26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. November 2011

über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Spanien und Frankreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8303)

(Nur der französische und der spanische Text sind verbindlich)

(2011/760/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (1), insbesondere auf Anhang IIB Nummern 7.1, 7.3 und 7.6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIB Nummer 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist die Höchstanzahl Tage festgesetzt, an denen sich EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die regulierte Fanggeräte (wie Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen) mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Anhang IIB Nummer 7.1 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Januar 2011 erfolgt sind, zusätzliche Tage auf See zuteilen, an denen ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen erlauben kann.

(3)

Gemäß Anhang IIB Nummer 7.6 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 kann die Kommission einem Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2011 ausnahmsweise zusätzliche Tage aufgrund von Einstellungen der Fangtätigkeit zuteilen, die zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Januar 2010 erfolgten und für die bisher kein Ausgleich beantragt wurde.

(4)

Am 3. und am 21. Juni 2011 hat Spanien Anträge gemäß Nummer 7.2 dieses Anhangs eingereicht, einschließlich der Nachweise, dass zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Januar 2010 acht Fischereifahrzeuge und zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Januar 2011 drei weitere Fischereifahrzeuge stillgelegt wurden, für die bisher kein Ausgleich beantragt wurde. Angesichts der vorgelegten Daten und der Berechnungsmethode gemäß Nummer 7.1 Unterabsatz 2 dieses Anhangs, sollten Spanien für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012 neun zusätzliche Tage auf See für Schiffe gemäß Nummer 1 des Anhangs zugeteilt werden.

(5)

Am 14. Juli 2011 hat Frankreich einen Antrag gemäß Nummer 7.2 dieses Anhangs eingereicht, einschließlich der Nachweise, dass zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Januar 2010 sechs Fischereifahrzeuge stillgelegt wurden, für die bisher kein Ausgleich beantragt wurde. Angesichts der vorgelegten Daten und der Berechnungsmethode gemäß Nummer 7.1 Unterabsatz 2 dieses Anhangs, sollten Frankreich für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012 23 zusätzliche Tage auf See für Schiffe gemäß Nummer 1 des Anhangs zugeteilt werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstzahl Tage auf See, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Spaniens, das reguliertes Fanggerät an Bord mit sich führt und für das nicht die in Anhang IIB Nummer 5.2 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 aufgeführten und in Tabelle I dieses Anhangs festgelegten Sonderbedingungen gelten, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, wird auf 167 Tage pro Jahr erhöht.

Artikel 2

Die Höchstzahl Tage auf See, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Frankreichs, das reguliertes Fanggerät an Bord mit sich führt und für das nicht die in Anhang IIB Nummer 5.2 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 aufgeführten und in Tabelle I dieses Anhangs festgelegten Sonderbedingungen gelten, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, wird auf 165 Tage pro Jahr erhöht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien und an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2011

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.