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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1698

26.6.2024

BESCHLUSS (EU)2024/1698 DES RATES

vom 14. Dezember 2015

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik Bangladesch über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen mittels eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)

Dementsprechend hat die Kommission im Namen der Europäischen Union ein Abkommen mit der Volksrepublik Bangladesch über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. Die Verhandlungen wurden durch Paraphierung des Abkommens am 27. Februar 2015 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen acht Mitgliedstaaten und der Volksrepublik Bangladesch mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

(4)

Das Abkommen sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden.

(5)

Damit die Vorteile des Abkommens so früh wie möglich zum Tragen kommen, sollte es vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik Bangladesch über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben (1).

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1698/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)