2003/787/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 2003 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Frankreichs, Portugals und Finnlands zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4027)
Amtsblatt Nr. L 293 vom 11/11/2003 S. 0013 - 0015
Entscheidung der Kommission vom 6. November 2003 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Frankreichs, Portugals und Finnlands zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4027) (Nur der französische, der portugiesische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (2003/787/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1) ("die Richtlinie"), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/47/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 23, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird. (2) Frankreich, Portugal und Finnland haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen ausgearbeitet. In dem Programm sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und Kosten aufgeführt. Diese Länder haben einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft innerhalb der in der Richtlinie vorgeschriebenen Frist und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97(3) ("die Verordnung") beantragt. (3) Die Ausgaben, die Frankreich, Portugal und Finnland entstanden sind und die in dieser Entscheidung berücksichtigt werden, stehen in direktem Zusammenhang mit den in Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie aufgeführten Maßnahmen. (4) Dank der von Frankreich, Portugal und Finnland vorgelegten technischen Informationen konnte die Kommission die Lage genau und umfassend analysieren; die Informationen wurden auch vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz im Detail geprüft. Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gekommen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beteiligung gemäß Artikel 23 der Richtlinie erfuellt worden sind. (5) Daher kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden, um die Ausgaben im Rahmen dieser Programme zu decken. (6) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen. Unter Ausschluss desjenigen Programms, für das sich der finanzielle Beitrag gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie verringert, ist der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Entscheidung auf 50 % festzusetzen. (7) Das von Portugal vorgelegte Programm erhielt bereits im Rahmen der Entscheidungen 2001/811/EG(4) und 2002/889/EG(5) der Kommission Zuschüsse der Gemeinschaft. Für dieses bestehende Programm ist eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die Ausrottungsmaßnahmen stattfinden müssen, gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie gewährt worden, da nach Prüfung der Sachlage darauf geschlossen werden konnte, dass die Zielsetzung der Ausrottungsmaßnahmen innerhalb einer vertretbaren Frist erreicht werden kann. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für dieses Programm ist gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie schrittweise verringert worden. (8) Der Beitrag gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung wird unbeschadet eines möglichen Beitrags zu weiteren bereits getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen geleistet, die zur Ausrottung oder Bekämpfung der Schadorganismen notwendig sind. (9) Diese Entscheidung greift dem Ergebnis der Überprüfung, die die Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie durchführt, um festzustellen, ob die Einschleppung des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Untersuchungen oder Kontrollen zurückzuführen ist, und den Folgen dieser Überprüfung nicht vor. (10) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(6) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der vorgenannten Verordnung unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 und Artikel 23 Absätze 8 und 9 der Richtlinie Anwendung. (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Frankreich, Portugal und Finnland in unmittelbarem Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt hat, die in den Ausrottungsprogrammen im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt. Artikel 2 (1) Der gesamte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf 858454 EUR. (2) Die Hoechstbeträge des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für jedes Ausrottungsprogramm und jedes Jahr seiner Anwendung sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt. (3) Daraus ergeben sich folgende finanzielle Hoechstbeiträge an die betreffenden Mitgliedstaaten: - Frankreich: 259104 EUR, - Portugal: 518007 EUR, - Finnland: 81343 EUR. Artikel 3 Vorbehaltlich der Überprüfungen durch die Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG wird der im Anhang genannte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft erst dann gezahlt, wenn a) der Kommission anhand von geeigneten Unterlagen gemäß den Bestimmungen der Verordnung und insbesondere Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Nachweise über die getroffenen Maßnahmen vorgelegt werden; b) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 einen Antrag auf Zahlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft vorgelegt hat. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland gerichtet. Brüssel, den 6. November 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. (2) ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 47. (3) ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38. (4) ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 25. (5) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 16. (6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ANHANG AUSROTTUNGSPROGRAMMEZeichenerklärung: a: Jahr der Durchführung des Ausrottungsprogramms. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>