11.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2005

über ein spezifisches Kontrollprogramm für wieder aufzufüllende Kabeljaubestände

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1538)

(Nur der deutsche, der englische, der dänische, der französische, der niederländische und der schwedische Wortlaut sind verbindlich)

(2005/429/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 34c Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates (2) wurden Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal, westlich von Schottland sowie in der Irischen See festgelegt.

(2)

Anhang IVa der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sieht die vorübergehende Begrenzung des Fischereiaufwands sowie zusätzliche Kontroll- und Überwachungsvorschriften im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Fischbestände vor, die für alle Fischereien im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal, westlich von Schottland sowie in der Irischen See gelten, bei denen es zu Kabeljaufängen kommen kann.

(3)

Zur erfolgreichen Umsetzung dieser Maßnahmen ist es notwendig, unter Beteiligung Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Frankreichs, Irlands, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs ein spezifisches Kontrollprogramm mit dem Ziel zu erstellen, die Durchführung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die für Fangtätigkeiten im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der betroffenen Kabeljaubestände gelten, in angemessenem Umfang sicherzustellen.

(4)

Dieses spezifische Kontrollprogramm sollte eine Laufzeit von zwei Jahren haben und unter Berücksichtigung neuer Bestandserhaltungsmaßnahmen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats überarbeitet werden können. Die bei der Umsetzung des spezifischen Kontrollprogramms erzielten Ergebnisse sollten regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet werden. Gegebenenfalls kann das betreffende Programm geändert werden.

(5)

Im Hinblick auf eine Harmonisierung der Kontrolle und Überwachung der einschlägigen Fischereien auf Gemeinschaftsebene sollten gemeinsame Regeln für die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontroll- und Überwachungstätigkeiten aufgestellt werden und die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit diesen gemeinsamen Regeln nationale Kontrollprogramme aufstellen. Zu diesem Zweck sollten Eckwerte für die Intensität der Kontroll- und Überwachungstätigkeiten sowie die Kontrollprioritäten und -verfahren festgelegt werden.

(6)

Der Austausch von Inspektoren zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sollte gefördert werden, um so für eine einheitlichere Durchführung der Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu sorgen und zu einer besseren Koordinierung der Kontrolltätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten beizutragen.

(7)

Im Hinblick auf die Verfolgung von Verstößen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (4) sollten Rahmenbedingungen festgelegt werden, unter denen die betroffenen Behörden gegenseitige Amtshilfe erbitten und einschlägige Informationen gemäß den Artikeln 34a und 34b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 austauschen können.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein spezifische Kontrollprogramm (nachstehend „das spezifische Kontrollprogramm“ genannt) mit einer Laufzeit von zwei Jahren aufgestellt, um eine einheitliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in den nachstehenden Gebieten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 zu gewährleisten:

a)

Kattegat;

b)

Nordsee;

c)

Skagerrak;

d)

östlicher Ärmelkanal;

e)

Irische See;

f)

westlich von Schottland.

Artikel 2

Geltungsbereich

Das spezifische Kontrollprogramm betrifft die Kontrolle und Überwachung

a)

der Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die Fanggeräte gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 einsetzen, mit denen in den Gebieten gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung Kabeljau gefangen werden kann;

b)

aller hiermit verbundenen Tätigkeiten einschließlich der Umladung, Anlandung, Vermarktung, Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen sowie der Aufzeichnung von Anlandungen und Verkäufen.

Artikel 3

Nationale Kontrollprogramme

(1)   Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich erstellen nationale Kontrollprogramme im Einklang mit den gemeinsamen Regeln gemäß Anhang I.

(2)   Die nationalen Kontrollprogramme enthalten alle in Anhang II aufgeführten Angaben.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens drei Monate nach Mitteilung dieser Entscheidung ihr nationales Kontrollprogramm zusammen mit einem Zeitplan für dessen Durchführung in den ersten sechs Monaten vor. Der Plan enthält detaillierte Angaben über die Personal- und Sachmittel sowie die Einsatzzeiten und -gebiete.

(4)   In der Folge übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate und spätestens 15 Tage vor Beginn der Programmdurchführung einen aktualisierten Zeitplan für die Durchführung.

Artikel 4

Inspektionen der Kommission

(1)   Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können Inspektoren der Kommission ohne Mitwirkung der Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats Inspektionen durchführen.

(2)   Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gewährt den Kommissionsinspektoren die zur Durchführung der Inspektionen gemäß Absatz 1 erforderliche Unterstützung.

(3)   Die Kommissionsinspektoren überprüfen ihre Feststellungen mit den Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats. Zu diesem Zweck treffen sie nach jedem Inspektionsbesuch mit Beamten der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zusammen, um diese über ihre Feststellungen zu unterrichten.

Artikel 5

Gemeinsame Kontroll- und Überwachungstätigkeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 können gemeinsame Kontroll- und Überwachungstätigkeiten vornehmen.

(2)   Zu diesem Zweck treffen die beteiligten Mitgliedstaaten folgende Vorkehrungen:

a)

Sie sorgen dafür, dass Inspektoren aus anderen beteiligten Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den gemeinsamen Kontrolltätigkeiten aufgefordert werden.

b)

Sie legen gemeinsame Verfahren für den Einsatz ihrer Überwachungsfahrzeuge fest.

(3)   Inspektoren der Kommission können an diesen gemeinsamen Kontrolltätigkeiten teilnehmen.

Artikel 6

Verstöße

(1)   Mitgliedstaaten, deren Inspektoren in den eigenen Hoheitsgewässern bei der Inspektion eines Schiffes unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats einen Verstoß festgestellt haben, teilen dem Flaggenmitgliedstaat das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit.

(2)   Trifft der Mitgliedstaat, dessen Inspektoren den Verstoß aufgedeckt haben, keine weiteren Maßnahmen, so wird der Flaggenmitgliedstaat sofort tätig, um die Beweise für diesen Verstoß einzuholen und zu prüfen. Gegebenenfalls stellt er für die weitere Bearbeitung erforderliche zusätzliche Ermittlungen an. Soweit möglich inspiziert er das betreffende Fischereifahrzeug.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass bei jeder Übertragung der Verfolgung eines von ihren Inspektoren festgestellten Verstoßes gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 etwaiges Beweismaterial kontinuierlich gesichert wird.

Artikel 7

Information

(1)   Die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 übermitteln der Kommission spätestens einen Monat nach Ablauf eines jeden Sechsmonatszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 3 folgende Angaben für den betreffenden Zeitraum:

a)

die Anzahl der Schiffe, die unter den Bedingungen des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 zum Kabeljaufang zugelassen sind, aufgeschlüsselt nach Art der Fanggeräte, und eine bestmögliche Schätzung der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf diese Schiffe;

b)

die durchgeführten Kontroll- und Überwachungstätigkeiten;

c)

alle während des Sechsmonatszeitraums festgestellten Verstöße gemäß Anhang III, einschließlich für jeden Verstoß die Flagge des Schiffes, die Registriernummer, Datum, Uhrzeit und Ort der Inspektion sowie die Art des Verstoßes; zur Angabe der Art des Verstoßes verwenden die Mitgliedstaaten den Buchstaben, unter dem dieser in Anhang III aufgeführt ist;

d)

während des Sechsmonatszeitraums festgestellte Verstöße, die nicht in Anhang III aufgeführt sind;

e)

die bisher ergriffenen Maßnahmen bei festgestellten Verstößen;

f)

alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)   Auf Anfrage der Kommission übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten detailliertere Angaben zu den Ermittlungen der Inspektoren, insbesondere Kopien der Inspektionsformblätter mit Angaben zu den in Anhang IV aufgeführten Punkten.

Artikel 8

Bewertung

Die Kommission beruft mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung und die Ergebnisse des spezifischen Kontrollprogramms zu beurteilen.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Irland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 2. Juni 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(3)   ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.

(4)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


ANHANG I

Gemeinsame Regeln für die nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 3 Absatz 1

1.   ZIELE

1.1

Allgemeines Ziel der nationalen Kontrollprogramme ist die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zu

a)

quantitativen Begrenzungen der Fänge an Bord, Anlandung, Vermarktung und Transport von Kabeljau und vergesellschafteten Arten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2004;

b)

Logbüchern, Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen und vorherigen Anmeldungen von Anlandungen, einschließlich der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Einträge;

c)

allgemeinen technischen Erhaltungsmaßnahmen und spezifischen technischen Maßnahmen für den Fang von Kabeljau und vergesellschafteten Arten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission (1).

1.2

Spezifisches Ziel der nationalen Kontrollprogramme ist eine einheitliche Umsetzung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 und insbesondere der Kapitel IV und V der genannten Verordnung.

2.   STRATEGIE

Das spezifische Kontrollprogramm für Kabeljaubestände ist vorrangig auf die Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten von Schiffen ausgerichtet, die Fanggeräte gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 einsetzen, mit denen Kabeljau gefangen werden kann. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Kabeljau dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Kontrollen und Überwachungen zu prüfen.

2.1   Prioritäten

Je nachdem, wie die Fangflotten von den Beschränkungen des Fischereiaufwands betroffen sind, kommt den verschiedenen Kategorien von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.

2.2   Zieleckwerte

Nach Ablauf eines Übergangszeitraums von drei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung setzen die Mitgliedstaaten ihre Kontrollpläne um und tragen dabei für Gemeinschaftsschiffe den Zielwerten in der nachstehenden Tabelle Rechnung:

Ort der Kontrolle

Eckwerte

Hafenkontrollen

In der Regel müssen 20 % nach Gewicht der Kabeljauanlandungen sämtlicher Anlandeorte kontrolliert werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, so häufig Kontrollen vorzunehmen, dass während eines Zeitraums von drei Monaten mindestens einmal eine Anzahl von Fahrzeugen kontrolliert wird, deren Fänge mindestens 20 % der Kabeljauanlandungen nach Gewicht ausmachen. Insgesamt müssen so viel Anlandungen kontrolliert werden, dass die Gesamtmenge der Kabeljauanlandungen mit 95 % iger Genauigkeit geschätzt werden kann

Vermarktung

Kontrolle von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Kabeljaumengen

Kontrollen auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Kontrollen auf See sind als Anzahl der Patrouillentage auf See in der Kabeljau-Schutzzone auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in spezifischen Gebieten festgelegt werden kann

Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist

3.   KONTROLLAUFGABEN

3.1   Allgemeine Kontrollaufgaben

Für jede Inspektion ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. In jedem Fall müssen die Inspektoren folgende Angaben überprüfen und in ihrem Inspektionsbericht vermerken:

a)

genaue Angaben zur Identität der zuständigen Personen sowie zum Schiff und den an den Kontrollen beteiligten Fahrzeugen;

b)

Genehmigungen, Lizenz, spezielle Fangerlaubnis;

c)

einschlägige Schiffsdokumente (z. B. Logbuch und Kapazitätspläne).

In den Inspektionsberichten sind alle Angaben gemäß den Buchstaben a), b) und c) sowie alle sonstigen einschlägigen Feststellungen aufzuzeichnen, die im Rahmen der Kontrollen auf See, bei der Luftüberwachung, im Hafen oder während der einzelnen Phasen der Vermarktung gemacht werden.

Diese Feststellungen sind mit den Informationen zu vergleichen, die den Inspektoren durch andere zuständige Stellen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der mithilfe des Schiffsüberwachungssystems erfassten Daten und der Liste der zugelassenen Schiffe.

3.2   Spezifische Aufgaben für die Luftüberwachung

Die Inspektoren vergleichen die Sichtungen mit den zugewiesenen Seetagen.

Die Inspektoren erstatten Bericht über die Überwachungstätigkeiten zum Zwecke der Gegenkontrolle.

Besondere Aufmerksamkeit ist den Gebieten beizumessen, für die Ausnahmen festgelegt sind, wie westlich von Schottland.

3.3   Kontrollen auf See

Die Inspektoren überprüfen stets die an Bord befindlichen Fischmengen und vergleichen sie mit den im Logbuch angegebenen Mengen; sie überprüfen außerdem, ob die Vorschriften bezüglich der getrennten Lagerung eingehalten werden.

Die Inspektoren überprüfen, ob das eingesetzte Fanggerät den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht und insbesondere, ob die Ein-Netz-Regel eingehalten wird.

3.4   Kontrolle der Anlandungen

Die Inspektoren überprüfen systematisch

a)

die Voranmeldung der Anlandungen, einschließlich der Angaben über die Fänge an Bord,

b)

die Einträge im Logbuch, einschließlich des registrierten Fischereiaufwands,

c)

die tatsächlichen Mengen an Bord,

d)

die Fanggeräte an Bord,

e)

die Zusammensetzung der Fänge an Bord (Beifangregeln),

f)

die getrennte Lagerung von Kabeljau.

3.5   Kontrollen beim Transport und bei der Vermarktung

Beim Transport überprüfen die Inspektoren insbesondere die einschlägigen Begleitdokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen.

Bei der Vermarktung überprüfen die Inspektoren die Unterlagen (Logbuch, Anlandeerklärung und Verkaufsabrechnung) sowie die Größensortierung und das Gewicht der tatsächlichen Mengen.


(1)   ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13.


ANHANG II

Inhalt der nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 3 Absatz 2

Die nationalen Kontrollprogramme umfassen u. a. folgende Angaben:

1.   KONTROLLMITTEL

1.1   Personalmittel

Geschätzte Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie der Einsatzzeiten und -gebiete.

1.2   Sachmittel

Geschätzte Anzahl der Patrouillenfahrzeuge sowie der Einsatzzeiten und -gebiete.

1.3   Finanzmittel

Geschätzte Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahrzeugen.

2.   BEZEICHNUNG VON HÄFEN

Liste der bezeichneten Häfen, in denen Anlandungen von mehr als zwei Tonnen Kabeljau erfolgen müssen.

3.   STEUERUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Geltende Regelung für die Zuweisung, Überwachung und Kontrolle der Fangmöglichkeiten, einschließlich:

3.1

Definition eines Tages innerhalb des Gebiets;

3.2

Regelung zur Überprüfung der Fangberichte der Fischereifahrzeuge, denen zusätzliche Tage gewährt werden;

3.3

Regelung zur Überprüfung der Einhaltung der Beifangbegrenzungen für Fischereifahrzeuge, denen zusätzliche Tage oder Ausnahmen gewährt werden;

3.4

Anweisungen für den Sektor, wie der geplante Bewirtschaftungszeitraum und die Art der Fanggeräte zu registrieren sind;

3.5

Anweisungen für den Sektor, wie die Absicht, während eines Bewirtschaftungszeitraums mehrere Arten von Fanggeräten einzusetzen, zu registrieren ist;

3.6

Verwaltung der Aufwandsdaten und Struktur der Datenbank;

3.7

Regelung zur Übertragung von Tagen;

3.8

Regelung für die Zuteilung von zusätzlichen Tagen;

3.9

Regelung für die Nicht-Gewährung von Durchfahrtstagen;

3.10

Regelung, mit der sichergestellt wird, dass gleichwertige Kapazitäten vom Fischfang abgezogen werden, damit Schiffe, für die keine Fangtätigkeit nachgewiesen wurde, in einem bestimmten Gebiet fischen können.

4.   FISCHEREIAUFWAND

Begleitende Fangbedingungen, einschließlich:

4.1

Beschreibung des verwendeten Systems für die Ein- und Ausfahrtsmeldungen (Hailing);

4.2

Beschreibung von alternativen Kontrollmaßnahmen;

4.3

Regelung, die gewährleistet, dass die Vorschriften bezüglich der Voranmeldung eingehalten werden;

4.4

Verfahren zur Genehmigung von Anlandungen (fakultativ);

4.5

Methode zur Berechnung der Toleranzspanne bei der Schätzung der Mengen;

4.6

getrennte Aufbewahrung;

4.7

Probenahmeplan für das Wiegen der Anlandungen;

4.8

Transportdokumente.

5.   INSPEKTIONSPROTOKOLLE

Protokolle für Inspektionen bei der Anlandung, dem Erstverkauf, nach dem Erstverkauf und beim Transport.

Protokolle für Inspektionen auf See.

6.   LEITLINIEN

Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer.

7.   KOMMUNIKATIONSPROTOKOLLE

Protokolle für die Kommunikation mit den Behörden, denen die anderen Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für das spezifische Kontrollprogramm für Kabeljau übertragen haben.

8.   AUSTAUSCH VON INSPEKTOREN

Protokolle für den Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse der Inspektoren in der AWZ anderer Mitgliedstaaten.

Spezifische Eckwerte für Kontrollen:

Jeder Mitgliedstaat legt spezifische Eckwerte fest. Diese Eckwerte werden allen beteiligten Mitgliedstaaten mitgeteilt und regelmäßig nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse überprüft. Die Eckwerte für Kontrollen ändern sich laufend, bis dass die in Anlage I dieser Verordnung angegebenen Zielwerte erreicht sind.


ANHANG III

Liste der Verstöße gemäß Artikel 7

A.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter, der mit mehr als einer Tonne Kabeljau an Bord einen Hafen in einem Mitgliedstaat anlaufen will, hat die Anmeldungsvorschriften gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 nicht eingehalten.

B.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit mehr als zwei Tonnen Kabeljau an Bord hat den Fang nicht, wie in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 vorgeschrieben, in einem bezeichneten Hafen angelandet.

C.

Das Fischereifahrzeug hat mehr Tage außerhalb des Hafens verbracht, als der Rat gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 festgelegt hat.

D.

Das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystems wurde im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission (1) manipuliert.

E.

In den Logbüchern (einschließlich Fischereiaufwandsmeldungen), Anlandeerklärungen, Übernahmeerklärungen und/oder Begleitdokumenten wurden Angaben gefälscht oder fehlen, oder besagte Dokumente wurden entgegen den Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 gar nicht geführt oder vorgelegt.

F.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter hat den Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht mitgeteilt, welches Fanggerät oder welche Fanggeräte er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt, wie es der Rat gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 festgelegt hat.

G.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter hat die vom Rat gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 festgelegte Vorschrift, auf einer bestimmten Fangreise nur eine Art von Fanggerät mitzuführen, nicht beachtet.

H.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter hat die vom Rat gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 423/2003 festgelegte Vorschrift, vor jeder Fahrt anzugeben, welche Art von Fanggerät mitgeführt werden soll, nicht beachtet.


(1)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.


ANHANG IV

In das Inspektionsformblatt für die Übermittlung der Inspektionsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 aufzunehmende spezifische Angaben

MELDUNGEN

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SCHIFFSDOKUMENTE

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ÜBERPRÜFUNG DES FISCHEREILOGBUCHS

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ÜBERPRÜFUNG DER LAGEREINRICHTUNGEN FÜR KABELJAU

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