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11.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 5. Dezember 2013
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
(2014/7/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) auszuhandeln. |
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(2) |
Die Verhandlungen sind abgeschlossen worden. |
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(3) |
Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die Georgien zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Bei dem durch das Protokoll gebildeten horizontalen Rahmen handelt es sich um eine Maßnahme der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit, durch die Zugang zu Unterstützung, insbesondere zu finanzieller Unterstützung, gewährt wird, die von der Union entsprechend den Programmen der Union geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für die Programme der Union, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte zur Einrichtung dieser Programme die Möglichkeit einer Teilnahme Georgiens vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der Programme zurück. |
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(4) |
Das Protokoll sollte im Namen der Union unterzeichnet werden, und es sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls im Namen der Europäischen Union zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. A. BARAKAUSKAS
(1) ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 3.
(2) Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.