4.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/114


BESCHLUSS (GASP) 2021/904 DES RATES

vom 3. Juni 2021

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP

über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*) (EULEX KOSOVO)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 11. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/792 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und die Mission bis zum 14. Juni 2021 verlängert wurde.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ist im Rahmen der strategischen Überprüfung der EULEX KOSOVO übereingekommen, dass die Mission bis zum 14. Juni 2023 verlängert und die Aufgabe der operativen Unterstützung des von der EU geförderten Dialogs bis zum 31. Dezember 2022 auf das Büro der Europäischen Union im Kosovo übertragen werden sollte.

(4)

Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt, die an Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO beteiligt sind.

(5)

Aufgrund der Besonderheit der Tätigkeiten der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren ist es angebracht, in diesem Beschluss den Betrag festzulegen, der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung dieser verlagerten Gerichtsverfahren vorgesehen ist, und die Ausführung des betreffenden Teils des Haushaltsplans in Form eines Zuschusses vorzusehen.

(6)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufgabe der operativen Unterstützung des von der EU geförderten Dialogs wird bis zum 31. Dezember 2022 auf das Büro der Europäischen Union im Kosovo übertragen.“

2.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2021 bis zum 14. Juni 2023 beläuft sich auf 173 693 683 EUR. Von dem genannten Betrag beläuft sich der Betrag, der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dient, auf 57 900 000 EUR und der Betrag, der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dient, auf 115 793 683 EUR.

Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 115 793 683 EUR. Für die Finanzhilfevereinbarung gelten die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) über Finanzhilfen.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

(*1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“ "

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die EULEX KOSOVO trägt die Verantwortung für die finanzielle Ausführung des Missionshaushalts mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Beträge für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EULEX KOSOVO eine Vereinbarung mit der Kommission.“

3.

Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Sie endet am 14. Juni 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. N. SANTOS


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/792 des Rates vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 193 vom 17.6.2020, S. 9).