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3.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 358/10 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. November 2004
über den Beitritt der Republik Moldau zum Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine vom 25. Oktober 1993 zwischen Kanada, Schweden, der Ukraine und den Vereinigten Staaten
(2004/823/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1766/98 des Rates vom 30. Juli 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft — als eine Partei handelnd — zu dem Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine vom 25. Oktober 1993 zwischen Kanada, Schweden, der Ukraine und den Vereinigten Staaten (1), insbesondere auf Artikel 3, Absätze 1, 3 und 4,
gestützt auf die Verordnung (Euratom) Nr. 2387/98 der Kommission vom 3. November 1998 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, zu dem 1993 zwischen Kanada, Schweden, der Ukraine und den Vereinigten Staaten geschlossenen Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine (2), insbesondere auf Artikel 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 25. Oktober 1993 schlossen Kanada, Schweden, die Ukraine und die Vereinigten Staaten ein Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt). |
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(2) |
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1766/98 und (Euratom) Nr. 2387/98 traten die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft (nachstehend „die Gemeinschaften“ genannt) als eine Partei handelnd dem Übereinkommen bei. |
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(3) |
Am 12. Februar 2004 hat die Republik Moldau beim Sekretariat des Zentrums die Beitrittsurkunde Moldaus zum Übereinkommen hinterlegt. Gemäß Artikel XIII des Übereinkommens genehmigt der Verwaltungsrat des Zentrums den Beitritt. |
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(4) |
Die Gemeinschaften werden im Verwaltungsrat des Zentrums durch den Vorsitz des Rates und die Kommission vertreten. Der Standpunkt der Gemeinschaften in Fragen im Zusammenhang mit Artikel XIII des Übereinkommens wird durch den Rat festgelegt und in der Regel vom Vorsitz dargelegt — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beitritt der Republik Moldau zum Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine vom 25. Oktober 1993 zwischen Kanada, Schweden, der Ukraine und den Vereinigten Staaten wird im Namen der Gemeinschaften genehmigt.
Artikel 2
Der Vorsitz des Rates erklärt im Verwaltungsrat des Zentrums die Zustimmung der Gemeinschaften zum Beitritt der Republik Moldau zum Übereinkommen.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT