1999/219/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1999 über Anträge von Ecumet (UK) Ltd auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in Brasilien erhoben wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 559) (Nur der englische und der niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 080 vom 25/03/1999 S. 0025 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. März 1999 über Anträge von Ecumet (UK) Ltd auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in Brasilien erhoben wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 559) (Nur der englische und der niederländische Text sind verbindlich) (1999/219/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. URSPRÜNGLICHE MASSNAHMEN (1) Mit Verordnung (EWG) Nr. 2305/92 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in Brasilien ein. Für die Einfuhren des von Companhia Brasileira Carboreto de Calcio (nachstehend "CBCC" genannt) hergestellten Silicium-Metalls wurde ein spezifischer Zollsatz von 18,3 % festgesetzt. (2) Am 14. August 1996 stellte CBCC einen Antrag auf Interimsüberprüfung (nachstehend "Überprüfung" genannt), die am 7. Januar 1997 durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) eingeleitet wurde. (3) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der geltenden Maßnahmen (5) im Februar 1997 und des Eingangs eines Antrags des "Liaison Committee of the ferro-alloy industry" (nachstehend "EuroAlliages" genannt) im Mai 1997 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (6) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen. (4) In der Folge zog EuroAlliages seinen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen zurück, woraufhin beide Überprüfungen durch die Annahme des Beschlusses 98/164/EG der Kommission (7) abgeschlossen wurden, mit dem das Verfahren eingestellt und folglich der Zoll auf das Silicium-Metall von CBCC aufgehoben wurde. Im vorgenannten Beschluß wurde festgestellt, daß CBCC die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, d. h. vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996, nicht zu gedumpten Preisen verkauft hatte. B. ERSTATTUNGSANTRAEGE (5) Am 18. September 1996, 1. Oktober 1996, 13. Februar 1997, 22. Mai 1997, 3. Juni 1997, 20. August 1997, 3. September 1997, 18. November 1997, 4., 15. und 22. Dezember 1997, 20. Januar 1998, 9. Februar 1998 und 24. März 1998 stellte Ecumet (UK) Ltd. (nachstehend "Antragsteller" genannt), ein unabhängiger Kunde von CBCC, Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen in Höhe von [ . . . ] NLG (8) und [ . . . ] GBP, die für Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in Brasilien (insgesamt 289 Transaktionen) bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden entrichtet worden waren. CBCC hatte die Waren zwischen dem 30. Juli 1995 und dem 23. Januar 1998 zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft. (6) Am 21. November 1997 zog der Antragsteller einen Antrag teilweise zurück; dies betraf acht Transaktionen, für die Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt [ . . . ] GBP entrichtet worden waren. Somit belaufen sich die beantragten Erstattungen auf insgesamt: [ . . . ] NLG und [ . . . ] GBP (insgesamt 281 Transaktionen). C. ARGUMENTE DES ANTRAGSTELLERS (7) Der Antragsteller behauptet, die Dumpingspanne bei dem von CBCC ausgeführten Silicium-Metall, das zwischen Januar 1996 und Februar 1998 in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt wurde, sei erheblich niedriger gewesen als der von ihm entrichtete Antidumpingzoll von 18,3 %. D. ZULÄSSIGKEIT (8) Im Hinblick auf 5 bzw. 11 Transaktionen, für die Antidumpingzölle in Höhe von [ . . . ] NLG bzw. [ . . . ] GBP entrichtet wurden, sind die Erstattungsanträge unzulässig, da bei diesen Transaktionen die in der Grundverordnung festgelegte Frist von sechs Monaten zwischen der Festsetzung der zu erhebenden Zölle und der Übermittlung des Erstattungsantrags nicht eingehalten wurde. (9) Alle Anträge auf Erstattung der übrigen Beträge in Höhe von [ . . . ] NLG und [ . . . ] GBP (insgesamt 265 Transaktionen) betrafen die tatsächlich entrichteten endgültigen Antidumpingzölle und wurden innerhalb der in Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung festgesetzten Fristen gestellt. E. BEGRÜNDETHEIT DER ANTRAEGE 1. Beweise (10) Gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung fügte der Antragsteller den unter Randnummer 9 genannten Anträgen die erforderlichen Anscheinsbeweise zum Normalwert und zu den Ausfuhrpreisen bei, denen zufolge der erhobene Zoll die für die entsprechenden Bezugszeiträume ermittelte Dumpingspanne überstieg. (11) Die Kommission holte alle für die Erstattungsuntersuchung und für die Überprüfung (siehe unten) für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Im Rahmen der Überprüfung wurden außerdem Kontrollbesuche in den Betrieben von CBCC durchgeführt. (12) Die Anträge, die sich auf die Feststellungen im Rahmen der Überprüfung stützen, sollten mit Wirkung von dem Tag, an dem diese Feststellungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, d. h. mit Wirkung vom 27. Februar 1998, als hinreichend begründet im Sinne des Artikels 11 Absatz 8 Unterabsatz 4 der Grundverordnung angesehen werden; in diesem Unterabsatz sind die Fristen für den Abschluß von Erstattungsuntersuchungen festgelegt. (13) Die übrigen geprüften Erstattungsanträge sollten mit Wirkung von dem Tag, an dem die Kommissionsdienststellen im Besitz aller für die Untersuchung erforderlichen Angaben waren, d. h. mit Wirkung vom 6. August 1998, als hinreichend begründet angesehen werden. (14) Bei der Erstattungsuntersuchung wandte die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung die gleiche Methode an wie in der Ausgangsuntersuchung. 2. Bezugszeiträume (15) Die Dumpingspanne für den Ausführer CBCC wurde für die folgenden drei Zeiträume berechnet: 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995, 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 und 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997. 3. Begründetheit der Anträge für die Exportverkäufe zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 1996 Im Falle von 105 Transaktionen, für die Antidumpingzölle in Höhe von [ . . . ] NLG und [ . . . ] GBP entrichtet wurden, beziehen sich die Anträge auf Rechnungen, die innerhalb des für die Überprüfung gewählten Untersuchungszeitraums, d. h. zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 1996, ausgestellt wurden. Nach Auffassung der Kommission sollten die im Rahmen der Überprüfung eingeholten Informationen und getroffenen Feststellungen, denen zufolge CBCC die betroffene Ware zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 1996 nicht zu gedumpten Preisen verkaufte, bei der Entscheidung zugrunde gelegt werden, ob und wieweit eine Erstattung für diejenigen Einfuhrtransaktionen gerechtfertigt ist, die CBCC in diesem Zeitraum in Rechnung stellte. 4. Begründetheit der Anträge für die Exportverkäufe zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31. Dezember 1995 sowie zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1997 156 Transaktionen wurden von CBCC zwischen dem 30. Juli 1995 und dem 31. Dezember 1995 bzw. zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 27. Dezember 1997 in Rechnung gestellt; für diese Transaktionen wurden Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt [ . . . ] NLG und [ . . . ] GBP entrichtet. Da diese Transaktionen deutlich vor bzw. nach dem Untersuchungszeitraum für die Überprüfung abgewickelt wurden und die Schlußfolgerungen im Rahmen der Überprüfung somit nicht für diese Transaktionen gelten können, führten die Kommissionsdienststellen eine Untersuchung durch, um zu ermitteln, ob und wieweit eine Erstattung gerechtfertigt war. Zu diesem Zweck wurde die Dumpingspanne von CBCC für die Zeiträume vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 und vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 ermittelt. a) Normalwert Die Untersuchung ergab, daß die Inlandsverkäufe von CBCC gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mehr als 5 % der von diesem Unternehmen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen ausmachten. Außerdem wurde festgestellt, daß das in Brasilien verkaufte Silicium-Metall mit dem aus Brasilien in die Gemeinschaft ausgeführten Silicium-Metall vergleichbar war. Um zu ermitteln, ob und in welchem Maße die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurde der Stückwert bei jeder einzelnen Transaktion auf dem Inlandsmarkt mit den vom Unternehmen angegebenen Produktionskosten pro Tonne in den Bezugszeiträumen verglichen. Dieser Vergleich ergab, daß auf die Inlandsverkäufe, deren Preise den Produktionskosten entsprachen oder diese überstiegen, 10 % bis 80 % aller auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen entfielen. Der Normalwert wurde daher lediglich anhand des Durchschnittspreises dieser Inlandsverkäufe ermittelt. b) Ausfuhrpreise Der Ausfuhrpreis wurde gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand des tatsächlich gezahlten Preises des zur Ausfuhr an unabhängige Käufer in der Gemeinschaft verkauften Silicium-Metalls berechnet. c) Vergleich Der gewogene durchschnittliche Normalwert wurde auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußenden Unterschiede vorgenommen. d) Ermittlung der Dumpingspanne Die Erstattungsuntersuchung ergab, daß CBCC die betroffene Ware in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 bzw. vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 nicht zu gedumpten Preisen verkauft hatte. 5. Begründetheit der Anträge für die Exportverkäufe im Januar 1998 Nach der Wahl des Bezugszeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 wurden in bezug auf Rechnungen, die CBCC am 23. Januar 1998 ausgestellt hatte, zwei Erstattungsanträge über [ . . . ] NLG und [ . . . ] GBP gestellt. Nach Auffassung der Kommission kann die für den Bezugszeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 getroffene Feststellung, daß kein Dumping vorlag, angemessenerweise auch für diese Transaktionen gelten. Die Kommission trägt dabei insbesondere der Tatsache Rechnung, daß diese Transaktionen unmittelbar nach dem Bezugszeitraum abgewickelt wurden, daß der betreffende Betrag gemessen am Gesamtvolumen der Ausfuhren von CBCC in die Gemeinschaft in den Bezugszeiträumen und gemessen an der Gesamtforderung des Antragstellers sehr gering ist und daß bei den Exportverkäufen in den zweieinhalb Jahren vor diesen Transaktionen konstant kein Dumping festgestellt wurde. Im übrigen ergab die Untersuchung, daß der durchschnittliche fob-Ausfuhrpreis um weniger als 0,25 % zurückging und daß die Ware auf dem Inlandsmarkt im Schnitt gewinnbringend sowie zu Preisen verkauft wurde, die durchweg niedriger waren als die Ausfuhrpreise. F. UNTERRICHTUNG (16) Der Antragsteller wurde über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Entscheidung der Kommission über die betreffenden Erstattungsanträge zu erlassen. Der Antragsteller nahm dazu nicht Stellung. G. ZU ERSTATTENDER BETRAG (17) Da die Überprüfung und die Erstattungsuntersuchung ergaben, daß die von CBCC in den drei Bezugszeiträumen ausgeführte betroffene Ware nicht zu gedumpten Preisen verkauft wurde, und die Feststellung, daß kein Dumping vorlag, nach Auffassung der Kommission auch für die im Januar 1998 in Rechnung gestellten Transaktionen gelten kann, sollten dem Antragsteller angesichts des angewandten Zollsatzes folgende Beträge erstattet werden: [ . . . ] NLG und [ . . . ] GBP - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Den Erstattungsanträgen von Ecumet (UK) Ltd wird bis zur Höhe von - [ . . . ] NLG und - [ . . . ] GBP stattgegeben. (2) Die beantragte Erstattung der übrigen Beträge in Höhe von - [ . . . ] NLG und - [ . . . ] GBP wird abgelehnt. Artikel 2 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge werden vom Vereinigten Königreich bzw. vom Königreich der Niederlande erstattet. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und Ecumet (UK) Ltd, 6, Paddockhall Road, Haywards Heath, West Sussex, RH16 1HH, Großbritannien, gerichtet. Brüssel, den 11. März 1999 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. (2) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18. (3) ABl. L 222 vom 7. 8. 1992, S. 1. (4) ABl. C 3 vom 7. 1. 1997, S. 13. (5) ABl. C 36 vom 5. 2. 1997, S. 12. (6) ABl. C 242 vom 8. 8. 1997, S. 3. (7) ABl. L 58 vom 27. 2. 1998, S. 58. (8) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung werden bestimmte Zahlen gemäß den Bestimmungen über vertrauliche Informationen in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 nicht angegeben.