordnung (EG) Nr. 3066/95(6) vorgesehen ist (2) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses gilt Absatz 1 als Rechtsgrundlage aller Verordnungen, die von der Kommission aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 und der Verordnung (EG) Nr. 656/98 zur Umsetzung der Zugeständnisse für die in dem Protokoll aufgeführten Waren erlassen wurden. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 6 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 9. März 1999. Im Namen des Rates Der Präsident W. RIESTER (1) ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 1. (2) ABl. L 90 vom 25.3.1998, S. 1. (3) ABl. L 81 vom 30.3.1996, S. 310. (4) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (ABl. L 126 vom 24.5.1996, S. 37). (5) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (6) ABl. L 328 vom 30.12.1995, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1595/97.