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20.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/6 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juni 2014
über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind
(2014/669/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 22. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und der Ukraine, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (1) ersetzen soll. |
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(2) |
Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) durch die Paraphierung des Abkommens im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossen. |
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(3) |
Im Anschluss an die Unterzeichnung der Präambel, des Artikels 1 sowie der Titel I, II und VII auf der außerordentlichen Gipfeltagung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vom 21. März 2014 in Brüssel sollten die verbleibenden Teile des Abkommens unterzeichnet werden. |
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(4) |
Dieser Beschluss betrifft nur Artikel 17 des Abkommens, der besondere Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen enthält, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei beschäftigt sind, und unter Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt. Die Zielsetzung und der Inhalt dieser Bestimmungen unterscheiden sich von den anderen Bestimmungen des Abkommens zur Schaffung einer Assoziation zwischen den Parteien und sind von diesen unabhängig. Parallel zu dem vorliegenden Beschluss wird ein gesonderter Beschluss zu den übrigen Bestimmungen des Abkommens angenommen, soweit diese noch nicht am 21. März 2014 unterzeichnet wurden. |
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(5) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für sie nicht bindend oder anwendbar ist. |
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(6) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(7) |
Das Abkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) im Hinblick auf Artikel 17 des Abkommens wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — im Namen der Union und gemäß der Schlussakte genehmigt.
(2) Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist dem Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens (2) beigefügt.
Die Schlussakte ist dem Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (3), beigefügt, der parallel zu dem vorliegenden Beschluss angenommen wird.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3).
(2) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1.
(3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.