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4.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/114 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/904 DES RATES
vom 3. Juni 2021
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP
über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*) (EULEX KOSOVO)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (1) angenommen. |
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(2) |
Am 11. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/792 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und die Mission bis zum 14. Juni 2021 verlängert wurde. |
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(3) |
Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ist im Rahmen der strategischen Überprüfung der EULEX KOSOVO übereingekommen, dass die Mission bis zum 14. Juni 2023 verlängert und die Aufgabe der operativen Unterstützung des von der EU geförderten Dialogs bis zum 31. Dezember 2022 auf das Büro der Europäischen Union im Kosovo übertragen werden sollte. |
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(4) |
Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt, die an Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO beteiligt sind. |
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(5) |
Aufgrund der Besonderheit der Tätigkeiten der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren ist es angebracht, in diesem Beschluss den Betrag festzulegen, der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung dieser verlagerten Gerichtsverfahren vorgesehen ist, und die Ausführung des betreffenden Teils des Haushaltsplans in Form eines Zuschusses vorzusehen. |
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(6) |
Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Aufgabe der operativen Unterstützung des von der EU geförderten Dialogs wird bis zum 31. Dezember 2022 auf das Büro der Europäischen Union im Kosovo übertragen.“ |
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2. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Sie endet am 14. Juni 2023.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. N. SANTOS
(*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(1) Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).
(2) Beschluss (GASP) 2020/792 des Rates vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 193 vom 17.6.2020, S. 9).